Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Geschwinduiigkeitsüberschreitung ist tödlich für das Absehen vom Fahrverbot. Man muss also als Verteidiger versuchen, die Verurteilung wegen Vorsatzes zu vermeiden. Aber so einfach ist das nicht, vor allem nachdem die OLG zunehmend das Maß der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit „relativ“ bestimmen und davon ausgehen, dass ab einer 40%-igen Überschreitung von Vorsatz auszugehen ist. So auch das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 10.05.2016 – 4 RBs 91/16, zwar nur in einem Zusatz, aber immerhin:
„Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft merkt der Senat an, dass die Verurteilung wegen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird (KG Berlin, Beschl. v. 25.03. 2015 – 3 Ws (B) 19/15, 3 Ws (B) 19/15 – 162 Ss 4/15 –, Rn. 5 – juris m.w.N.; vgl. auch: OLG Hamm NZV 2007, 263 und Krenberger jurisPR-VerkR 15/2015 Anm. 3). So verhält es sich hier. Dem Betroffenen war die innerörtliche Geschwindigkeit aufgrund der im angefochtenen Urteil festgestellten Beschilderung bekannt. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – ein anderes Fahrzeug überholend – sogar um deutlich mehr als 50%. Näherer Feststellungen zum Fahrzeugtyp bedarf es – entgegen der Rechtsbeschwerde – nicht, da eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung immer anhand der o.g. Merkmale erkennbar ist.2
Ob allerdings der Ansatz, „dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird“ zutrifft, wird man m.E. diskutieren können. Denn da dürfte es sicherlich auch auf den gefahrenen Pkw ankommen.
Bei nem Elektroauto dürfte die Begründung schwer nachvollziehbar sein
Es gibt auch Fahrzeuge die oberhalb von 250 km/h so leise sind daß man sich mit normaler Lautstärke unterhalten kann. Als Fahrer lebt man gefährlich weil man die gefahrene Geschwindigkeit tatsächlich kaum abschätzen kann. Permanente Tachobeobachtung ist da Pflicht – sonst wird das schnell teuer 🙁
Die Richter in Hamm fahren alle Fahrrad?
Was ist mit einem Verstoß in einer 30erzone? Da ist man ruckzuck bei den geforderten 40-50 Prozent Überschreitung. Merkt man wirklich ob man 30 oder 40/45 km/h fährt?? Falscher Ansatzpunkt des OLG m.E., aber ich bin ja auch nicht im Staatsdienst:-)