Im „Kessel Buntes“ heute mal wieder ein wenig Berufsrecht, und zwar der BGH, Beschl. v. 18.07.2016 – AnwZ (Brfg) 22/15 -, der sich mit der Frage befasst, wie schnell eigentlich ein Rechtsanwalt die Anfrage eines Mandanten beantworten muss.
Der Mandant, wenn man ihn fragt, wird natürlich sagen: Sofort, am besten noch gestern. Der Rechtsanwalt wird auf § 11 Abs. 2 BORA verweisen, der davon ausgeht, dass Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten sind. Ah, und da ist sie wieder, die Vorschrift, die wir alle aus dem ersten Semester des Studiums kennen: § 121 BGB mit der Legaldifintion der „Unverzüglichkeit“, nämlich ohne schuldhaftes Zögern.
Die Fragen haben auch in dem o.a. BGH, Beschl. eine Rolle gespielt, der eine erbrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand hatte. Da hatte der Rechtsanwalt eine „Frage“ (?) des Mandanten nach Auffassung der RAK nicht schnell genug beantwortet und dafür gab es dann eine missbilligende Belehrung. Der BGH hat es anders gesehen. Er führt zur Unverzüglichkeit allgemein aus:
„b) Dem Kläger ist jedoch nicht vorzuwerfen, die Anfrage seiner Mandantin vom 8. April 2013 nicht unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA beantwortet zu haben.
Die Anfrage eines Mandanten wird unverzüglich beantwortet, wenn die Antwort ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (§ 11 Abs. 2 BORA in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), d.h. nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist (Zuck in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 43 BRAO/§ 11 BORA Rn. 18, 34; Schwärzer in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 11 BORA Rn. 5, 8; vgl. zu § 121 BGB: BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 121 Rn. 3).“
In dem Fall war der klagende Rechtsanwalt dann nach den Umständen des Falles schnell genug…..
„a) Allerdings ist der Anwaltsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mandantenschreiben vom 8. April 2013 um eine Anfrage im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA handelt. Das darin geäußerte Unverständnis der dreifachen Vertragsausfertigung als Rücksendung und die hiermit verbundene Bitte um Prüfung der Angelegenheit ließen unmissverständlich erkennen, dass die Mandantin des Klägers von ihm nicht nur eine Prüfung, sondern anschließend auch eine Erklärung der Rücksendung von drei Vertragsausfertigungen und mithin eine Antwort erwartete. Eine besondere Satzstellung und die Verwendung eines Fragezeichens sind – entgegen der Auffassung des Klägers – zur Annahme einer „Anfrage“ im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA nicht erforderlich. Vielmehr ist es ausreichend, wenn – wie vorliegend – aus der Äußerung des Mandanten deutlich wird, dass dieser eine Antwort des Rechtsanwalts erwartet.“
Also: Man muss schon Schreiben des Mandanten sorgfältig lesen und, vor allem wenn eine Fragestellung nicht deutlich wird, sich fragen: Was will der Mandant eigentlich? Erwartet er eine Antwort von mir worauf?
Schnell genug war hier zu langsam. Wie sich aus dem Urteil ergibt, hatte die Mandantschaft bereits vor Ablauf einer möglichen und zulässigen Antwortfrist bereits das Mandat beendet. Und dann nachgetreten und sich bei der Rechtsanwaltskammer beschwert. Und die hat sich natürlich schützend vor den Anwalt gestellt. Ach nein, sie hat ihm eine reingewürgt. Da wissen wir wenigstens, was wir von unseren Kammern zu erwarten haben. Wenigstens hatte der BGH ein Einsehen.
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Das stimmt, dass man die Mandanten sorgfältig lesen soll. Es ist gut sicher zu sein. VG