Pflichtverteidiger aufgepasst. Das ist das Fazit aus dem BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – 4 StR 473/15, mit dem der BGH die Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verworfen hat. Und zwar Verwerfung als unzulässig, weil nicht fristgerecht begründet:
„Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig, weil es nicht fristgerecht begründet worden ist (§§ 344, 345 StPO). Die Revisionsbegründung vom 9. September 2015 ist entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einem in derselben Kanzlei tätigen Rechtsanwalt unterzeichnet; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 mwN; vom 7. Mai 2014 – 4 StR 109/14). Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Oktober 2015 hingewiesen. Dem ist der Angeklagte nicht entgegengetreten.“
Kleiner Trost für den Angeklagten: Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten auch unbegründet gewesen, und zwar „ou“ i.S. des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung muss ich mir dann mal in meinen gebührenrechtlichen Ordner heften….. da geht es ja immer um die „Vertretung“ des Pflichtverteidigers beim „Terminsvertreter“, was m.E. nicht geht. Aber einige OLG sehen das ja anders…..
§ 345 Abs. 2 StPO verlang doch nur, dass die Revision von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet wird. Dann ist es doch eigentlich für die wirksame Begründung egal, ob der Revisionsführer von seinem Pflichtverteidiger oder einem anderen RA vertreten wird. Übersehe ich hier etwas?
nein, aber wenn man die vom BGH in Bezug genommenen Entscheidungen sieht, muss man wohl davon ausgehen, dass nicht der Mandant den anderen RA mandatiert hatte