Die neue Woche eröffne ich mit dem AG Köln, Urt. v. 04.11.2015 – 526 Ds 490/14, das zur Frage der Verwertbarkeit der Aufnahmen einer Videokamera im Strafverfahren Stellung nimmt. Das ist sicherlich eine Frage, die uns in Zukunft noch häufiger beschäftigen wird (Stichwort: Dashcam). Verurteilt worden ist die Angeklagte wegen eines versuchten Wohnungseinbruch. Bei dem Einbruchsversuch wurde die Angeklagte von einer im Türspion installierten Kamera aufgenommen. Das AG hat mit der Verwertbarkeit dieser Aufnahme hinsichtlich der Identifizierung der Angeklagten keine Probleme:
„….Die Bilder aus der Videokamera waren im Rahmen der Hauptverhandlung und zur Erstattung des Sachverständigengutachtens verwertbar. Soweit in den Aufnahmen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Angeklagten L1 gesehen werden kann, steht diese Verletzung jedoch hinter dem Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit zurück. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Angeklagte L1 zwar nicht auf die Möglichkeit von Videoaufnahmen in dem Haus H- Straße 1 in L2 hingewiesen wurde. Doch ist zu berücksichtigen, dass sie sich in dem Mehrfamilienhaus H- Straße 1 nicht rechtsmäßig aufhielt. Weder wollte sie eine dort wohnende Person besuchen, noch hat eine dort wohnende Person ihr den Zutritt zum Treppenhaus des Mehrfamilienhauses H- Straße 1 erlaubt. Insoweit ist von einem widerrechtlichen Aufenthalt der Angeklagten L1 in dem Mehrfamilienhaus H-Straße 1 auszugehen, der ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht – hier das Recht am eigenen Bild – vor dem Hintergrund des Strafverfolgungsinteresses der Allgemeinheit eingrenzt. Im Rahmen einer Abwägung überwiegt vorliegend das allgemeine öffentliche Interesse an Strafverfolgung einem – nur möglichen – Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angeklagten aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG…“
Die Aufnahmen sind immer dann verwertbar, wenn sie der Wahrheitsfindung dienen^^