Und dann die dritte „Owi-Entscheidung“. Es ist der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.04.2016 – IV-1 RBs 83/16 – in meinen Augen eine „Teufelskreis“ Entscheidung. Das OLG verwirft einen Zulassungsantrag des Betroffenen gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das eine Geldbuße von nicht mehr 100 € festgesetzt hatte. Begründung:
„2. Soweit der Zulassungsantrag Verfahrensrügen enthält, ist der Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs nicht gegeben.
Die Verfahrensrügen einer unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrags und in diesem Zusammenhang ferner einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht sind mangels vollständiger Angabe der „den Mangel enthaltenden Tatsachen“ (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) bereits nicht in zulässiger Weise erhoben. Es fehlen Angaben dazu, aufgrund welcher konkreten Tatsachen sich das Gericht zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung hätte gedrängt sehen müssen (vgl. KG NZV 2002, 335: Die Beiziehung der „Lebensakte“ eines Messgeräts ist nur zum Beweis einer bestimmten Tatsache bzw. bei konkreten Anhaltspunkten für eine Einschränkung der Gerätefunktion geboten). Zudem fehlt es an der Benennung eines bestimmten zu erwartenden Beweisergebnisses (zu diesem Erfordernis vgl BGH NStZ 2001, 425).
Soweit der Betroffene eine mangels Beiziehung der „Lebensakte“ unzureichende Akteneinsicht und damit eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung geltend machen will, kann dahinstehen, ob die Rüge angesichts der an die Darlegung entfalteter Bemühungen um Akteneinsicht gegenüber der Verwaltungsbehörde gestellten Anforderungen (vgl. hierzu OLG Hamm Beschluss vom 3. September 2012 — 111-3 RBs 235/12 m.w.N. <juris>) zulässig erhoben ist.“
In meinen Augen Teufelskreis. Denn wie soll ich zur Aufklärungspflicht des Gerichts Stellung nehmen, wenn ich die näheren Umstände der Messung nicht kenne. Die OLG machen es aber inzwischen fast alle so wie das OLG Düsseldorf. M.E. aber falsch.
Und wenn das nicht hilft, nun dann wird der Rettungsanker an anderer Stelle geworfen. Dann war die Ablehnung des Beweisantrages des Betroffenen eben nicht willkürlich und damit liegt dann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor:
„Hiernach hat die Tatrichterin den als Beweisantrag ausgelegten Antrag des Betroffenen — in Anwendung des gesetzlich normierten Ablehnungsgrundes des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG — zurückgewiesen, weil sie die Beiziehung der Unterlagen aus im Einzelnen dargelegten Erwägungen zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich gehalten hat. Gründe für einen willkürlichen Charakter dieser Entscheidung sind weder vorgetragen noch aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ersichtlich. Dass sich im Rahmen der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme tatsächlich Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Messgeräts oder eichrelevante Reparaturen im Zeitraum zwischen Eichung und Messung im hier vorliegenden konkreten Einzelfall ergeben hätten, ist dem Vorbringen des Betroffenen nicht zu entnehmen.“
Das ist dann „Teufelskreis hoch 2“ 🙂 .
Wann schaffen dir dieses Überflüssige und Stumpfe Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ganz ab???