Und nach dem LG Bielefeld, Beschl. v. 25.11.2015 – 3 Qs 556/ Js 1306/14-316/15 – dazu Der „steife Penis“ kommt zur Anklage, die „Nacktbilder“ nicht – Durchsuchung rechtswidrig – nun der Hinweis auf den BVerfG, Beschl. v. 11.01.2016 – 2 BvR 1361/13. 11 Also mal wieder eine Entscheidung des BVerfG zur Durchsuchung, so ganz viel hatten wir dazu in der letzten Zeit – zum Glück – ja nicht.
Es geht um die Durchsuchung seiner Wohnung. Diese erfolgte bei dem Wohnungsinhaber als Drittem gemäß § 103 StPO zur Auffindung eines Banners einer Fangruppierung eines Fußballvereins als Beweismittel. Einer Fangruppierung eines Fußballvereins in A. wurde ein regelmäßig im Stadion aufgehängtes Banner entwendet. Die seitens der Staatsanwaltschaft aufgenommenen Ermittlungen wegen Raubes führten zu Hinweisen, dass das Banner nunmehr im Besitz einer Fangruppierung eines anderen Vereins aus B. sei. Im Zuge der Ermittlungen vermerkte der ermittelnde Staatsanwalt, dass ihm kürzlich eine Person, mit der er über das Verschwinden des Banners gesprochen habe, mitgeteilt habe, sie habe gehört, dass sich das Banner bei der Ultragruppierung C. aus B. befinde und die dritte Person dieses dort gesehen habe. Auf Antrag der StA ordnete das AG gemäß § 103, § 105 Abs. 1 StPO die Durchsuchung der Wohnung zur Auffindung des Banners als Beweismittel an. Es bestehe der Verdacht, dass die bislang unbekannten Täter das Banner zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an die Ultra-Gruppierung C. übergeben hätten. Das Verhalten der Täter sei strafbar als Raub in Mittäterschaft gemäß § 249 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB. Der benannte Gegenstand könne als Beweismittel von Bedeutung sein. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen handele es sich bei dem Wohnungsinhaber um den Gründer beziehungsweise die Führungspersönlichkeit der Ultra-Gruppierung C. Dies begründe den Verdacht, dass der bezeichnete Gegenstand in den angegebenen Räumlichkeiten des Beschwerdeführers aufgefunden werde.
Das BVerfG hat es dann letztlich anders gesehen:
„An eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, sind besondere Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGK 1, 126 <132>). Konkrete Gründe müssen dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann. Dies unterscheidet die Durchsuchung beim Unverdächtigen nach § 103 StPO von einer Durchsuchung bei einer verdächtigen Person nach § 102 StPO, bei der es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich ist, dass Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung des Tatverdachts beitragen können, und bei der durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht ein hinreichender Eingriffsanlass besteht (vgl. BVerfGK 1, 126 <132>; 15, 225 <241>).
b) Diesen Anforderungen wird der Durchsuchungsbeschluss nicht gerecht. Konkrete Gründe, die für ein Auffinden des Banners bei dem Beschwerdeführer sprachen, lagen nicht vor. Es kann insoweit dahinstehen, ob der durch den Staatsanwalt gefertigte Vermerk Grundlage für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung sein konnte oder ob der Verwertung desselben verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstanden. Denn auch die in dem Vermerk niedergelegten Aussagen des Zeugen vom Hörensagen sind nicht geeignet, einen konkreten Auffindeverdacht zu begründen. Zwar sind die weiteren Einschätzungen in der von einem szenekundigen Beamten gefertigten anlassbezogenen Beschreibung, nach der das Banner gut versteckt, aber jederzeit verwendbar vermutet und es als eher unwahrscheinlich angenommen wird, dass eine der Führungskräfte das Banner in seinen Privaträumen aufbewahren würde, für das Gericht nicht bindend und die Erwägungen, mit denen das Landgericht diese Annahmen zurückgewiesen hat, zumindest verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen mangelt es jedoch an konkreten Tatsachen, die einen Auffindeverdacht hätten begründen können.
So hat der namentlich nicht benannte Informant angegeben, dass die ihm bekannte, namentlich ebenfalls nicht benannte dritte Person lediglich habe angeben können, dass sich das gesuchte Banner im Besitz der Ultra-Gruppierung C. befinde, ihr der Aufbewahrungsort jedoch nicht bekannt sei. Aus der polizeilichen anlassbezogenen Beschreibung der Ultra-Szene in B. lässt sich zugunsten eines Auffindeverdachts nur entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Abspaltung der Ultragruppe C. als führender Kopf der Gruppe herauskristallisiert habe und davon ausgegangen werde, dass er weiterhin eine Führungsposition innehabe. Die Annahme, dass sich das Banner bei ihm befinde, ist auf dieser Grundlage nicht mehr als eine Vermutung. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer zur mehrköpfigen Führungsriege der Ultragruppierung C. gehört, lässt sich auf die Entstehungsgeschichte der Ultragruppierung stützen. Zu dieser gehören nach polizeilichen Erkenntnissen jedoch auch circa 20 gewaltsuchende und 40 gewaltbereite beziehungsweise -geneigte Fans. Daraus ergibt sich eine erhebliche Anzahl an Personen, die potentiell in Betracht kommen, das Banner aufzubewahren oder versteckt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass das Banner in einer Privatwohnung, bei einer Person der mehrköpfigen Führungsriege oder unabhängig davon bei dem Beschwerdeführer aufbewahrt wird, liegen nicht vor. Ein Verdacht für das Auffinden des Banners bei dem Beschwerdeführer lässt sich mithin nicht anhand von konkreten Tatsachen begründen.“