Mein „Lieblingsurteilslieferant“ Oliver Garcia weist mich gerade auf eine Entscheidung des EGMR hin. Es ist der EGMR, Beschl. v. 01.09.2016 – 24062/13. Die Menschenrechtsbeschwerde richtete sich gegen den BGH, Beschl. v. 24.04.2013 – 4 StR 86/13, in dem der BGH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision verweigert hat. Dazu der Hinweis:
„…. Der EGMR hat einstimmig in der BGH-Entscheidung eine Verletzung von Art. 6 MRK gesehen. Dem Angeklagten hätte Wiedereinsetzung gewährt werden müssen aufgrund einer Gesamtschau der Besonderheiten des Falles (Mißverständliche Rechtsauskunft durch den Pflichtverteidiger über das zuständige Gericht; psychische Beeinträchtigung des Angeklagten; eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten wegen Unterbringung; zögerliche Weiterleitung durch Anstaltspersonal; Nichtverwendung von Fax bei Weiterleitung durch unzuständiges Gericht). Die „formalistische“ Entscheidung des BGH sei nicht vereinbar mit dem Grundsatz der praktischen und wirksamen Anwendung der Konvention.
Das ist natürlich ein spezieller Fall, aber doch praxisrelevant als Erinnerung, daß die Beschwerde zum EGMR nicht immer aussichtslos ist. Meiner Meinung nach müßte jetzt die BGH-Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme (§ 359 Nr. 6 StPO, § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG) beseitigt werden können. Sie ist zwar kein „Urteil“, aber ich denke, Urteil im Sinne dieser Vorschriften ist auch ein Beschluß des Revisionsgerichts, der die Rechtskraft herbeiführt.
Ist die Revision erst zulässig, könnte sie hier auch begründet sein. Der Angeklagte wurde wegen Sachbeschädigung (mit einem Hammer im Gerichtsparkhaus beschädigte PKW) untergebracht. Da schaut der BGH neuerdings genauer hin.“
Ich habe mir den Beschluss des EGMR mal angesehen. Ist leider noch nicht übersetzt, das dauert ja immer ein wenig, nun ja manchmal auch länger. Daher mal die Kurzfassung 🙂 des Kollegen Garcia. Ich muss ihn mir erst mal übersetzen. Kann dauern 🙂 .
Ach so: Ich kenne ein gutes Buch, in dem die Menschenrechtsbeschwerde (auch) behandelt wird 🙂 .
Hilft der EGMR auch gegen Bayern?
Es käme auf einen Versuch an.
Na dann los – und bitte Berichten 🙂
Wenn letztlich eine „Gesamtschau der Besonderheiten des Falles“ entscheidend war, ist es natürlich schwer Honig aus der Entscheidung zu saugen.
Frage an Radio Eriwan ….. Gehört Bayern zu Europa ?
Antwort …..
Geographisch wohl doch noch
Eine Zusammenfassung der Entscheidung des EGMR gibt es auch hier:
http://rechtsanwalt-hembach.de/blog/2016/09/02/wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-und-artikel-6-emrk-marc-brauer-gegen-deutschland/
(Ich hoffe, der Hinweis ist erlaubt)
Aber sicher doch. Hätte ich ja auch selbst sehen/machen können 🙂