Ausdruck der digitalen Akte – nein, eine Dokumentenpauschale gibt es nicht….

© mpanch - Fotolia.com

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Über die Rechtsprechung des KG zur Frage des Anfalls der Dokumentenpauschale habe ich ja schon mehrfach berichtet (vgl. hier den grundlegenden KG, Beschl. v. 28.08.2015 – 1 Ws 51/15 – und dazu das Posting Dokumentenpauschale für das Einscannen von Unterlagen – gibt es beim KG nicht, aber auch Erstattung von Scans, oder: „die Entscheidungsbegründung des KG vermag jedoch aus fachlicher Sicht nicht zu überzeugen“). Nun, zwei Entscheidungen aus dem Bereich habe ich noch.

Das ist zunächst der KG, Beschl. v. 28. 08. 2015 – 1 Ws 31/15. Da hatte der Pflichtverteidiger beantragt, ihm eine Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten zu gewähren. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die geltend gemachte Dokumentenpauschale abgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass grundsätzlich keine Notwendigkeit für das Anfertigen von Ausdrucken der gespeicherten Daten in Papierform bestehe, wenn vom Gericht im Rahmen der Akteneinsicht ein Datenträger übermittelt wird, auf dem sich der Akteninhalt als durchsuchbare PDF-Datei befindet.

Das KG hat das gehalten und sich den OLG angeschlossen, die einen Anspruch auf Erstattung von ausgedruckten Scans verneinen (OLG Rostock RVGreport 2014, 471 = JurBüro 2014, 637 = AGS 2014, 553; OLG Düsseldorf StRR 2015, 39; OLG München RVGreport 2015, 106 = StRR 2015, 159). Begründung (im wesentlichen): Der Rechtsanwalt, der insoweit die Darlegungslast habe, habe nicht dargelegt, inwieweit der Ausdruck der Akten zur sachgemäßen Bearbeitung durch ihn geboten gewesen sein soll. Er habe weder konkret vorgetragen, dass es ihm mangels geeigneter technischer Ausrüstung oder aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen – wie etwa einer Augenerkrankung – nicht zuzumuten gewesen sei, den Akteninhalt digital zu nutzen, noch sei dies sonst ersichtlich. Weshalb es schlichtweg unzumutbar sein solle, den gesamten Aktenbestandteil auch in Besprechungen mit dem Mandanten jeweils nur digital bearbeiten zu können, sei weder dargelegt noch ersichtlich.

Ich halte die Argumentation nach wie vor – zum OLG Düsseldorf ist ja schon etwas gesagt – nicht für überzeugend. M.E. lässt sich auch eine Besprechung mit dem Mandanten einfacher mit/anhand von Papierakten führen als an einer in digitalisierter Form vorliegenden Akten. Denn letztlich setzt diese Form immer auch voraus, dass auch der Mandant über einen Laptop/Notebook verfügt und so auf die Akten zugreifen kann. Auch hier gilt: Die OLG – so auch das KG – betonen immer den „gewissen, nicht zu engen, sondern eher großzügigen Ermessensspielraum“ des RA. Wenn es dann aber darauf ankommt, wird die „Großzügigkeit“ bei den OLG klein geschrieben.

 

3 Gedanken zu „Ausdruck der digitalen Akte – nein, eine Dokumentenpauschale gibt es nicht….

  1. RA W. Sorge

    Die Entscheidung ist gerade bei größeren Textmengen für mich schwer nachvollziehbar. Obwohl „technikaffin“ und der Generation C64 entstammend, kann ich mich bei großen Textmengen einfach nicht effektiv mit einem PDF rumschlagen, weder am Monitor noch am Tablet; hier mal eine kurze Notiz am Rande, schnell zurückblättern zum gegenlesen zweier unterschiedlicher Aussagen mit den Fingern im Ordner, markieren mit dem Textmarker im Text, ankleben mit „Seitenmarkierern“ (die Dinger nennt man wirklich so) usw… dies geht mehr oder minder auch mit PDFs, aber um vieles langsamer als mit der klassischen Papierakte. Und auch in der späteren Verhandlung ist man doch mit der Papierakte immer auf der sicheren Seite und nicht von Technik abhängig.

  2. Detlef Burhoff

    Sie rennen bei mir offene Türen ein. Letztlich eine Fehlleistung des Gesetzgebers im 2. KostRMoG, die allerdings so auch wohl nicht geplant war. Man kann nur hoffen, dass das bald repariert wird.

  3. RA W. Sorge

    Der Blog gibt mir ja immer wieder Hoffnung und zeigt man ist nicht alleine mit diesen Problemen: aber eine „baldige“ Reparatur ist m.E. nicht zu erwarten. Insbesondere da dies negative Auswirkungen auf den Haushalt haben könnte…

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