Gleiches Recht für alle, auch für die StA/den GBA. Das ist dann das Fazit aus dem BGH, Urt. v. 15.12.2015 – 1 StR 236/15, oder: Die Revisionen der StA/des GBA tragen ja nun nicht den Stempel der Richtigkeit und Vollständigkeit auf der Stirn/dem Deckblatt. Folgender Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils als Bandenmitglied handelnd, freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der StA, die – gestützt auf eine Verfahrensrüge sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts – in erster Linie die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hatte – hört, hört – keinen Erfolg.
Insoweit an sich noch nichts Besonderes. Aber dann schon etwas außergewöhnlicher, wenn man liest:
„Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft die mangelhafte Ablehnung eines Beweisantrags rügt, dringt nicht durch. Sie ist nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt.
1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt dem zugrunde:
In der Sitzung vom 26. Februar 2015 hatte die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, den Vorsitzenden der Strafkammer zu hören, vor welcher das Strafverfahren gegen den Zeugen F. durchgeführt wurde, zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge in seinem Strafverfahren Käufe von Be-täubungsmitteln beim Angeklagten eingeräumt habe. Diesen Beweisantrag hat das Landgericht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt und sich darauf gestützt, dass aus der unter Beweis gestellten Tatsache mehrere Schlüsse gezogen werden könnten und die Strafkammer nach dem Ergebnis der bislang durchgeführten Beweiserhebungen nicht gewillt sei, den Schluss zu ziehen, der Angeklagte habe dem Zeugen Betäubungsmittel verkauft.
2. Unter den maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalles ist die erhobene Rüge nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt, weil bei der Begründung der Verfahrensrüge in Bezug genommene Aktenstellen nicht mitgeteilt werden, so dass der Senat allein unter Heranziehung der Revisionsschrift und ohne Rückgriff auf die Akten nicht prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tat-sachen bewiesen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 – 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672 und vom 11. März 2014 – 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532 f. jeweils mwN).“
Die Erkenntnis, dass auch beim GBA nur mit Wasser gekocht wird, wird alle Revisionsverteidiger erfreuen/beruhigen, die gegen die hohe Hürde des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO kämpfen und immer wieder darüber klagen, dass man die kaum noch überspringen kann. Jetzt kann man nur noch hoffen, dass beim GBA kein „Hiwi“ für die Begründung verantwortlich war…. das wäre wahrscheinlich für den unschön…
„Jetzt kann man nur noch hoffen, dass beim GBA kein „Hiwi“ für die Begründung verantwortlich war….“
Die Revisionsbegründung stammt von der Instanzstaatsanwaltschaft.