Und zum Abschluss des Tages dann noch eine Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren. Vorgestellt wird der AG Ahrensburg, Beschl. v. 21.07.2016 – 52 OWiG 463/14. Er enthält nichts Neues, sondern behandelt nur noch einmal die Frage der Kosten der Akteneinsicht bei elektronisch geführter Akte bzw. die Frage, wann für die „Akteneinsicht“ einen Auslagenpauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG verlangt werden darf. Dazu das AG: Aktenausdrucke, die unter Verstoß gegen die §§ 110 a ff. OWiG gefertigt wurden, rechtfertigen keine Auslagenpauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG rechtfertigen:
„Der zulässige Antrag gegen den Kostenbescheid des Kreises Stormarn vom 25.11.2014 ist begründet. Der Verteidiger hat auf seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 18.11.2014 (BI. 78 d.A.) einen Aktenausdruck erhalten, der den Anforderungen der §§ 110 a ff OWiG nicht genügte. Auch der später vom Kreis zur Verfügung gestellte Aktenausdruck, der jeweils eine sog. Prüfdokumentation enthält, entspricht nach der Überzeugung des Gerichts noch nicht vollständig den Anforderungen der §§ 110 a ff. OWiG. Gemäß § 110 b Abs. 2 S. 2 OWiG muss jedes elektronische Dokument, welches zur Ersetzung der Urschrift (zur Akte gereichte Schriftstücke oder Augenscheinsobjekte) gefertigt worden ist, den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist, Diese Anforderung ist hier nicht erfüllt. Aus der den jeweiligen elektronischen Dokumenten angefügten sog. Prüfdokumentationen geht nicht erkennbar hervor, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Insoweit wird beispielhaft auf Bi. 102 f. d.A. und BI, 21 f. d.A. d.A. Bezug genommen. Der Kostenbescheid des Kreises Stormarn vom 25.11.2014 war aufzuheben, weil Aktenausdrucke, die unter Verstoß gegen die §§ 110 a ff. OWiG gefertigt wurden, keine Auslagenpauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG rechtfertigen (vgl. AG Duderstadt, Beschluss vom 01. Februar 2012 – 3 OWi 366/11, zitiert nach juris).“
Entspricht der h.M. in der Rechtsprechung der AG zu dieser Problematik.