In Dresden gilt das „St.Florians-Prinzip“ – doch nicht

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Strafzumessung mal anders bzw. das BGH, Urt. v. 14.07.2015 – 5 StR 181/15 – moniert auf die Revision der StA einen Strafzumessungsfehler, der sich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hatte. Das LG Dresden hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. verurteilt. Nach den Feststellungen des LG Dresden hatte der Angeklagte aus Prag kommend als Fahrgast eines Fernbusses mit Fahrtziel Kopenhagen 1.044,33 g Crystal mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 636,4 g Methamphetaminbase in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Rauschgift sollte in Kopenhagen einem Abnehmer übergeben werden. Zur Strafzumessung dann der BGH:

„Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass „die Drogen nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt wa-ren“ (UA S. 8). Damit hat es einem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, dem von Rechts wegen strafmildernde Wirkung nicht zukommen kann. Die Bekämpfung von Rauschgiftdelikten ist – im Interesse des über die deut-schen Staatsgrenzen hinausreichenden Schutzes vor Gesundheitsbeeinträchtigungen – ein weltweites Anliegen (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war, sondern ins Ausland weitertransportiert und dort veräußert werden sollte, stellt deshalb keinen Strafmilderungsgrund dar (BGH, Urteil vom 6. September 1995 – 2 StR 378/95, NStZ-RR 1996, 116).“

Das „St.Florians-Prinzip“ bzw. die Überlegung: Strafbar ist es, aber wenn das Zeug fürs Ausland bestimmt ist, ist es nicht so schlimm, gilt also in der Strafzumessung nicht. Auch nicht in Dresden.

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