Das AG Halle (Saale) verurteilt den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 750 € und setzt ein Fahrverbot von drei Monaten fest. Im Tenor wird die Geschwindigkeitsüberschreitung mit 80 km/h angegeben, im Urteil gibt es keine Feststellungen zu der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit. Die GStA meint, nicht schlimm, greift auf dne Tenor zurück und ermittelt „rechnerisch eine vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit von 160,00 km/h“. So geht es nicht, meint das OLG Naumburg – kurz und zackig – im OLG Naumburg, Beschl. v. 06.04.2016 – 2 Ws 62/16:
„Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und mit der Sachrüge begründet.
Die Feststellungen tragen eine Verurteilung des Betroffenen nicht. Sie enthalten keine Angaben zu der vom Betroffenen gefahren Geschwindigkeit. Im Urteil wird lediglich dargestellt, dass die Geschwindigkeit an der Messstelle auf 80 km/h reduziert war.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann zur Bestimmung der vom Betroffenen gefahren Geschwindigkeit nicht ergänzend auf den Tenor zurückgegriffen werden. Hier hatte das Amtsgericht die Geschwindigkeitsüberschreitung mit 80 km/h angegeben. Hieraus hat die Generalstaatsanwaltschaft rechnerisch eine vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit von 160,00 km/h ermittelt.
Diese Vorgehensweise ist unzulässig. Die festgestellte Geschwindigkeit muss sich aus den Feststellungen selbst ergeben.
Zu Recht kritisiert die Verteidigung weiter, dass den Urteilsgründen mit keinem Wort zu entnehmen ist, dass sich das Gericht der Erforderlichkeit eines Toleranzabzuges bewusst war.“
Ob das ein „kleiner Fehler“ war, kann man auch bezweifeln. Denn ich frage mich: Wie kann man eigentlich eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung begründen, ohne die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit, von der ja nun alles abhängt, in das Urteil aufzunehmen.