Im Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO) gibt es gegen die Entscheidung des OLG kein Rechtsmittel, und zwar nicht nur gegen die Entscheidung, durch die in der Hauptsache der Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgelehnt wird, sondern auch gegen Nebenentscheidungen. Das ist – noch einmal – das Fazit aus dem BGH, Beschl. v. 10.08.2016 – 2 ARs 183/16 und 2 AR 97/16 – in einer Klageerzwingungssache wegen des Vorwurfes des Betruges:
„Die weitere Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2016 ist unzulässig. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar.
Zwar sieht § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO eine Ausnahme für bestimmte Entscheidungen in Sachen vor, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, d.h. die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlass eines Urteils, zuständig sind. Im Klageerzwingungsverfahren ist das Oberlandesgericht zwar als erstes Gericht mit der Sache befasst, jedoch nicht im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO im ersten Rechtszug zuständig. Dies ist vielmehr, wenn das Oberlandesgericht die Klageerhebung anordnet, ein Amts- oder Landgericht. Eine Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die das Oberlandesgericht im Klageerzwingungsverfahren trifft, sieht das Gesetz nicht vor (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2003 – 2 ARs 82/03 – 2 AR 53/03, NStZ 2003, 501). Dies gilt auch für Beschlüsse, durch welche – wie hier – die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen worden ist.“
Damit bleibt dann ggf. nur die Verfassungsbeschwerde.
Zum Klageerzwingungsverfahren gem. §§ 172 ff StPO grundlegend der Aufsatz von Rechtsanwalt Alexander Würdinger „Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren“, HRRS 2016, 29. Der Autor weist insbesondere auf die Verpflichtung des gem. § 172 IV StPO zuständigen Strafsenats zur Erteilung richterlicher Hinweise gem. § 86 III VwGO analog i.V. Art. 103 I GG hin. Siehe hierzu auch Meyer-Goßner/Schmitt, aktuelle Auflage, Rn. 1 zu § 173 StPO. Der Link zum Aufsatz:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/16-01/index.php?sz=9
Dann ist es aber auch gut 🙂
Grüß Gott Herr Kollege, entschuldigen Sie bitte den Nachtrag: Dasselbe, was ich in meinem Aufsatz schreibe, ist auch dort nachzulesen: Dirk Diehm: “Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung“ in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: “Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 ([https://books.google.de/books?id=GD57DQAAQBAJ&pg=PA235&lpg=PA235&dq=anspruch+auf+effektive+strafverfolgung&source=bl&ots=Iy1qmW2n9q&sig=VnldiMeXobJf5MI_2uqi6kcXNHo&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjI9OXdnJ7TAhXG6RQKHSHRBQ84ChDoAQghMAA#v=onepage&q=anspruch%20auf%20effektive%20strafverfolgung&f=false online)].
Irgendwann ist es aber auch gut………….
Bitte entschuldigen Sie, dass ich Sie mit noch einem Nachtrag zum Klageerzwingungsverfahren behellige, aber diese – noch dazu aktuelle – Diskussion ist unbedingt lesenswert:
https://community.beck.de/2017/12/18/lesetipp-aufsatz-zum-klageerzwingungsverfahren
Jetzt ist es aber wikrlich gut, zumal in dem Aufsatz nichts Neues steht, was nicht auch an anderen Stellen bereits geschrieben worden ist.