Die von den OLG aufgestellten Hürden, um einen zulässigen Klageerzwingungsantrag zu stellen, sind sehr hoch. Viele/die meisten Anträge scheitern daran, dass den OLG der Sachvortrag nicht ausreicht. So auch in einem dem BVerfG, Beschl. v. 21.10.2015 -2 BvR 912/15 zugrunde liegenden Klageerzwingungsverfahren in Hamburg. In dem hatte das OLG Hamburg in einem Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch zwei Ärzte das OLG den Antrag der Eltern des verletzten Kindes zurückgewiesen. Das BVerfG hat auf die Verfassungsbeschwerde diese Zurückweisung als verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar angesehen:
„Zwar begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>). Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist etwa dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>), wenn er sich Kenntnis von den Akten verschaffen soll, obwohl hierfür keine Veranlassung besteht (vgl. BVerfGK 14, 211 <216>), oder wenn er die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen oder die Einlassungen des Beschuldigten auch in ihren irrelevanten Abschnitten oder gar zur Gänze wiedergeben soll, obwohl sich deren wesentlicher Inhalt aus der Antragsschrift ergibt (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>).
2. Diesem Maßstab wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht.
a) Soweit das Oberlandesgericht fordert, die Beschwerdeführerin habe nicht nur die Fragestellungen und Ergebnisse der fünf Sachverständigengutachten vollständig wiedergeben müssen, sondern auch die Gründe für die Gutachtenaufträge sowie die Kontexte, in denen aus den Gutachten zitierte Passagen im Original stehen, gehen diese Anforderungen über das für eine Schlüssigkeitsprüfung Notwendige weit hinaus. Diese Anforderungen sind durch den Gesetzeszweck daher nicht gedeckt und erschweren den Rechtsweg in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise…….
(2) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Antragsschrift gebe die im Ermittlungsverfahren ausgewerteten Gutachten nicht hinreichend wieder, ist verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbar. Die für das Ermittlungsverfahren zentralen Erkenntnisse werden wörtlich zitiert. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, wesentliche, in den Gutachten enthaltene Informationen könnten nicht wiedergegeben worden sein, noch bestand für die Beschwerdeführerin Anlass, sich weitergehend mit den Gutachten auseinanderzusetzen. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass die Feststellungen der Gutachten zum objektiven Tatbestand – Unterschreiten ärztlicher Standards – jeweils in sich oder im Verhältnis zueinander widersprüchlich, unklar oder sonstigen Zweifeln ausgesetzt sein könnten. Weder aus den staatsanwaltschaftlichen Bescheiden noch aus dem gesamten, in der Antragsschrift wiedergegebenen Verlauf des Ermittlungsverfahrens und des diesem vorangegangenen Strafverfahrens gegen die Anästhesistin gehen Anhaltspunkte dafür hervor, dass ein hinreichender Tatverdacht mit Blick auf die Verletzung ärztlicher Standards zweifelhaft sein könnte…..“.
Vielleicht führen ja solche Beschlüsse des BVerfG – es hat in der letzten Zeit häufiger „mahnende Worte“ aus Karlsruhe zu den §§ 172 ff. StPO gegeben – dazu, dass die Hürden dann doch nicht mehr so hoch gelegt werden und die Antragsteller eine reale Chance haben, sie zu überwinden. Allerdings: So richtig glauben mag ich das nicht…..