Auf den ersten Blick scheint das LG Freiburg, Urt. v. 27.10.2015 – 10 Ns 550 Js28148/14 -AK 23/15 – nichts Besonderes zu sein/zu enthalten. Wenn man dann aber genauer hinschaut, stellt man fest: Es zeigt einige Fallgruben/Fallstricke auf, in die man als Verteidiger hineintappen kann.
Zugrunde liegt der Entscheidung folgender – im Grudne alltäglicher – Sachverhalt: Gegen den Angeklagten war wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gem. §§ 315 c Ab. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB ein Strafbefehl erlassen worden. Verurteilt worden ist der Angeklagte vom AG dann aber nur wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße, außerdem wurde jedoch – nach § 44 StGB (!!) – ein Fahrverbot verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden insgesamt dem Angeklagten auferlegt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger „Rechtsmittel“ eingelegt. Ziel war, das Fahrverbot auf § 24 StVG, nicht aber auf § 44 StGB zu stützen. Außerdem sollte die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahin abgeändert werden, entsprechend § 465 Abs. 2 StPO sämtliche Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der ersten Instanz der Staatskasse aufzuerlegen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sein Rechtsmittel dann auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Seine Berufung hatte überwiegend Erfolg. Allerdings ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht abgeändert worden:
„Die fristgerechte Einlegung einer sofortigen Beschwerde wäre – entgegen der Auffassung des Verteidigers – Voraussetzung dafür gewesen, die Kostenentscheidung des Amtsgerichts einer Überprüfung zuzuführen.
Die Kostenentscheidung des Amtsgericht muss grundsätzlich gesondert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, § 464 Abs. 3 S. 1 StPO. Eine Ausnahme hiervon gilt nach der zutreffenden neueren Rspr. und h. M. (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 2010, § 464, Rn. 42 f., m. w. N.) nur, wenn die Hauptsacheentscheidung so geändert wird, dass sie der erstinstanzlichen Kostenentscheidung widerspricht (Grundsatz der unlösbaren Verknüpfung der Sach- mit der Kostenentscheidung). Dies ist hier nicht der Fall und war auch von vornherein mit dem Rechtsmittel nicht angestrebt. Der Angeklagte hatte die vom Amtsgericht abgeurteilte Ordnungswidrigkeit nämlich gestanden. Es ging ihm mit dem Rechtsmittel darum, dass das Fahrverbot – der Rechtslage entsprechend – mit der Vollstreckungsflexibilität des § 25 Abs. 2 a StVG ausgestattet sein sollte.
Dem Angeklagten war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu bewilligen. Zum einen hat er dies nicht beantragt und auch die sofortige Beschwerde nicht nachgeholt. Zum anderen wäre eine Wiedereinsetzung, auch von Amts wegen, schon deshalb ausgeschieden, weil der Verteidiger die Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat. Im Bereich des Kostenrechts wird dem Angeklagten das Verschulden seines Anwalts ebenso zugerechnet wie im Zivilprozess, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 2015, § 464/21 m. w. N.; BGHSt 26, 126; OLG Düsseldorf, OLGSt StPO § 464 Nr. 5.“
Aus der Entscheidung lassen sich also folgende Lehren ziehen bzw. man sollte sich (noch einmal) Folgendes vergegenwärtigen:
- Das in der Praxis nicht seltene „unbestimmte Rechtsmittel“ (§ 335 Abs. 1 StPO; zum „unbestimmten Rechtsmittel“ Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl., 2015, Rn. 2183 m.w.N.) erfasst nicht auch Nebenentscheidungen erfasst. Gegen sie muss ausdrücklich das zulässige Rechtsmittel eingelegt werden.
- Etwas anderes gilt nur, wenn die ausdrückliche Kostenbeschwerde ausnahmsweise nicht erforderlich ist, wenn also, die Hauptsacheentscheidung ggf. so geändert wird, dass sie der erstinstanzlichen Kostenentscheidung widerspricht (Grundsatz der unlösbaren Verknüpfung der Sach- mit der Kostenentscheidung). Das ist z.B. der Fall, wenn nach Verurteilung in erster Instanz mit der Kostenfolge des § 465 StPO in zweiter Instanz ein Freispruch erfolgt, für den dann § 467 StPO gelten muss.
- Im Kostenrecht gibt es im Zweifel keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil dem Angeklagten ein Verschulden des Verteidigers – anders als sonst im Strafverfahren – zugerechnet wird (vgl. dazu grundlegend BGHSt 26, 126).
Tritt in so einem Fall die Haftpflichtversicherung des Anwalts ein?
@Miraculix
Grundsätzlich schon. Aber die Selbstbeteiligung ist in der Regel so hoch, daß sie Haftpflichtversicherung hier vermutlich nicht greifen wird und der Anwalt die Kosten selbst zahlen müßte. Diese werden ja nicht so hoch gewesen sein. Zudem müßte der Mandant geltend machen können, daß das Versäumnis des Anwalts zu einem Schaden geführt hat, die rechtzeitige Einlegung der sofortigen Beschwerde zu einer anderen Kostenentscheidung geführt hätte. Das sehe ich hier nicht.
Daß der Nachweis des Schadens das Problem ist war mir klar. Es ist ja fast nicht möglich nachzuweisen wie eine Entscheidung ergangen wäre wenn der Anwalt alles richtig gemacht hätte.
Im geschilderten Fall waren die Voraussetzungen aber nicht so schlecht.
Was ist der Nachteil bei einem Fahrverbot gemäß § 44 StGB? M.E. doch lediglich die sofort eintretende Rechtskraft und nicht die Möglichkeit der Schonfrist wie im StVG. Ansonsten kann ich mir das Rechtsmittel (die Kostenentscheidung mal ausgenommen) nicht erklären.
nun das ist doch schon mal ein gewichtiges Argument.