Klein, aber fein, ist m.E. die Entscheidung einer Wirtschaftsstrafkammer des LG Freiburg, die mir der Kollege, der sie erstritten hat, übersandt hat. Es geht um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Beschuldigter ist ein Ausländer, der Verständigungsschwierigkeiten hat. Das LG bestellt im LG Freiburg, Beschl. v. 18.08.2015 – 8 Qs 7/15 – einen Pflichtverteidiger, und zwar schon aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung. Es sieht das Verfahren als wohl rechtlich schwierig an, aber es geht bei dem Beschuldigten auch von „Unfähigkeit zur Selbstverteidigung“ i.S. des § 140 Abs. 2 StPO aus;
„Hinzu kommt, dass das Amtsgericht Freiburg mit Vermerk vom 30.01.2015 festgestellt hat, dass für den Angeklagten zum Termin ein türkischer Dolmetscher zu laden ist. Hat ein Angeklagte als Ausländer aber Verständigungsschwierigkeiten, so ist ihm wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung regelmäßig ein Verteidiger beizuordnen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2015, § 140 Rn. 30 a). Dies gilt zwar nicht ausnahmslos. Insbesondere hat dies jedoch dann zu gelten, wenn ein Fall tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten von Gewicht aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen. Aufgrund der vorgenannten Problematik ist jedenfalls dies hier der Fall.“
Schöne Formulierung, die das LG da aus der Literatur übernimmt: „regelmäßig“ …..