Bei der Unfallschadensregulierung gibt es nicht selten Streit um die Sachverständigenkosten. Die damit zusammenhängenden Fragen sind dann Gegenstand des AG Hamburg, Urt. v. 30.03.2016 – 33a C 336/15 – gewesen. Nichts bahnbrechend Neues, aber sicherlich aus der täglichen Praxis, wenn das AG ausführt:
c) Grundsätzlich gehören die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, -VI ZR 357/13).
Erstattungsfähig ist nur der für die Schadensbegutachtung und -ermittlung erforderliche Aufwand. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03). Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tätigen würde. Dabei hat der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 1 BGB im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte – von Bagatellschäden abgesehen – einen Sachverständigen hinzuziehen und zwar auch dann, wenn bereits der Schädiger einen beauftragt hat (Palandt, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 58). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt, Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten (BGH, a.a.O.) Bloße Bagatellschäden, in der Regel unter 750,00 € und ohne die Gefahr von Weiterungen oder einem teilweise verdeckten Schadensumfang, rechtfertigen nur die Einholung eines Kostenvoranschlags {AG Essen, Urteil vom 13. Januar 2015 – 11 C 361/14 -, Rn. 5, [juris]). Auch das OLG München geht aktuell von einer Bagatellschadensgrenze von 750,00 € aus (OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 -10 U 579/15 -, Rn. 19, [juris]).
d) Vorliegend liegt schon die Netto-Schadenshöhe mit 775,18 € außerhalb des Bagatellbereichs. Ungeachtet dessen war zum Zeitpunkt der Beauftragung für den Kläger als technischen Laien nicht erkennbar, wie groß die durch den Auffahrunfall entstandenen Schäden sein würden. Durch den Anstoß hätte es zu nicht sichtbaren Schäden unterhalb der weichen Stoßfängerteile kommen können. Solche Schäden zu ermitteln oder auch auszuschließen konnte nur mit sachverständiger Hilfe erfolgen. Eine Überhöhung der insoweit in Rechnung gestellten 292,00 € ist nicht ersichtlich.
Die Meinungsverschiedenheiten um die Schadenersatzverpflichtung entstandener Gutachterkosten sind vor folgendem Hintergrund nicht nachvollziehbar:
Die den Geschädigten beratenden Haftpflichtversicherungen empfehlen nahezu regelmäßig die Einholung eines Kostenvoranschlages und die Vorlage einiger Fotos von den Unfallschäden am Fahrzeug. Allerdings sehen überwiegend unsere Gerichte darin kein ausreichendes Beweismittel, denn ein Kostenvoranschlag beinhaltet allenfalls angedachte Reparaturaufwendungen ohne Auskunft darüber zu geben, was am Fahrzeug wie bzw. in welchem Umfang beschädigt ist. Diese beweissichernde Tatsachenfeststellung ist jedoch Gegenstand eines verkehrsfähigen Schadengutachtens, denn allein auf dieser Basis ist eine Überprüfung möglich, was die Plausibiltät eines Kostenvoranschlages angeht und zwar unabhängig von der zunächst immer unbekannten Schadenhöhe. Der Geschädigte bedient sich gerade des Sachverständigen, um von diesem zu erfahren, welche Unfallschäden vorliegen und was die Schadenbeseitigung -so oder so- kostet. Nicht ohne Grund begutachten deshalb auch die Haussachverständigen der Haftpflichtversicherer auch sog. Bagatellschäden und das Honorartableau der HUK-Coburg Versicherung beginnt bereit bei einer Schadenhöhe von 500,00 €. Ob letztlich nur leichte Lackkratzer auf einen sog. Bagatellschaden hindeuten könnten, ist allerdings generell auch nicht ohne weiteres beurteilungsfähig, denn eine solche Schadenbehebung kann unter Umständen Kosten von deutlich über 1000,00 € verursachen.
Streit um die Schadenersatzverpflichtung entstandener Gutachterkosten
Die prozessualen Auseinandersetzungen seit inzwischen mehr als 40 Jahren sind Legion und belasten bekanntlich auch die Gerichte ungebührlich.
Wird nun ein Autoversicherer aus abgetretenem Recht vom Sachverständigen verklagt, so erhebt sich die Frage, ob bei der mit einem solchen Vorgang befaßten Richterin oder dem tätigen Richter die Besorgnis der Befangenheit gegeben sein könnte, wenn sie bzw. er bei der beklagten Versicherung selbst auch versichert ist und somit ein Vertragsverhältnis mit verbilligten Prämien besteht, wie beispielsweise bei der HUK-Coburg?
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. Harald Rasche (VKS)
Bochum u.Toppenstedt (Nord Heide)
wohl kaum