Archiv für den Monat: Juli 2016

Sonntagswitz, es ist Urlaubszeit……

© Teamarbeit - Fotolia.com

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In der vorigen Woche hatte ich das (Sommer)Wetter als Thema. Und an diesem Sonntag baue ich darauf auf und nehme Urlaubswitze:

In diesem Jahr werde ich im Urlaub nichts tun. Die erste Woche werde ich mich nur im Schaukelstuhl entspannen.“
„Ja, und in der zweiten Woche?“
„Dann werde ich eventuell ein wenig schaukeln.“

„Wie war denn dein Urlaub?“
„Hör bloß auf! Meine Frau wurde zur Schönheitskönigin gewählt. Du kannst dir ja vorstellen, was das für ein Kaff war.“

Sie: „Liebling, in diesem Jahr können wir unseren Urlaub doch auf den Bahamas machen!“
Er: „Tut mir leid Schatz. Wir müssen an unsere Schulden denken!“
Sie: „Aber das können wir doch auch auf den Bahamas!“

Sagt der Nachtbar: „Ich sehe Sie fast jeden Nachmittag zu Hause. Haben Sie Urlaub?“
„Ich nicht, aber mein Chef!“

Wochenspiegel für die 30 KW., das war die überlastete Justiz, die Krähentheorie, beA und Windows 10

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Auch heute wieder ein Wochenspiegel, nach einer nicht ganz so dramatischen Woche, die aber auch noch „lebendig“ genug war. Und: Wir schreiben schon den 30. Wochenspiegel, befinden uns also eindeutig schon in der zweiten Jahreshälfte. Die Zeit rennt.

Aus der Woche berichte ich dann über:

  1. Die Legende von der überlasteten Justiz, oder: Die Story im Ersten: Hat der Justizapparat einen Motorschaden?,
  2. Krähentheorie widerlegt, mal sehen, wie es weiter geht,
  3. Der Verzicht auf den Fachanwalt,
  4. Selbst Landtagsabgeordnete nicht kreditwürdig?!,
  5. Kommt die „blaue Plakette“?,
  6. Anwaltspostfach beA live erleben,
  7. AG Kaufbeuren: „Anspruch auf Herausgebe der ES 3.0-Rohmessdaten ist nicht ersichtlich“,
  8. und Nachlese: München und die medialen Zerrbilder,
  9. Loveparade 2010 – nach sechs Jahren noch kein Hauptverfahren,
  10. und dann war da noch: Windows 10 oder nicht 10 – das ist hier die Frage, ich habe es gelassen….., dazu dann aber auch:Windows 10: Sicherer mit diesen Datenschutz-Einstellungen.

Unfallschadenregulierung: Kosten einer Reparaturbestätigung werden ersetzt…

© Thaut Images Fotolia.com

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Nachdem die erste zivilrechtliche Entscheidung des heutigen Samstags „von ganz oben“ kam (vgl. hier den der BVerfG, Beschl. v. 10.06.2016 –1 BvR 742/16 und dazu Rollstuhlfahrer: Ohne Beckengurt ==> kein Mitverschulden…..)  jetzt dann noch eine Entscheidung vom anderen Ende der Instanzenleiter, nämlich das AG Siegen, Urt. v. 25.07.2016 – 14 C 454/16. Es geht um den Umfang des Ersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger hatte als Geschädigter von der beklagten Versicherung die Kosten für die Nachbesichtigung seine Fahrzeuges durch einen Sachverständigen verlangt. Nicht viel, aber immerhin 40,00 EUR, die die Versicherung natürlich nicht zahlen wollte. Das AG Siegen sagt: Muss sie zahlen:

Der Ersatzanspruch des Klägers umfasst auch die angefallenen Kosten i.H.v. 40 EUR für eine vom Sachverständigenbüro angefertigte Reparaturbestätigung. Die Kosten sind schon deshalb dem Grunde nach erforderlich im Sinne des §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil für den Kläger die Gefahr besteht, dass er im Falle eines nochmaligen Unfalles mit der Behauptung konfrontiert werden kann, dass der Vorschaden nicht oder nicht hinreichend repariert worden sei. Gerichtsbekannter Weise wird diese Behauptung von der Versicherungswirtschaft jedenfalls seit Einführung des sogenannten Hinweis- und Informationssystems, mit welchem Unfalldaten teilweise zum Abruf für Versicherungsunternehmen bereitgehalten werden, in Fällen fiktiver Abrechnung eines Vorschadens derart regelmäßig erhoben, dass die Gefährdung bereits als schadensgleich anzusehen ist.“

Nicht viel, aber auch „Kleinvieh macht Mist“.

Rollstuhlfahrer: Ohne Beckengurt ==> kein Mitverschulden…..

RolstuhlAm vergangenen Donnerstag habe ich über den BVerfG, Beschl. v. 24.03.2016 – 1 BvR 2012/13 berichtet (vgl. Behindertenparkplatz, oder: Schwerbehinderung als Mitverschulden?). Dazu hat mich ein Kollege darauf hingewiesen, dass das BVerfG sich vor kurzem in einerm anderen Beschluss ebenfalls mit einer Behinderung und einem darauf gestützten Mitverschulden befasst hat. Stimmt, den Beschluss hatte ich übersehen. Der hing zwar in meinem Blogordner, aber, wie gesagt, übersehen. Dabei hätte er thematisch gut gepasst. Ich liefere ihn dann aber hier jetzt nach.

Es ist der BVerfG, Beschl. v. 10.06.2016 –1 BvR 742/16. In ihm geht es um das Verbot der Benachteiligung Behinderter gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bei der Würdigung der Frage eines Mitverschuldens nach § 254 BGB. Das BVerfG hat ein Urteil des AG Bretten aufgehoben. Es ging um die Schmerzensgeldklage eines Rollstuhlfahrer, der aufgrund einer Muskelatrophie, einem sich kontinuierlich fortsetzenden Muskelschwund und damit einhergehendem Verlust körperlicher Kraft an den Rollstuhl gebunden ist. Sein Elektrorollstuhl verfügt über einen Beckengurt, der dazu dient, den Rollstuhlfahrer zu sichern, wenn dieser in seinem Rollstuhl sitzend in Kraftfahrzeugen transportiert wird. Im November 2014 überquerte der Kläger&/Rollstuhlfahrer – ohne den Beckengurt geschlossen zu haben – in seinem Rollstuhl sitzend auf dem Weg zu seiner Schule einen Fußgängerüberweg (§ 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 350). Dabei wurde er von dem Beklagten des AG-Verfahrens mit seinem Pkw angefahren, fiel durch die Kollision aus dem Rollstuhl und zog sich dabei eine linksseitige Schädelprellung zu. Das AG hat seiner Klage stattgegeben, aber ein Mitverschulden von 1/3 angerechnet.Das Schmerzensgeld sei jedoch nach § 254 Abs. 1 BGB um einen Mitverschuldensanteil des Beschwerdeführers von einem Drittel zu reduzieren, da dieser den Beckengurt seines Rollstuhls nicht angelegt gehabt habe. Zwar bestehe keine dahingehende Rechtspflicht; jedoch habe der Beschwerdeführer durch das Nichtanlegen des Beckengurts eine Obliegenheitsverletzung begangen, die er sich anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse. Einem Geschädigten sei es grundsätzlich freigestellt, auf Vorkehrungen zum Schutz seiner Rechtsgüter zu verzichten; er müsse dann aber die Kürzung seines Schadensersatzanspruchs hinnehmen.

Das BVerfG sieht es anders und meint:

Ich habe da mal eine Frage: Verdiene ich die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG?

© AllebaziB - Fotolia

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Sehr viele Fragen, die mich erreichen, befassen sich mit dem Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG. So auch die nachfolgende Frage, die mich in der letzten Woche erreicht hat:

„…. Der Mandant hat EINEN Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs UND  unerlaubten Entfernens vom Unfallort erhalten. Nach der Hauptverhandlung ist die Strafverfolgung hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorläufig eingestellt worden.

Wegen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs ist der Mandant unter anderem zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden.

Also ein Teilfreispruch mit der Kostenfolge, daß die Kosten und die notwendigen Auslagen des Mandanten (Angeklagten) für die Strafverfolgung wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus der Staatskasse zu erstatten sind.

Ich möchte beantragen, daß von der Staatskasse ein Teil der notwendigen Auslgen des Mandanten – berechnet nach der Differenztheorie – aus der Staatskasse erstattet werden.

Ich bin mir noch unsicher, ob ich die Gebühr Nr. 4141 I Nr. 1 VV RVG für die vorläufige Einstellung der Strafverfolgung wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Ansatz bringen kann oder nicht.

Diese wäre doch ab dem Zeitpunkt berechtigt, wenn der Mandant die Geldstrafe hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs bezahlt hat.

Ist diese Ansicht richtig oder kann die Gebühr Nr. 4141 I Nr. 1 nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn das Verfahren ohne eine Verurteilung bzw. ohne eine Auflage eingestellt worden wäre?“

Na, nur wer wagt, gewinnt …..