Manche Verfahrenssituationen muss man sich „auf der Zunge zergehen“ lassen bzw.: Sie sind – gelinde ausgedrückt – dann doch mehr als befremdlich. So das Verhalten der Ermittlungsbehörden in dem dem BGH, Beschl. v. 02.09.2015 – 5 StR 312/15 – zugrunde liegenden Verfahren. Es handelt sich um ein BtM-Verfahren, in dem von den Ermittlungsbehörden eine „TÜ“ beantragt worden ist. Und dabei hat man das AG – vorsichtig ausgeführt – mehr oder weniger „hinters Licht geführt“. Wie, ergibt sich aus dem BGH, Beschl., in dem der 5. Strafsenat das Verhalten der Ermittlungsbehörde dem Grunde nacht rügt, dann aber keine Taten = ein Beweisverwertungsverbot folgen lässt:
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es begründet kein Verwertungsverbot, dass dem Amtsgericht bei der Antragstellung gemäß § 100a StPO als verdachtsbegründendes Beweismittel u.a. das Protokoll einer Wahllichtbildvorlage vorgelegt worden ist, bei der die Vertrau-ensperson (VP) den Angeklagten als Kokainhändler erkannt haben soll, wobei die VP tatsächlich – für das Amtsgericht nicht erkennbar – zuvor gezielt auf den Angeklagten und weitere Verdächtige angesetzt worden war. Mit Blick auf die übrigen vorgelegten Beweismittel hätte die Anordnung nach § 100a StPO auch bei vollständiger Darstellung des Sachverhalts ergehen können (vgl. UA S. 48).Der Senat sieht sich jedoch zu folgender Bemerkung veranlasst: In Bezug auf die Vorlage des Protokolls der Wahllichtbildvorlage liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Aktenwahrheit und -vollständigkeit vor. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss schon der bloße Anschein vermieden werden, die Ermitt-lungsbehörden wollten den Wert eines Beweismittels erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 5 StR 240/13, NStZ 2014, 277, 281).“
Leider liest man dieses „Du du“ viel zu oft. Das ist wie in der Kindererziehung. Irgendwann muss man auch mal Taten folgen lassen.
Vor gefühlt einer Ewigkeit hat man sich als Student mal mit dem Begriff „fruit of the poisonous tree“ auseinandergesetzt 🙂 Andere Länder, andere Sitten….
So geht das meines Erachtens nicht.
Was ist denn eigentlich eine „Vertrauensperson“?
Eine Person, zu der die Ermittlungsbehörden Vertrauen haben :-). Im Übrigen Handbuch, EV, 7. Aufl., Rn. 3830