Beim BGH ist eine Revision in einem dienstgerichtlichen Verfahren anhängig. In dem Verfahren hatte der Antragsteller, ein Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe, ein Prüfungsverfahren gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht der früheren Präsidentin des OLG Karlsruhe beantragt (ich ahne, worum es gehen könnte 🙂 , nämlich: Darf ein Gerichtspräsident einen nach seiner Auffassung zu langsamen Richter ermahnen?). Das Dienstgericht hatte dem Antrag teilweise stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch den Dienstgerichtshof hat der RiOLG beim Dienstgericht des Bundes Revision eingelegt. Nun hat der der Vorsitzender Richter am BGB Prof. Dr. B. , der nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH als Vorsitzender des Dienstgerichts zur Mitwirkung an dem Revisionsverfahren berufen ist, angezeigt, dass er seit über 20 Jahren mit dem neu ernannten Präsidenten des OLG Karlsruhe befreundet sei, die Familien früher mehrfach gemeinsame Sommerurlaube verbracht hätten und sie sich weiterhin regelmäßig zu Geburtstagsfeiern und ähnlichen Anlässen einladen würden.
Das Dienstgericht des Bundes/der BGH hat im BGH, Beschl. v. 02.12.2015 – RiZ (R) 1/15 – die Selbstablehnug für begründet erklärt:
„Auf die Selbstanzeige ist die Ablehnung für begründet zu erklären, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO. Die Besorgnis der Befangenheit führt zur Ablehnung, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbe-teiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2013 – AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2014 – BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3). Besondere persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten können geeignet sein, ein solches Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 – RiZ 4/12, juris Rn. 28; Beschluss vom 15. März 2011 – II ZR 237/09, WM 2011, 812 Rn. 2; Beschluss vom 15. März 2011 – II ZR 244/09, NJW-RR 2011, 648 Rn. 2). Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Be-fangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (vgl. BGH, Be-schluss vom 29. Juni 2009 – I ZR 168/06, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 13. Juni 2005 – X ZR 195/03, juris Rn. 8; BAG, NZA-RR 2010, 516, 517). Die von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. B. angezeigten Umstände begründen aber die Besorgnis der Befangenheit, weil danach eine über eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft hinausreichende persönliche Beziehung zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe besteht.“
Nun, die Grundsätze wird man auch in „unteren Instanzen“ im Auge behalten müssen/können. Es gibt ja mannigfaltige Konstellationen.
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