Da habe ich mal wieder von einem Kollegen einen amtsgerichtlichen Beschluss zur Aufhebung des Haftbefehls, wenn dem Verteidiger keine Akteneinsicht gewährt worden ist, übersandt bekommen. Es war das AG Magdeburg, das im AG Magdeburg, Beschl. v. 02.02.2016 – 5 Gs 254 Js 39963/15 (3398/15) – ernst mit der Rechtsprechung des BVerfG gemacht hat. Und das, obwohl offenbar der Staatsanwaltschaft noch nicht mal ein (großer) Vorwurf gemacht werden konnte, dass dem Verteidiger Akteneinsicht nicht gewährt war, jedenfalls geht davon das AG Magdeburg aus:
„Akteneinsicht ist bis heute nicht gewährt worden. Der Haftbefehl war daher aufzuheben.
Der Grundsatz eines fairen rechtstaatlichen Verfahrens und der Anspruch. des Beschuldigten auf rechtliches Gehörs gebietet es, dem Verteidiger eines inhaftierten Beschuldigten Einsicht zumindest in die Aktenbestandteile zu geben, auf welche der Haftbefehl gestützt ist. Zur Gewährung von Akteneinsicht ist im vorbereitenden Verfahren gemäß § 147 Abs. 5 StPO die Staatsanwaltschaft befugt.
Aufgrund des oben genannten Grundsatzes kann der Haftbefehl gegen einen Beschuldigten und die einen Haftbefehl aufrechterhaltenden Entscheidungen des Gerichts im Haftprüfungsverfahren nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger vorher bekannt waren, so dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf eine gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.1994, NStZ 1994 S. 551 ff.; OLG Köln, NStZ 2002, S. 659).
Allein deshalb weil nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft die Akten erst am pppp. von dem ppp. zur Staatsanwaltschaft zurückgelangt sind, kann dem Verteidiger die Akteneinsicht nicht versagt werden. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, auf eine frühere Aktenrücksendung. hinzuwirken bzw. Doppelakten zu führen, welche dem Verteidiger zur Verfügung gestellt werden können. Dies ist nicht erfolgt.“
Zur Nachahmung empfohlen.
Es geschehen Zeichen und Wunder.