Nun, ob der OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 03.02.2016 – 1 Ws 186/15 – ein „Fall Thomas Fischer“ ist – so mein Lieblingsurteilslieferant, der mich auf den Beschluss hingewiesen hat – weiß ich nicht. Jedenfalls ist es aber eine Sache, die vor ein paar Tagen auch schon die Presse interessiert hat – die FAZ hat unter demTitel „Bundesgerichtshof Immer nur um Fischer Wie „Deutschlands bekanntester Strafrichter“ seine Arbeit macht. Oder auch nicht.“ berichtet – und es ist m.E. ein Beschluss, der einen Blogbeitrag wert ist. Denn er ist – in meinen Augen – eine Klatsche, wobei ich offen lassen will, ob nur für den Vorsitzenden des 2. Strafsenats des BGH, oder vielleicht auch noch den BGH oder auch noch die Justizverwaltung, die mit der personellen Ausstattung der Justizbehörden nicht ganz so spendabel ist.
Was ist passiert? Nun, es geht in erster Linie mal nicht um Thomas Fischer, sondern um einen Angeklagten, der am 23.04.2013 vorläufig festgenommen worden ist. Einen Monat später die Anklage, Urteil des LG Gießen auch recht zügig, schon am 26.09.2013 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schusswaffe tateinheitlich mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten; ferner wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Dagegen die Revision. Am 28.01.2014 fertigte der GBA seine Stellungnahme. Die Stellungnahme wurde dem Verteidiger am 06.02.2014 zugestellt. Die Stellungnahme des GBA ging am 05.02.2014 beim BGH ein.
Aber dann stellt das OLG auf der Grundlage der zuvor von ihm (genüsslich) referierten Grundsätze des Beschleunigungsgrundsatzes und der Rechtsprechung des BVerfG fest:
„Die Prüfung des Verfahrensverlaufs ergibt, dass das Verfahren bis Eingang beim Bundesgerichtshof am 05.02.2014 mit der gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist….“
um dann anzuschließen:
„Nach den genannten Maßstäben ist bei weiterer Prüfung jedoch festzustellen, dass das Verfahren nach Eingang beim Bundesgerichtshof (Az.: …) am 05.02.2014 den Vorgaben des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen nicht mehr vollständig gerecht wird. Eine relevante Verfahrensverzögerung ergibt sich insofern daraus, dass die Akten dem Berichterstatter durch den Vorsitzenden erst am 26.05.2014 zugeleitet wurden. Bereits diese mangelnde Förderung des Verfahrens zwischen Eingang des Verfahrens und Zuweisung an den Berichterstatter im Jahr 2014 führt zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer.“
Das war es dann an sich schon für die Frage der weiteren Haftfortdauer – die Aufhebung des Haftbefehls ist/war unvermeidlich. Aber das OLG lässt es sich nicht nehmen:
„..Ein sachlicher Grund, welcher den Zeitraum von etwa drei Monaten zwischen Ablauf der Frist zur Gegenerklärung und Zuweisung rechtfertigt und eine den staatlichen Verfolgungsorganen zurechenbare und vermeidbare Verfahrensverzögerung ausschießt, ist nicht ersichtlich. Selbst unter Berücksichtigung einer angemessen Bearbeitungszeit hätte im vorliegenden Verfahren, welches sich als nicht überdurchschnittlich umfangreich und schwierig darstellt, nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme mit einer Zuleitung binnen einer Woche gerechnet werden können…..“
Und man hat es auch genau wissen wollen und hatte beim Vorsitzenden des 2. Strafsenats Thomas Fischer nachgefragt:
„Der Vorsitzende Richter des zuständigen 2. Strafsenats am Bundesgerichthof hat auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 13.01.2016 folgende Stellungnahme abgegeben:
„(…), auf Ihre Anfrage teile ich mit, dass mir die Sache … vermutlich am 07. Februar 2014 zugeleitet wurde. Am 26. Mai 2014 habe ich das Senatsheft gelesen und an den Berichterstatter zugeleitet. Besondere Gründe in der Sache, die zu der überdurchschnittlich langen Liegezeit bei mir Anlass gaben, gab es nicht. Die Verzögerung beruhte vielmehr auf der allgemeinen Geschäftslage des Senats mit einer hohen Rückstandszahl, weit überdurchschnittlich zahlreichen Hauptverhandlungen und einer Reihe von schwierigen und umfangreichen Verfahren.“
Und das OLG setzt dann noch „einen drauf“ und meint: Nicht nur verzögert, sondern noch nicht mal dann schneller gearbeitet, als die Verzögerung eingetreten war. Denn:
„Zwar kann die kurzfristige, weder voraussehbare noch vermeidbare Überlastung des Gerichts einen wichtigen Grund für eine Verzögerung des Verfahrens darstellen, nicht jedoch eine nicht behebbare Belastung des Spruchkörpers. Gemäß der Stellungnahme des Vorsitzenden des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs kann zum damaligen Zeitpunkt nicht von einer nur kurzfristigen Überlastung des Gerichts gesprochen werden, da er ausdrücklich die hohe Rückstandszahl, weit überdurchschnittlich zahlreiche Hauptverhandlungen und eine Reihe von schwierigen und umfangreichen Verfahren anspricht. Es verbleibt deshalb bei einer der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung von rund drei Monaten, die unter Beschleunigungsaspekten nicht mehr hinzunehmen ist.
Die Verzögerung des Verfahrens ist auch nicht etwa durch eine spätere besonders intensive Bearbeitung ausgeglichen worden, auch wenn Verzögerungen letztlich auf den Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt A teilweise zurückzuführen sind. Unabhängig davon, ob die Heilung einer schon eingetretenen Verletzung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes durch nachfolgende überpflichtmäßige Beschleunigung überhaupt möglich ist [hierzu BVerfG, NJW 2006, 272], wären die Strafverfolgungsorgane und Gerichte nunmehr verpflichtet gewesen, das Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben. Gemessen daran stellt sich die weitere Bearbeitung nicht als eine hervorzuhebende besondere Förderung dar.“
Fazit für das OLG:
„Auch wenn sich mit der Verurteilung – auch wenn diese noch nicht rechtskräftig ist – das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert [BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005, 2 BvR 109/05, BeckRS 2005, 24599], ist die vorliegend eingetretene – von den Justizbehörden zu vertretende Verfahrensverzögerung – in einem durchschnittlich gelagerten (Revisions-) Verfahren wie dem hiesigen – der Angeklagte war in der Hauptverhandlung in vollem Umfang geständig – selbst unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht mehr zu rechtfertigten. Hier ist maßgeblich in Blick zu nehmen, dass die Untersuchungshaft inzwischen über zwei Jahre und neun Monate andauert. Bei einer derart langen Dauer der Untersuchungshaft ist auch einer einzelnen Verzögerung von etwa drei Monaten besonderes Gewicht beizumessen.“
Fazit für mich und hoffentlich auch für den Leser: Wenn nicht ein „Fall Thomas Fischer“, dann aber zumindest eine Klatsche. Und der ein oder andere Richterkollege des Kollegen Fischer wird es sicherlich gern lesen….. Ich frage mich dann aber auch: Was hat das OLG Frankfurt bewogen, es so deutlich/breit auszuführen? Retourkutsche?
Fischer hat sich sicher nicht beliebt gemacht durch die häufige Kollegenkritik, die er bei jeder möglichen Gelegenheit anbringt. Ob diese Kritik gerechtfertigt ist, interessiert die Kritisierten in der Regel nicht. Vielmehr ist man persönlich verletzt und freut sich über eine passende Gelegenheit, es dem bösen Nestbeschmutzer heimzuzahlen.
Es steht meiner Meinung nach außer Frage, dass die Akte beim zweiten Senat zu lange herum lag, ohne dass etwas passiert ist.
Ich frage mich, ob
a) das OLG Frankfurt eine solche Klatsche auch bei einem anderen Senat ausgeteilt hätte und
b) (wenn ja) eine solche Klatsche dann auch so breit in der Fach- und Allgemeinpresse diskutiert worden wäre.
Ich halte Fischer da aber für den Katalysator, dass sowohl a) als auch b) eingetreten sind. Ob es jetzt daran liegt, dass er unter Kollegen so aneckt, weil seine Kritik haltlos ist, oder ob es daran liegt, dass man sich lieber dem Kritiker „entledigt“ als sich der Kritik anzunehmen, kann ich nicht beurteilen. Da würde mich die ganz persönliche Sicht von Herr Burhoff aber interessieren.
Hallo,
was die Kollegen in Frankfurt sich gedacht haben, kann ich Ihnen nicht sagen. Ich vermute aber mal schon, dass es eine Retourkutsche ist/war, die man bei einem anderen Senat ggf. anders formuliert hätte. Das ist sicherlich als eine willkommene Gelegenheit gesehen worden, jemandem, der austeilt, einen zurück zu geben.
Von allen anderen Kommentaren entbinden Sie mich bitte 🙂 .
Fischer wird von den Leuten in seinem Lager ja offenbar mit wohlmeinenden Prädikaten wie „unbequem, streitbar, aneckend“ beschrieben. Er selbst scheint jedenfalls sehr dünnhäutig zu sein, wenn er Gegenwind bekommt.
Soweit er in seiner dienstlichen Stellungnahme die hohe Zahl an Hauptverhandlungen nennt, hätte man die eine oder andere nebst anschließender Schreibarbeit durchaus vermeiden können. Glanzleistungen wie etwa die, in Straßenverkehrssachen in die Hauptverhandlung zu gehen und dann zu merken, dass man nicht zuständig ist, um sich anschließend ein Abgabeduell mit dem 4. Senat zu liefern, oder aber solche Abgaben an den 4. Senat zu beschließen, weil man eine Verfahrensbeschränkung des erstinstanzlichen Gerichts nach 154 übersehen hat (erst vor Kurzem 2 StR 417/15) ….
@schneidermeister: „Leuten in seinem Lager“ – welches ist das? Und wenn Sie diesem Lagerdenken verhaftet sind, darf man annehmen, daß Sie sich dem „anderen Lager“ zurechnen?
Auf der einen Seite ist bereits aus der Formulierung deutlich zu folgern daß es sich um eine Retourkutsche handelt. Ob berechtigt mag dahingestellt bleiben.
Auf der anderen Seite hat der Beschuldigte 2/3 der Strafe abgesessen. Daß er jetzt auf freien Fuß kommt ist mMn völlig ok.
Um an die Unterscheidung oben von Jonny Krüger anzuknüpfen: Für a) sehe ich keine Anhaltspunkte. Das OLG hat den Fall unaufgeregt geprüft und die etablierten Grundsätze angewandt. Eine Retourkutsche kann ich nicht erkennen. Wofür auch? Der Strafsenat des OLG hat mit dem Strafsenat des BGH nichts zu tun. Es gibt ja auch keinen Erfahrungssatz, daß jeder Richter Thomas Fischer nun auf dem Kieker hätte, weil er ein Medienphänomen geworden ist. Hier dürfte, wie auch außerhalb der Richterschaft, von Zustimmung über Gleichgültigkeit bis zur Ablehnung alles vorkommen.
Was b) betrifft, stellt sich die Frage, wer denn den Beschluß des OLG der Presse zugespielt hat, in Gestalt der FR-Journalisten Ursula Knapp (http://www.fr-online.de/gericht/verfahrensverzoegerung-oberlandesgericht-frankfurt-ruegt-bgh,1472814,33858758.html), mit der Fischer schon mehrfach aneinander geraten war und die er zwei Wochen vor deren Exklusivbericht in seiner Kolumne namentlich kritisiert hatte („Strafrechtsexpertin der hessischen Qualitätszeitung“). War es die Verteidigung, die sie auf den Beschluß aufmerksam machte? Unwahrscheinlich, da Presseberichte über solche Freilassung einen Dreh zulasten der Angeklagten zu haben pflegen. Am wahrscheinlichsten ist es, daß die „Pressearbeit“ auf den sachbearbeitenden Staatsanwalt oder ein Mitglied der zuständigen Kammer des LG Gießen zurückgeht. Hier kann man an eine Retourkutsche denken.
@ebenfallsanonymerOG:
Ich weiß zwar nicht, warum Sie in Fischerscher Art (?) gleich ad personam gehen und sich für die Befindlichkeit oder Solidaritätsbekundungen von anderen Kommentatoren interessieren, aber: Nein, ich „lagere“ nicht im Sinne einer pro- oder contra-Fischer Bewegung.
Was an den wechselseitigen senatsinternen und -externen Querelen dran ist, wird man wie bei derartigen Rangeleien üblich ohnehin nur als subjektive Wahrheiten der Beteiligten erfahren können, von daher interessiert mich das nicht weiter.
Ich halte es allerdings für sehr unangemessen, wenn sich ein BGH-Vorsitzender als „bekanntester Strafrichter“ bewerben lässt und ich hielte (!) es für sehr unangemessen (falls es so ist) wenn er Nebentätigkeiten wie etwa die eines Kolumnisten ausübt, die dazu führen, dass die Arbeit, für die er knappe 11.000 € brutto bekommt, zu einem großen Teil liegen bleibt.
@schneidermeister
Der Fall datiert m.W. aus der Zeit vor der Kolumne (Frühjahr 2014).
Und dass sich Fischer so „bewerben lässt“, würde ich ihm nicht ankreiden. Ist doch klar, dass die Zeit die Kooperation in ihrer Weise ausschlachtet, er selbst muss das wohl hinnehmen für eine solche Publikationsgelegenheit. Und falls er es am Ende doch genießen sollte – warum eigentlich nicht? Ist doch allzu menschlich und welcher Richter außerhalb des allseits vergötterten BVerfG kann schon von sich behaupten, dass er „bekannt“ ist?
Im Übrigen hat sich TF bereits zur causa geäußert: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-02/strafrecht-medien-luegenpresse-verbrechen-fischer-im-recht?cid=6182545#cid-6182545
@schneidermeister
Kurios, diese ad-hominem-Mode (einschließlich der Verteidigung gegen angebliche solche Angriffe). Sie haben einen Diskussionsbeitrag gebracht, den Sie mit „Leuten in seinem Lager“ beginnen. Ich habe – in Form einer Frage – daran Kritik geübt. Was in aller Welt kann daran „ad hominem“ sein? Ihre Lager-Äußerung geht in dieselbe Richtung wie die Formulierung „Jubel seiner Fangemeinde“ der FAZ-Autorin Bubrowski. Frau Bubrowski mag eine Spitzenjuristin und Journalistin mit Durchblick sein, aber ich finde solche Mätzchen unsäglich plump. Was für Vorstellungen von Diskussionskultur stecken dahinter?
Mit den senatsinternen und -externen Querelen haben Sie recht.
Auch bezüglich den Nebentätigkeiten gebe ich Ihnen recht. Ich würde sogar noch weiter gehen: Nebentätigkeiten sind sogar dann problematisch, wenn die dienstliche Arbeit unter ihnen zu einem kleinen (nicht nur großen) Teil leidet. Dafür, daß aber ein solcher Fall bei Fischer vorliegt, gibt es keine Anhaltspunkte, auch nicht aus Anlaß des hier diskutierten Falls. Was Fischer in seiner Freizeit macht, ist seine Sache. Andere Richter gehen Surfen nach Portugal, er verwirklicht seine Leidenschaft von der Schriftstellerei. Kein Richter muß seine Freizeit opfern, um zusätzlich Akten zu bearbeiten, nur weil der Haushaltsgesetzgeber die Justiz in künstlicher Verknappung hält.
@ OG:
Oh doch, in den Instanzgerichten wird es überwiegend als ziemlich normal und Abweichungen hiervon als besonders rechtfertigungsbedürftig angesehen, wenn man bei einem abgesoffenen Dezernat NICHT große Teile seiner Freizeit opfert, um es wieder in einen handhabbaren Zustand zu bringen. Gilt sicherlich nicht für jeden Richter und jedes Gericht, aber – zumindest aus subjektiver Kollegensicht – für sehr viele. (Wobei viele RAe jetzt (und teilweise sicherlich berechtigt) sagen werden, dass Mehrarbeit und Freizeit aus richterlicher Sicht kaum mit dem normalen Pensum eines hart arbeitenden RAs zu vergleichen sind. Eine 60-Stunden-Woche auch für erfahrene Kollegen ist aber an zumindest einigen Gerichten, die ich kenne, völlig normal. Das Land geht übrigens von 41,5 Wochenstunden als Maßstab aus…)
Gerade Fischer hat sich – jedenfalls in besagter Kolumne – meiner Erinnerung nach wiederholt vollmundig der Bereitschaft zu Mehrarbeit und darüber hinaus einer sehr effizienten Arbeitsweise gerühmt, etwa bei der Frage der Umsetzung des (inhaltlich sicher vorzugswürdigen) 10-Augen-Prinzips. Und er hat ganz schön gegen unengagierte Faulpelze ausgeteilt, das war jedenfalls mein Eindruck. Deshalb wäre es nun schon ziemlich böse, wenn ausgerechnet er – und das auch noch unter Anwendung des geschmähten 4-Augen-Prinzips – nicht mal den „normalen“ Maßstab halten würde und eine Haftsache ohne besonderen Grund drei Monate lang gammeln lässt (obwohl es sicherlich auch noch wesentlich üblerere Verzögerungen gibt). Andererseits hat er auch mehrfach – zu Recht – angesprochen, dass die personelle Ausstattung des BGH durchaus optimierungsfähig sei und den Eindruck vermittelt, dass die Justizverwaltung zum Umdenken animiert werden müsse. Bei ständiger Überlastung hätte er aber eben Überlastung anzeigen müssen (macht jedenfalls der gemeine Instanzrichter in der Regel dann). Sollte die Vermutung der FAZ-Journalistin jedoch zutreffend sein, dass nur dann keine Überlastung angezeigt wurde, weil dann eine Prüfung erfolgt wäre, ob einige Genehmigungen für Nebentätigkeiten zu widerrufen wären (wobei ich nicht weiß, ob eine solche Prüfung tatsächlich erfolgt und nicht sicher bin, ob ich das gut finden würde), wäre das aus meiner Sicht wirklich böse. Gerade bei jemandem, von dem ich immer angenommen habe, dass er zwar besser austeilen als einstecken kann, aber immer voll hinter der von ihm vertretenen Sache steht und dies in der Regel auch sehr gut zu begründen weiß.
Richter Thomas Fischer hat doch nur mit dem eigenen Handeln bestätigt, was er ausgiebig in seinen Artikeln beschreibt.
Muss ein Literaturkritiker selbst gute Literatur liefern oder muss ein Kunstkritiker mit Malen Geld verdienen können und als Maler in die Weltgeschichte eingehen?
Dürfen Mörder nicht an die Front und Freude am Töten des Gegners empfinden? Bekommen sogar Orden dafür.
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