Der Sachverständige war nicht in der Hauptverhandlung anwesend, seine „Ausführungen“ werden vom LG aber bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 StGB im Urteil „verwendet“. Da fragt man sich als Leser des BGH, Beschl. v. 10.06.2015 – 1 StR 193/15 dann doch: Geht das?
Nein, das geht so nicht, zumal auch sonst die „Ausführungen“ des Sachverständigen nicht in der Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Und damit liegt dann ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, der zur Teilaufhebung führt:
„Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO greift durch und führt zur Aufhebung des Strafausspruches. Die Ausführungen der Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung beruhen nicht auf dem Inbegriff der Haupt-verhandlung. Das Landgericht hat sich bei der Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB vor allem auf die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen G. und dessen Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestützt. Demgegenüber steht jedoch aufgrund des Sitzungsprotokolls, dessen Richtigkeit zudem von der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft bestätigt wurde, fest, dass der Sachverständige weder in der Hauptverhandlung anwesend war noch dessen Ausführungen in sonstiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.“
Man fragt sich aber nicht nur, „ob das geht“, sondern auch nach dem „Warum“. In meinen Augen ein Anfängerfehler. Und bitte keine Kommentare, dass das ja auch ein Fehler im Protokoll sein könne. Das hatte der BGH dann auch wohl erst gedacht und deshalb bei der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nachgefragt. Und die hat die Richtigkeit des Protokolls bestätigt – was es nicht besser macht.