Angeklagter erscheint nicht zur HV ==> Ordnungsgeld, oder: Teure Kreuzfahrt (?)

entnommen wikimedia.org Urheber Patrick-sg

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Ein wenig kurios (?) ist für mich der Sachverhalt des OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2016 – 2 Ws 88/16. Es geht um die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Angeklagten wegen Ungebühr. Und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhaltes:

Anklageerhebung unter dem 28.06.2015 zum Amtsgericht ? Schöffengericht – wegen des Vorwurfs des Bankrotts und der Insolvenzverschleppung. Termin zur Hauptverhandlung wurde auf den 08. 03.2016 bestimmt. In diesem Termin wurden die Beteiligten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 17.03.2016 geladen. Im Fortsetzungstermin am 17.03.2016 wurde erörtert, an welchem weiteren Tag die Hauptverhandlung fortgesetzt werden soll. Der Angeklagte erklärte, dass er sich ab dem 26.03.2016 auf einer Südamerikareise befinde und während dieses Urlaubs nicht zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehe. Einen eigenen Terminsvorschlag unterbreitete er nicht. Der Vorsitzende des Schöffengerichts wies ihn darauf hin, dass er bei eigenmächtiger Abwesenheit mit einem Haftbefehl rechnen müsse. Eine Übereinkunft über einen Fortsetzungstermin wurde in der Hauptverhandlung letztlich nicht erzielt. Die Hauptverhandlung wurde hierauf ohne weitere Terminsbestimmung unterbrochen. Mit Verfügung vom 23.03.2016 bestimmte der Vorsitzende des Schöffengerichts Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 07.04.2016. Dabei wies er den Angeklagten darauf hin, dass er zur Anwesenheit verpflichtet sei und die Hauptverhandlung im Falle seiner Abwesenheit ohne ihn fortgesetzt werden könne. Die Reise sei kein ausreichender Entschuldigungsgrund, da der Angeklagte bereits seit Zugang der Ladung am 11.11.2015 Kenntnis vom Beginn der Hauptverhandlung habe. Es sei für ihn vorauszusehen gewesen, dass sich die Hauptverhandlung in dem umfangreichen und unter Beteiligung eines Sachverständigen geführten Verfahren mit der Reise überschneiden könnte. Der Angeklagte habe aber weder die Reise verlegt noch das Gericht von Beginn der Hauptverhandlung hiervon in Kenntnis gesetzt. Das Gericht sei daher nicht in der Lage gewesen, die Hauptverhandlung auf einen Zeitpunkt nach der Rückkehr des Angeklagten zu verlegen.

Zum Fortsetzungstermin am 07. 04.2016 erschien der Angeklagte nicht. Mit in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss verhängte das Schöffengericht gegen den Angeklagten wegen Ungebühr ein Ordnungsgeld von 1.000 EUR, ersatzweise eine Woche Ordnungshaft. Daneben ordnete es an, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt wird. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Das OLG hat aufgehoben:

Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 178 GVG gegen einen der dort genannten Beteiligten ist, dass sich dieser einer Ungebühr in der Sitzung schuldig gemacht hat. Darunter fällt jedes Verhalten, welches den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung gefährdet oder beeinträchtigt und die Würde des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten angreift oder missachtet (vgl. KG, Beschluss vom 6. November 2007 – 4 Ws 140/07 = StraFo 2008, 33; Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. (2013), § 178 RdNr. 1, 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. (2015), § 178 RdNr. 2). Solche Verfahrensweisen, die lediglich prozessualen Vorgaben zuwiderlaufen, beinhalten für sich genommen noch keine Ungebühr, sondern ziehen ggf. die im Verfahrensrecht vorgesehenen Konsequenzen nach sich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 1990 – 1 Ws 252/90 = NStZ 1991, 297; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. August 1995 – 6 W 15/95 = SchlHA 1995, 293).

In dem bloßen Nichterscheinen zu dem Fortsetzungstermin ist eine Ungebühr des Angeklagten nach diesen Maßstäben auch nicht vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Angeklagte dazu entschlossen hat, stattdessen die geplante Urlaubsreise anzutreten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat hierzu Folgendes ausgeführt:

„Allein die Teilnahme an der Kreuzfahrt lässt nicht erkennen, dass dem Gericht kein hinreichender Respekt gegenüber gebracht wird. Der Angeklagte hat den Interessenkonflikt bezüglich des von ihm gewünschten Urlaubs und der Teilnahme an der Hauptverhandlung dahingehend für sich gelöst, sich für seinen Urlaub zu entscheiden. Dass er damit aber das Gericht provozieren oder herabsetzen wollte, ist nicht ersichtlich.

Gleiches gilt für den Umstand, dass er seine Meinung gegenüber dem Gericht kommuniziert hat, was in keiner anstößigen Art und Weise erfolgt ist.

Ihm ist es offenbar lediglich darum gegangen, den gebuchten Urlaub auch wahrzunehmen und Stornierungskosten zu vermeiden. Durch seinen Verteidiger ist er offenkundig auch darin bestärkt worden, dass von ihm Unzumutbares abverlangt werde und er deshalb die Reise auch antreten dürfe. Sein Verhalten zielt nicht auf eine Provokation oder Herabsetzung des Gerichts ab. Eine Ungebühr ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.“

Dem tritt der Senat bei und hebt den Beschluss hinsichtlich des Ordnungsmittels auf.“

M.E. zutreffend, auch wenn man nicht weiß, wann die Kreuzfahrt gebucht worden ist: Vor oder nach der Ladung zum HV-Termin. Denn m.E. muss der Angeklagte nicht mit Fortsetzungsterminen rechnen, so lange das Gericht keine anberaumt oder in Aussicht gestellt hast. Und unabhängig davon stellt sich dann immer noch die vom OLG verneinte Frage, ob das Nichterscheinen einen Ungebühr ist. M.E. handelt es sich bei dem AG-Beschluss um einen Retourkutsche für einen offenbar nicht koopertaionswilligen Angeklagten.

6 Gedanken zu „Angeklagter erscheint nicht zur HV ==> Ordnungsgeld, oder: Teure Kreuzfahrt (?)

  1. Miraculix

    Die Entscheidung ist völlig zu Recht so ergangen.
    Allerdings frage ich mich warum der Anwalt des Angeklagten den Termin nicht mit einem Befangenheitsantrag aus der Welt gebracht hat. Ist einfach und wirksam 😉

  2. Ich

    @Miraculix: Ist zwar einfach und wirksam, setzt -als ultima ratio- aber m.E. voraus, dass zuvor ein Verlegungsantrag gestellt wurde, welcher (mit mehr oder minder plausibler Begründung, denn wo soll man sonst einen Befangenheitsgrund hernehmen) abgelehnt wurde. Hierzu habe ich im Beitrag (ohne die verlinkte Entscheidung gelesen zu haben) jetzt nichts gefunden.

  3. RA Ullrich

    @ Miraculix: Für einen Befangenheitsantrag hätte das nicht unbedingt gereicht, da die Terminierung jedenfalls nicht offenkundig schikanös erfolgt ist, sondern sachlich dadurch begründet war, dass ansonsten mit der Hauptverhandlung komplett von vorne hätte begonnen werden müssen. Unter solchen Umständen kann es einem Angeklagten im Einzelfall durchaus zumutbar sein, auf einen bereits gebuchten Urlaub zu verzichten (hängt von Faktoren wie Schwere des Tatvorwurfs, Höhe der drohenden Stornokosten sowie Grad der Vorhersehbarkeit dieser Terminsüberschneidung bei Buchung/Anberaumung der ersten beiden Termine ab) Selbst wenn der Richter hier im Einzelfall möglicherweise die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Urlaubsverzichts fehlerhaft ausgelegt hat, ist das noch kein unsachliches Verhalten gegenüber dem Angeklagten.

  4. Miraculix

    Spielt keine Rolle, durch den unaufschiebbaren Antrag ist die Verhandlung für diesen Tag erst mal gelaufen. Kann nach der Ablehnung (und dem Urlaub) ja dann weitergehen.

  5. RA Ullrich

    @ Miraculix:
    1. Wenn der zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag berufene Richter greifbar ist, kommt es durchaus gelegentlich auch vor, dass der gleich entscheidet und die HV dann mit einer halben bis ganzen Stunde Verspätung fortgesetzt wird
    2. Ob man die Stimmung mit einem Ablehnungsantrag endgültig in die tiefste Eiszeit bringt, wenn man damit rechnen muss, mit diesem Richter weiter verhandeln zu müssen, will gut überlegt sein.
    3. Es war ein Fortsetzungstermin, der Angeklagte hatte wohl schon ausgesagt, vielleicht hatte der kein Verzögerungsinteresse und es war ihm ganz recht, dass die HV ohne ihn fortgesetzt wird und er nicht wegen geplatztem Prozess nochmal mindestens dreimal zu Gericht muss.

  6. Miraculix

    1. Stimmt, ist aber sehr sehr selten. Wenn der Angeklagte dann
    nicht mehr da ist – die kurze Entscheidungszeit ist ja nicht absehbar –
    sollte er allerdings als ausreichend entschuldigt angesehen werden.
    2. Die Stimmung ist durch das Ausbleiben doch auch verdorben.
    Schlimmer wird das ohnehin nicht mehr.
    3. Hätte er dann nicht besser einen Entbindungsantrag gestellt?

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