Zur Mittagszeit ein Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 08.11.2016 – 5 StR 487/16. Der enthält einen Hinweis zur „nicht geringen Menge“ im BtM-Recht. Der 5. Strafsenat grenzt sich vom 2. Strafsenat 🙂 ab, wenn es da heißt:
„3. Der Senat hält es für äußerst zweifelhaft, dass eine „nur geringe Überschreitung“ der Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (so aber BGH, Urteil vom 16. August 2016 – 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN). Selbst wenn man dem folgen wollte, kann er hier angesichts der außerordentlich milden Strafe ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschreitung des Grenzwerts ausschließen.“
Etwas anders als der 5. Strafsenat dann auch wohl der BGH, Beschl. v. 30.06.2015 – 2 StR 476/15 – und dazu „.. das 2,6-fache der nicht geringen Menge“ ist auch noch gering…..