Da ist mal wieder eine Entscheidung aus der Kategorie: Klein, aber fein. Es ist das AG Tiergarten, Urt. v. 18.02.2016 – (315 Cs) 3012 Js 1817/15 (281/15), das der Kollege Kroll aus Berlin erstritten hat. Ergangen im zweiten Durchlauf, nachdem die Sache schon mal beim KG war.
Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB). BAK 2,28 Promille. Zur Zeit der Verurteilung lag die Tat schon mehr als ein Jahr zurück. Und: Der Angeklagte hat inzwischen dem Alkohol abgeschworen. Das führt dazu dass das AG von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 sTGB) absieht und nur noch ein Fahrverbot von drei Monaten als erforderlich ansieht. Das ist aber durch die Zeit der vorläufigen Entziehung „verbüßt“:
„Im Rahmen der Strafzumessung wurde insbesondere zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die Tat bereits über ein Jahr zurückliegt. Zudem war der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend geständig und setzte sich mit der Tat reflektiert auseinander. Auch die Ursachen und Beweggründe seines damaligen Alkoholkonsums konnte er nicht nur benennen, sondern hat auch seine Lebensumstände entsprechend geändert. Ferner fiel das weitere Nachtatverhalten erheblich — positiv— ins Gewicht. Nach eigenen und glaubhaften Angaben des Angeklagten verzichtet er nunmehr vollständig auf den Konsum von Alkohol. Er besucht regelmäßig (1-2 mal die Woche) seit dem 12.2.2015 eine suchtherapeutische Motivationsgruppe des Humboldt-Klinikums. Seine Abstinenz hat er ferner durch die Einreichung von entsprechend negativen Laborbefunden nachgewiesen.
Zuletzt war in die Strafzumessung mit einzubeziehen, dass der Baum zwar eine fremde Sache von bedeutendem Wert ist und dieser auch gefährdet wurde. Die eingetretene Schadenshöhe bewegt sich gleichwohl im unteren Bereich.
Auf Entschädigungsansprüche wurde ferner ebenfalls verzichtet.
Strafschärfend wurde die Eintragung im Fahreignungsregister beachtet
Die Tagessatzhöhe wurde unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten festgesetzt, § 40 Abs. 2 StGB.
Aufgrund des Nachtatverhaltens schied eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne der §§ 69, 69 a StGB aus. Der Angeklagte ist nicht ungeeignet im Sinne der Vorschrift.
Es war jedoch als Warn- und Denkzettel ein Fahrverbot im Sinne des § 44 StGB für die Dauer von 3 Monaten festzusetzen. Das Fahrverbot ist aufgrund der amtlichen Beschlagnahme des Führerscheins vom 31.1.2015 bis zum 18.2.2016 bereits abgegolten, § 44 Abs. 3 S. 1 StGB.“
Na bitte, geht doch….