„Wer zu früh kommt, den bestraft das OLG“ – so kann man den OLG Bamberg, v. 10.03.2016 – 3 Ss OWi 88/16 – in „Abwandlung/Umkehr“ des Gorbatschow zugeschriebenen Ausspruchs „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“ überschreiben. Im Beschluss ging es um einen Entbindungsantrag, der nach Auffassung des OLG zu früh gestellt war.
Der Verteidiger hatte im Rahmen der Anhörung durch die Zentrale Bußgeldstelle dieser gegenüber eine Stellungnahme für den Betroffenen abgegeben. Gleichzeitig hatte er eine Erklärung des Betroffenen weitergegeben, in welcher dieser seine Fahrereigenschaft einräumte und die Richtigkeit der Messung bezweifelte. Die Erklärung des Betroffenen endete mit folgenden Worten: „Weitere Äußerungen gebe ich nicht ab. Ich würde auch in einer Hauptverhandlung nichts sagen, wenn es zum Erlass eines Bußgeldbescheids käme, gegen den mein Verteidiger Einspruch einlegen wird. Dass ich einen Hauptverhandlungstermin bei einem Gericht nicht wahrnehmen möchte, bei dem es sich wahrscheinlich um das für den Tatort zuständige AG handelt, dürfte selbstverständlich sein. Die Kosten für eine Fahrt dorthin einschließlich Rückfahrt sind viel zu hoch.“ Später erging dann ein Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch eingelegt wurde. In der Hauptverhandlung waren weder der Verteidiger noch der Betroffene anwesend. Das AG hat den Einspruch dann anch § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde macht der Betroffene dann geltend, dass sein „Entbindungsantrag“ nicht beschieden worden sei.
Das OLG verwirft und meint: Ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG kann frühestens zusammen mit der Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wirksam gestellt werden. Für die Zentrale Bußgeldstelle, an die der Entbindungsantrag noch im Vorverfahren adressiert war, habe keine Zuständigkeit zur Verbescheidung des Antrags bestanden. Eine Weiterleitung des Antrags kam ebenfalls nicht in Betracht, da es auch anderen öffentlichen Stellen an einer Zuständigkeit zur Verbescheidung des Antrags fehlte und – anders als bei Antragstellung zeitgleich mit Einspruchseinlegung – nicht absehbar war, ob eine Hauptverhandlung überhaupt stattfinden und eine solche Zuständigkeit jemals eintreten würde.
Die Argumentation ist für mich nicht zwingend. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum man die Erklärung des Betroffenen nicht als einen durch die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins bedingten Entbindungsantrag ansehen können sollte, über den das dann zuständige AG zu entscheiden hat. Eine andere Frage ist allerdings, ob es sich überhaupt um einen „Entbindungsantrag“ handelt.
Im Übrigen: Das OLG bezieht sich u.a. auf Göhler/Seitz OWiG, 16. Aufl. 2012, § 73 Rn. 4. Ausführungen zu der Frage finde ich da allerdings nicht.
In den Fällen die man sowohl so als auch so sehen kann entscheiden AGs insbesondere in OWI-Sachen häufig nach dem Motto das muss vom Tisch. Die Rechte des Betroffenen sind dann einfach mal egal.