„Vermutung“ reicht für eine Vergewaltigung nicht

© Dan Race Fotolia .com

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Etwas konkreter/sicherer hätte der BGH es bei der Verurteilung wegen einer (versuchten) Vergewaltigung schon. Das ist jedenfalls für mich das Fazit aus dem BGH, Beschl. v. 15.09.2015 – 2 StR 130/15 -, mit dem der BGH ein Urteil des LG Gießen aufgehoben hat, das einen 16-jähriger Asylbewerber aus Eritrea wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt hatte. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung des LG und sieht keine „Tatsachengrundlage“ als Urteilsgrundlage, sondern bloß eine „Vermutung“:

„Die Beweiswürdigung des Landgerichts, auf der die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung gestützt ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat angenommen, es bestehe für sie auch nicht der geringste Zweifel daran, dass der Angeklagte – ein zur Tatzeit nicht vorbestrafter, sich drei Wochen in Deutschland aufhaltender 16-jähriger Asylbewerber aus Eritrea – von Beginn an, spätestens im Moment des ersten Kusses – es darauf angelegt habe, die aus seiner Sicht angetrunkene und daher leichter als andere zu überwältigende Zeugin nicht nur zu küssen, sondern (im Fall von Widerstand gewaltsam) unter Überwindung von Widerstand zu den Lahnwiesen herunter zu ziehen, sie dort zumindest teilweise zu entkleiden und mit seinem Penis vaginal, anal oder oral in die Zeugin einzudringen, um sich sexuell an ihr zu befriedigen. Dies erweist sich als bloße Vermutung, für die sich in den Urteilsgründen keine hinreichende Tatsachengrundlage findet. Dass der Angeklagte der Zeugin mehrfach Küsse abgepresst hatte, ihr nachrannte, nachdem sie ihm entkommen war, sie daraufhin zu Boden brachte und dort fixierte, um sie schließlich zu den Lahnwiesen ziehen zu wollen, ist auch unter Berücksichtigung ihrer spontanen Äußerung nach der Tat, der Angeklagte habe sie „vergewaltigen“ wollen, (noch) kein hinreichender Beleg für den dem Angeklagten unterstellten Tatplan. Dies gilt um so mehr, als das Tatopfer weder sexualbezogene Äußerungen des Angeklagten während der Tat noch auch nur einen (über die Küsse hinausgehenden) Versuch, sie sexuell zu berühren, zu berichten wusste. Auch angesichts dessen, dass die Strafkammer keine weiteren Einzelheiten aus den angeblich „detailreichen“ Angaben der Zeugin mitgeteilt, sich vielmehr auf eine knappe, schlagwortartige Würdigung ihrer Aussage beschränkt hat, fehlt dem Revisionsgericht eine tragfähige Grundlage für die dem Angeklagten zugeschriebene Absicht, sich der Zeugin unter Einsatz von Gewalt sexuell zu nähern, um mit seinem Penis vaginal, anal oder oral bei ihr einzudringen.“

Bisschen mehr muss es dann schon sein, wenn wegen (versuchter) Vergewaltigung verurteilt wird.

7 Gedanken zu „„Vermutung“ reicht für eine Vergewaltigung nicht

  1. HD

    Was wollte denn der Angeklagte nach Vorstellung des Senats denn dann? Meint er im Ernst, der Angeklagte habe nicht weitere Handlungen vorgehabt, nachdem er die Geschädigte am Boden fixiert hatte? Warum dann das Ganze? Dass es um die Erzwingung von Sex gehen sollte, liegt doch auf der Hand. Leider wird nicht mitgeteilt, was dazu geführt hat, dass die Strafkammer keinen Rücktritt zu Grunde gelegt hat. Das hätte mich jetzt noch interessiert. So finde ich die Entscheidung nicht überzeugend.

  2. RA Fuschi

    Das „liegt doch auf der Hand“ wird sich das LG auch gedacht haben. Nur ersetzt das nunmal keine umfassende Beweiswürdigung. Von einer Strafkammer kann man eigentlich erwarten, dass diese das weiß…

  3. schneidermeister

    @RA Fuschi:
    Na ja, wenn jemand mit einem Brecheisen ein Fenster eines Wohnhauses aufhebelt und dabei erwischt wird, liegt auch auf der Hand, was er wollte, selbst wenn er seinen Plan nicht verrät.
    Übernachten oder mal kurz Fernsehen wirds wohl nicht gewesen sein.

    Bei einem vorherigen sexualbezogenen Verhalten liegt nicht gerade nahe, dass der Angeklagte nur mal eben das Handy ohne Zueignungsabsicht an sich nehmen wollte, um sich seinen facebook-Account anzusehen oder das Opfer nach interessanten Tattoos besichtigen wollte oder den Schülerausweis klauen.
    Theoretisch denkbar ist das alles, aber muss das Gericht theoretisch denkbare und dem Angeklagten günstige Varianten unterstellen, die er selbst nicht vorbringt?

  4. Miraculix

    Ein 16-jähriger der keine Ahnung hat wie man mit Mädchen umgeht.
    Das habe ich als ich 16 war oft beobachtet. Keiner derjenigen wäre
    auf die Idee einer Vergewaltigung gekommen.

  5. alex

    @Miraculix

    Doch, das Mädchen – wie wir früher übrigens auch schon, wenn sich die Jungs derart schlimm aufgeführt haben.

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