Und zum Schluss des heutigen „Gebührenreigens“ dann der Hinweis auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.03.2016 – 1 Ws 49/16. In ihm geht es – mal wieder – um die in Rechtsprechung und Literatur höchst streitige Frage, wann die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG durch Rücknahme der Revision entsteht. Die OLG sind da recht – in meinen Augen zu streng – und gewähren die Gebühr im Zweifel nur, wenn die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins nahe lag. Aus dem Gesetz folgt das nicht.
Anders jetzt das OLG Braunschweig, allerdings in einer besonderen Verfahrenskonstellation, aber immerhin :-). Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Dieser wurde vom LG wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dagegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Rechtsanwalt und der Wahlverteidiger des Angeklagten Revision eingelegt. Die Revisionen wurden begründet. In der Folge nahmen zunächst der Pflichtverteidiger des Angeklagten als auch kurz danach sein weiterer Wahlverteidiger, nachdem Erstgenannter zwischenzeitlich mit dem zuständigen Staatsanwalt telefonisch eine beiderseitige Revisionsrücknahme erörtert hatte, die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Revisionen zurück. Nach Kenntnisnahme dieser Revisionsrücknahmen erklärte auch die Staatsanwaltschaft die Rücknahme ihres Rechtsmittels. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Übersendung der Akten an das Rechtsmittelgericht bzw. an die bei diesem ansässige Staatsanwaltschaft erfolgt. Der Rechtsanwalt hat dann auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. VV RVG geltend gemacht. Die hat ihm dann auf seine Beschwerde das OLG festgesetzt.
Leitsatz der Entscheidung:
Nimmt der Rechtsanwalt nach Gesprächen mit dem zuständigen Staatsanwalt, in welchen die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, die Revision des Angeklagten zurück und nimmt im Hinblick darauf dann auch die Staatsanwaltschaft ihre bereits begründete Revision zurück, entsteht für den Rechtsanwalt die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Rechtsmittel bei Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist.
Ist zutreffend, denn auf den o.a. Streit kommt es nicht an, wenn der Rechtsanwalt daran mitwirkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurücknimmt. Das gilt zumindest dann, wenn diese bereits begründet worden ist (KG AGS 2009, 324).
Na bitte, geht doch….Igel aus der Tasche 🙂 .