Der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.08.2016 – 11 W 79/16 – hat eine Durchsuchungsproblematik zum Gegenstand, die allerdings ein wenig aus dem Rahmen fällt. Na ja, wenn man sich die Entscheidung des AG ansieht, so ganz dan doch nicht. Es geht um die Anordnung eine Durchsuchungsmaßnahme gegen einen Mann, der Mann, der an verschiedene Polizeiwachen in seiner Umgebbung 57 E-Mails geschickt hatte, nachdem er zwei zuvor schon 39 Mails auf den Weg gebracht hatte: Inhalt waren, wenn man es überhaupt versteht, wohl Beschwerden gegen Behörden.
Die Polizei beantragte dann beim AG die Beschlagnahme von Computern des Betroffenen nach § 33 PolG unter Hinweis darauf, dass durch die Flut der eingehenden E-Mails der Dienstbetrieb wesentlich beschwert und eingeschränkt werde und die Gefahr bestünde, dass wichtige E-Mails nicht rechtzeitig bearbeitet werden könnten. Durch das massenhafte Versenden von E-Mails störe der Betroffene die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das AG hat gemäß §§ 31 Absatz 2 Nr. 2, Absatz 5, 33 Absatz 1 Nr. 1 PolG die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen nach internetfähigen PC’s nebst Zugangshardware (Router, etc.) angeordnet. Es hat dies damit begründet, dass der Betroffene durch eine Flut von beleidigenden und inhaltsleeren E-Mails die Arbeit der o.g. Polizeidienststellen beeinträchtigt und damit die öffentliche Sicherheit nicht unerheblich gestört habe. Da der Betroffene Tage zuvor bereits ein vergleichbares Verhalten an den Tage gelegt habe und möglicherweise psychisch beeinträchtigt sei, bestehe Wiederholungsgefahr, so dass von einer weiteren unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit auszugehen sei
Die Polizei beschlagnahmt dann in der Wohnung des Betroffenen 1 PC, 3 Laptops und zwei Router. Der Betroffene beschwert sich über die Beschlagnahme und macht geltend, dass ihm durch die Wegnahme seiner Fritz-Box-Telefonanlage das Telefonieren unmöglich sei und er im Notfall nicht einmal mehr einen Notruf tätigen könne. Außerdem sei er als Gewerbetreibender auf Telefon und Computer angewiesen. Das OLG gibt dem Betroffenen Recht:
„cc) Die angeordnete Durchsuchung war in Ansehung der Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die in Art. 13 GG garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung unverhältnismäßig.
aa) Zur Verhältnismäßigkeit im Sinne des Übermaßverbots gehören die drei Grundsätze der Geeignetheit, der Erforderlichkeit (gleichbedeutend mit dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs) und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl. § 5 Rn. 1; Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. § 5 Rn. 3).
bb) Geeignet sind nur solche Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr bei verständiger Würdigung als tauglich zu betrachten sind (Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. Rn. 333). Auch wenn eine komplette Gefahrenabwehr nicht Voraussetzung ist, sondern ein Beitrag der Maßnahme zur Erreichung des Ziels ausreicht (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl. § 5 Rn. 3) ist angesichts der weit verbreiteten Möglichkeiten der Versendung von E-Mails insbesondere mit Mobilgeräten zweifelhaft, ob die vom Amtsgericht angeordnete Maßnahme als tauglich anzusehen ist.
cc) Der Beschluss des Amtsgerichts verletzt den Grundsatz des geringsten Eingriffs (vgl. hierzu Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. Rn. 335 ff.). Gemäß § 5 PolG hat die Polizei die Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt, wenn für die Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht kommen.
(1) Zunächst hätte für das Amtsgericht im Hinblick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG eine weitere Sachaufklärung nahegelegen. Ausdrückliches Ziel der Polizei war es, die E-Mail Kommunikation des Betroffenen mit der Polizei zu unterbinden. Insofern wäre von der Polizei zu erläutern gewesen, wieso sie dieses Ziel statt durch einen Grundrechtseingriff auf Seite des Betroffenen nicht durch technische Maßnahmen auf Empfängerseite erreichen kann. So ist es bei dem in der Landesverwaltung eingesetzten Standard E-Mail Programm Microsoft Outlook möglich, einen Absender oder die Domain eines Absenders zu sperren. Auch wenn der Betroffene verschiedene E-Mai-Adressen als Absender verwendet hat, waren diese nicht so zahlreich, als dass diese nicht effektiv hätten gesperrt werden können. Außerdem wäre seitens der Polizei darzulegen gewesen, weshalb sie die vom Betroffenen als Absender verwendeten E-Mail-Adressen nicht bei der zuständigen Stelle auf den Spam-Filter des Mailservers der Polizei eintragen oder anderweitig technisch aussortieren lassen kann.
(2) Auch unter den gegebenen Umständen wäre eine entsprechend abgeänderte interne Arbeitsweise der Polizei das mildere Mittel gewesen. Wie oben dargelegt ist das Schutzgut der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen vorliegend durch die Bindung personeller Kapazitäten für die Bearbeitung der E-Mails des Betroffenen statt anderer, wichtigerer E-Mails tangiert. Auch hier ist wiederum zu berücksichtigen, dass die E-Mails des Betroffenen größtenteils wirr und unverständlich sind. Es ist daher wie oben dargelegt nicht ersichtlich, dass diese Mitteilungen überhaupt einer Bearbeitung bedurft hätten und wenn, dann jedenfalls keiner sofortigen. Vor diesem Hintergrund wäre es eine Ressourcen schonende und der Priorisierung wichtigerer Aufgaben entsprechende Vorgehensweise der Polizei gewesen, die E-Mails des Betroffenen als Sofortmaßnahme zunächst ungelesen in ein gesondertes Postfach zu verschieben und zu gegebener Zeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bearbeiten oder nicht zu bearbeiten. Dadurch wird auch der Gefahr des Übersehens von E-Mails anderer Adressaten im E-Mail Postfach begegnet. Im Hinblick auf die geringe Bindung von polizeilichen Mitteln für eine derartige Sofortmaßnahme wird eine solche Maßnahme als gleichermaßen geeignet und im Hinblick auf die Grundrechtsposition des Betroffenen aus Art. 13 GG als schonender betrachtet.“
Die Sache mit dem Spamfilter war mir auch spontan eingefallen….