Akteneinsicht a la AG Kempten: Und ist die Verwaltungsbehörde nicht willig, gibt es die Akten zurück

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

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Im Grunde genommen ist das (m.E.) mit der (Akten)Einsicht ganz einfach. Der Verteidiger/Betroffene hat einen Anspruch vollständige Akteneinsicht. Und wenn der nicht erfüllt wird, greifen dann eben die Regeln über das standardisierte Messverfahren nicht und das AG kann ggf. von § 69 Abs. 5 OWiG  Gebrauch machen. So jetzt vor kurzem auch das AG Kempten Allgäu in zwei Beschlüssen, die mir der Kollege Werne aus Memmingen übersandt hat, und zwar:

Zunächst der AG Kempten (Allgäu), Beschl. v. 29.01.2016 – 24 OWi 420 Js 1322/16, in dem es heißt:

„Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt – Zentrale VOWi-Stelle- wird angewiesen, dem Verteidiger vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Dies schließt die Übersendung der Originalbilder der Messung des Betroffenen (tatsächliches, unbearbeitetes Originalbild), Originalbilddatei bei Digitalbildern (Rohformat), Printer- oder Hochglanzfoto mit allen vier Bildrändern ein.“

und als dann nichts passiert der AG Kempten (Allgäu), Beschl. v. 18.03.2016 – 24 OWi 420 Js 1322/16:

„Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Kempten gemäß § 69 V1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 29.1.2016 hat das AG Kempten das Bayrische Polizeiverwaltungsamt – Zentrale VOWi -Stelle- angewiesen, dem Verteidiger vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Dies schließt die Übersendung der Originalbilder der Messung des Betroffenen (tatsächliches, unbearbeitetes Originalbild), Originalbilddatei bei Digitalbildern (Rohformat), Printer und Hochglanzfoto mit allen 4 Bildrändern ein. Dem ist das Polizeiverwaltungsamt nicht nachgekommen, sodass der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegende Sachverhalt bisher nicht hinreichend aufgeklärt ist (§ 69 V OWiG).“

Jetzt wird es gefährlich. 🙂 Ähnlich übrigens der AG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 26.01.2016 – 13 OWi 516/15 (gefunden hier beim Kollegen Gratz Vom Saulus zum Paulus? AG Dessau-Roßlau ver­pflich­tet Behörde zur Herausgabe der ES 3.0-Messdaten).

Also: ist doch wirklich einfach, auch wenn manches OLG das anders sieht (vgl.„Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei).

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