Der Angeklagte ist u.a. wegen Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Dem BGH gefällt in der Revision diese Verurteilung wegen Versuches nicht. Er vermisst im BGH, Beschl. v. 30.06.2016 – 1 StR 241/16 – tatsächliche Feststellungen dazu, wie weit der Punkt, an dem der Angeklagte kontrolliert und die BtM entdeckt worden sind, (noch) von der Grenze entfernt war:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 1989 – 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250; vom 14. Mai 1996 – 1 StR 245/96, NStZ 1996, 507 f. und vom 22. Juli 1992 – 2 StR 297/92, wistra 1993, 26) beginnt der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Kraftfahrzeug regelmäßig erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder der vor ihr eingerichteten Zoll- oder Kontrollstelle; denn zur Ausführung einer Straftat setzt der Täter erst dann unmittelbar im Sinne des § 22 StGB an, wenn er Handlungen vornimmt, die nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang „unmittelbar zur Tatbestandserfüllung“ führen sollen oder die „im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang“ mit ihr stehen, wenn er also subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht. An einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang fehlt es deshalb in der Regel, wenn der in einem Kraftfahrzeug befindliche Täter noch einige Kilometer bis zur Grenze zu überwinden hat (BGH, Beschluss vom 6. September 1989 – 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250 f.).
Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, ob dieser unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung der Einfuhr von Betäubungsmitteln gegeben ist. Den Urteilsgründen ist nur zu entnehmen, dass der anderweitig Verurteilte W. , in dessen Fahrzeug sich die Betäubungsmittel befanden, und der Angeklagte an der Kontrollstelle R. (Österreich) angehalten worden sind. Insoweit hätte es genauerer Darlegung bedurft, wie weit diese Kontrollstelle von der Grenze entfernt war und welche Funktion sie – angesichts dessen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle infolge des Schengener Abkommens an der Binnengrenze zwischen Österreich und Deutschland keine Grenzkontrollen stattfanden – hatte.“
Nun, da bietet sich sicherlich in der ein oder anderen Sache ein Verteidigungsansatz.