M.E. mehren sich in der letzten Zeit die Entscheidungen, in denen vom BGH „Freispruchurteile“ der LG aufgehoben werden, weil nach Auffassung des BGH die Beweiswürdigung „nicht stimmt“. Zu den Entscheidungen gehhört z.B. das BGH, Urt v. 18.05.2016 – 2 StR 7/16. Dem Angeklagten wird der Vorwurf der Untreue gemacht. Das Verfahren ist schon vor der Hauptverhandlung aus Sicht der StA nicht „ganz rund“ gelaufen. Denn die Strafkammer hatte zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat dann das OLG Rostock das Hauptverfahren eröffnet. Nach durchgeführter Hauptverhandlung hat die Strafkammer den Angeklagten dann – wie nicht anders zu erwarten – aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der BGh hat den Freispruch nun aufgehoben. Er beanstandet u.a. die Beweiswürdigung und führt dazu aus:
„2. Darüber hinaus ist auch die Beweiswürdigung durchgreifend rechtsfehlerhaft.
a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem allein es obliegt, sich unter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsge-richt kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche auf-weist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzo-gene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2015 – 3 StR 226/15, juris Rn. 5). Lückenhaft ist die Würdigung der Beweise insbesondere dann, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, dass der Tatrichter alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 – 3 StR 635/14, juris Rn. 3).
b) Nach diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung des Landgerichts revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Insbesondere fehlt es an einer umfassenden Gesamtabwägung aller gegen eine Gutgläubigkeit des Angeklagten sprechende Beweisanzeichen…..“
Wenn man schon frei spricht, dann muss es auch mit der Begründung passen…