Beim Lesen des BGH, Beschl. v. 13.01.2016 – 4 StR 452/15 – war mein erster Gedanke: Ist das denn so schwer Herr Kollege? Da war die Revisionsbegründungsfrist versäumt worden und es wird Wiedereinsetztung beantragt. Und man sollte meinen, dass der Verteidiger dann alles tut, damit der Wiedereinsetzungantrag auch Erfolg hat. Aber: Gelingt ihm (auch) nicht:
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 11. November 2015 ausgeführt:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N.). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 30/03; Senat, Beschluss vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 3. April 1992 – 2 StR 114/92; Senat, Beschluss vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05). Auf den – von der Revision mitgeteilten – Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 412/13 und vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14). Wann dem Angeklagten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt geworden ist, wird indes von der Revision ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetragen. Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formge-rechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antrag-steller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegen- stand, weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90 –, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 – 3 StR 269/10 m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10; Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11).“
Kann doch nicht so schwierig sein, oder? Nein, ist es auch nicht. Und sonst ggf. einfach mal in ein Handbuch/einen Kommentar schauen.
Lieber Kollege,
Sie schrieben „…es wird Wiedereinsettung.. „.
Sie meinen sicherlich „Wiedereinsetzung“.
Kann doch nicht so schwierig sein, oder? Nein, ist es auch nicht. Und sonst ggf. einfach mal in einen Duden schauen.
Letzter Satz: Es ist übrigens DAS Handbuch. Nur so.. Steine und Glashaus.. Sie wissen schon 😉
SCNR
Und was bringt uns der Kommentar in der Sache weiter? Gar nicht. Zudem hätten die von Ihnen aufgespürten Fehler einen Wiedereinsetzungsantrag nicht scheitern lassen – und darum geht es.
Neben Steinen auch das hohe Ross beachten 🙂
Nicht alles so verkrampft sehen, Herr Kollege..
(und ja: Auch dieser Kommentar bringt uns in der Sache an sich nicht weiter – vielleicht aber in der persönlichen Entwicklung)
wer hier was verkrampft sieht, lassen wir mal dahinstehen, und wer auf einem hohen Ross sitzt auch.