Auch eine StVK sollte mal rechnen, oder: Verwertungsverbot für getilgte Vorstrafen

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Für die Strafvollstreckungsrechtler unter uns weise ich hin auf den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.06.2015 – 2 Ws 194/15. Es geht um die Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB. Die war vom LG nach Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens abgelehnt worden. Das OLG sagt, so nicht. Denn:

„Als ungünstigen Risikofaktor wertete der Sachverständige hierbei maßgeblich die Vordelinquenz des Verurteilten. Die sich den Ausführungen des Sachverständigen anschließende Strafvollstreckungskammer hat insoweit verkannt, dass die im Gutachten ausführlich erörterten – einschlägigen – Vorstrafen des Verurteilten aus den Jahren 1998 und 2001 nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers hätten verwertet werden dürfen, da diese Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister getilgt sind und somit ein gesetzliches Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG, das auch bei Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes einer Freiheitsstrafe nach § 57 StGB zu beachten ist, besteht (vgl. BeckOK-Bücherl, Stand: 15.1.2015, § 51 BZRG, Rn. 28; KG Berlin, Beschluss vom 6.3.1998, 1 AR 216/985 Ws 141/98, BeckRS 1998, 15153; OLG Celle, Beschluss vom 5.8.2011, 1 Ws 282/11, BeckRS 2011, 21234).

Auch § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG kann eine solche Verwertung nicht rechtfertigen, da mit Geisteszustand i.S. des § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG der psychische Zustand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung gemeint ist und nicht die – hier im Rahmen der Strafaussetzung – zu treffende Prognoseentscheidung zur Gefährlichkeit des Verurteilten (BGH, Beschluss vom 28.08.2012, 3 StR 309/12).“

Also: Verwertungsverbot für getilgte Vorstrafen auch bei der Legalprognose nach § 57 StGB. Gelegentlich sollte man als StVK auch mal rechnen.

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