Ein wenig war ich an den – im übertragenen Sinn, ich weiß, es passt nicht so ganz – – Zug der Lemminge erinnert, als ich den OLG Hamm, Beschl. v. 19.05.2015 – 5 RBs 59/15 – gelesen habe. Denn mein erster Gedanke war: Das hatten wir doch gerade schon. Ja, hatten wir: Den versteckten Entbindungsantrag, und zwar im OLG Rostock, Beschl. v. 15.04.2015 – 21 Ss OWi 45/15, vgl. dazu Der „versteckte“ Entbindungsantrag ist „arglistig“. Und damit eine in meinen Augen „neue Masche“ der OLG, um mit Entbindungsanträgen „fertig zu werden“. Denn die Argumentation soll jetzt wohl dahin gehen: Wenn der Entbindungsantrag nicht klar und eindeutig aus dem jeweiligen Schriftsatz erkennbar ist, dann ist er, weil rechtsmissbräuchlich, nicht rechtzeitig und nicht ordnungsgemäß gestellt. Ergebnis: Dann keine Rechtsverletzung, wenn der Amtsrichter den Antrag nicht bescheidet. Das ist auf die Kürze gebracht der Argumentationsstrang der OLG, eröffnet vom OLG Rostock.
Konnte man dem beim OLG Rostock ggf. noch folgen, obwohl ich auch da meine Zweifel hatte (Der „versteckte“ Entbindungsantrag ist „arglistig“, kann man bzw. kann ich es beim OLG Hamm nicht. Beim OLG Rostock ging es um insgesamt 5 eng beschriebene Seiten, die 53 Minuten vor dem Termin eingingen. Beim OLG Hamm sind es gerade mal um etwa 1 ½ eng beschriebene Seiten, die 3 (!!) Stunden vor der Hauptverhandlung bei Gericht eingingen. Warum ein Amtsrichter nicht in der Lage sein soll, innerhalb dieser drei Stunden den Antrag zu lesen – ggf. noch in der Hauptverhandlung, von der der Betroffene „entbunden“ werden soll, in der er ja eh mit der Verwerfung mindestens 15 Minuten warten muss – erschließt sich mir nicht. Das dauert maximal 5 Minuten. Sie sollten und die müssen da sein und die sind da. Und das auch, wenn es in dem Schriftsatz (auch) noch um andere Dinge geht.
Das OLG sieht es natürlich an:
„Angesichts der kurzfristigen Übersendung des wie dargestellt aufgebauten und optisch gestalteten Schriftsatzes vom 02. Februar 2015 an das Amtsgericht per Fax am Vormittag des Terminstages liegt es auf der Hand, dass dies in der Erwartung geschah, der den Entbindungsantrag enthaltende Schriftsatz werde dem in anderen Sachen verhandelnden Amtsrichter entweder nicht rechtzeitig vor der Terminsstunde in der Sache des Betroffenen vorgelegt oder von ihm (in der durch den Befangenheitsantrag zusätzlich gesteigerten Zeitnot) nicht wahrgenommen, um dann aus diesem Versehen eine Verfahrensbeanstandung herzuleiten. Damit ist ein missbräuchliches und auf Irreführung der Gerichte angelegtes Verteidigungsverhalten zu konstatieren, das der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag.“
Fazit/Fragen
- Wenn erst ein OLG einmal die Keule „Rechtsmissbrauch“ herausgeholt hat, dauert es nicht lange, bis das nächste OLG nachfeuert?. Und das man das andere OLG natürlich toppen will. Anders kann ich die Entscheidung des OLG Hamm nicht verstehen.
- Müssen eigentlich Amtsrichter nicht mehr lesen, was ihnen vorgelegt wird, bzw. können sich damit Zeit lassen?
- Kippt dann jetzt insgesamt auch die Rechtsprechung, wonach man bislang davon ausgehen durfte, dass auch am Sitzungstag vom Amtsrichter grundsätzlich erwartet werden darf, dass er einen ihm vorgelegten Schriftsatz zumindest mal „anliest“? Das dürfte sich zwanglos aus dem Recht auf rechtliches Gehör ergeben.
- Wo sieht eigentlich das OWiG Vorschriften zur Gestaltung von Anträgen vor?
- Wann kommen Handreichungen der OLGs, wie Anträge zu gestalten sind? Vielleicht in einem „Handbuch für einen Entbindungsanträge“ herausgegeben von den vereinigten Budßgeldsenaten der OLG? So unter dem Motto: So hätten wir es gerne.
Wenn man schon das Wort „Masche“ verwendet, stellt sich die Frage, wer ist Huhn und wer ist Ei. Die OLGs haben sich ja diese schlauen Kombi-Antragsschriftsätze nicht selbst geschrieben. Also: erst die Masche der Verteidiger, dann die Reaktion der Gerichte.
Gibt es einen plausiblen Grund für Anwälte (ja, ja, Artikel 12 GG ist bekannt) , ihre Schriftsätze mit einem Antragssammelsurium erst am Vormittag des Terminstages zu faxen ? Diese berufliche Freiheit mag man gerne in Anspruch nehmen, etwas krokodilstränig wirkt es dann aber schon, wenn man anschließend über „nicht ausreichendes rechtliches Gehör“ jammert.
zu 2: Es steht auch nirgendwo in der StPO oder im OWiG, dass der Richter jedes eingehende Schriftstück in jedem Verfahren sofort u lesen hat, nur weil es dem Anwalt gerade eingefallen ist, dass er gerade zu dem gewählten Zeitpunkt auf die Sendetaste drückt.
zu 3: warum sollte denn der Amtsrichter, sofern ihm der Schriftsatz noch vorgelegt wird und er – ohne andere Betroffene und deren Verteidiger, die zu „ihren“ Terminen erschienen sind, wegen der Lektüre länger warten zu lassen – beim „Anlesen“ zunächst weiter lesen als bis zum fettgedruckten Befangenheitsantrag, mit dem er aus dem Verfahren herausgeschossen werden soll und aufgrund dessen er ohnehin nur noch „Unaufschiebbares“ tun darf ? Die Zeit für die Lektüre des Entbindungsantrags läuft doch eigentlich erst ab der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch. Das ist dann deutlich weniger als die 3 Stunden oder .
Ich kann meinem Vorredner nur aus vollem Herzen zustimmen. Und ich begrüße es ausdrücklich, dass sich nicht alle OLGs zu den Bütteln vermeintlich gerissener Anwälte machen.
Auch eine bemerkenswerte Terminologie
Die Polemik Ihrer/s Fazit/Fragen ist kaum noch nachvollziehbar.
Worum geht es hier eigentlich? Es geht darum, dass ein paar schwarze Schafe unter den Verteidigern versuchen, die dem Betroffenen eingeräumten Rechte, die letztlich der Gewährleistung eines fairen Verfahrens dienen sollen, zu missbrauchen, indem formelle Rechtspositionen ohne jeden materiellen Grund auf’s Äußerste ausgereizt werden, um letztlich formale Fehler zu provozieren, die zu einer Aufhebung des Urteils führen sollen.
Um diese zu erreichen werden Anträge nicht bei Terminierung Monate vor dem Termin, sondern per Fax ein paar Stunden vorher der Sitzung übermittelt, und zwar in der Hoffnung, dass der erkennende Richter nicht Stunden vor dem Termin däumchendrehend im Büro sitzt, sondern wahrscheinlich eher verhandelnd im Sitzungssaal. Dass die Zeit oft nur dazu reicht, Schriftsätze – wie Sie selbst schreiben – quer zu lesen. Und diese Schriftsätze werden dann ganz offensichtlich extra so formuliert werden, dass bestimmte, völlig unwichtige Anträge hervorgehoben werden während der einzige wirklich sinnvolle und wichtige Antrag irgendwo im Fließtext steht. Das Ziel eines solchen Vorgehens ist ganz offensichtlich nicht, dass der Antrag beschieden, sondern dass er überlesen wird. Nur darum geht es.
Also: Wenn Sie einen Antrag auf Entbindung stellen wollen, brauchen Sie keine Handreichung des OLG: Überschreiben Sie ihn einfach mit „Entbindungsantrag“, oder heben Sie den Antrag einfach genauso optisch hervor (oder eben nicht) wie alle anderen Anträge auch. Sie können sicher sein, dass über diesen Antrag entschieden wird. Ich bin sicher, dass Sie persönlich das auch genauso handhaben. Wenn Sie es aber gerade darauf anlegen wollen, dass Ihr Antrag überlesen wird, ersparen Sie sich und uns doch hinterher das Gejammere und Gezetere, wenn das OLG den Antrag als genau das bezeichnet, was er ist: Als rechtsmissbräuchlich.
Und Sie meinen nicht, dass die 15 Minuten, die der Amtsrichter eh warten muss, bis er das Verwerfungsurteil verkünden kann, reichen, um 1 1/2 Seiten zu lesen? Das werden Sie doch sicherlich tun, oder?
Theoretisch reichen 15 Minuten, ja, und wer sich mit der Materie beschäftigt, ist auch entsprechend sensibilisiert. Ich denke auch, dass der „Trick“ in den meisten Fällen einfach nicht funktioniert. Aber er wird immer wieder funktionieren, meist bei Richtern, die neu im Dezernat sind, wenig Erfahrung mit OWis haben und möglicherweise auch mit ihren Terminen in Verzug geraten – dann fehlen nämlich oft die 15 Minuten Wartezeit.
Mir ist übrigens auch schon ein Verteidiger untergekommen, der kurz vor dem jeweiligen Termin bei zwei Richtern des selben Gerichts den jeweils wortgleichen (20-seitigen) und tatsächlich verklausulierten Entbindungsantrag gestellt hat. Eine Kollegin hat ihn übersehen – und sogleich wurde (vorläufig erfolgreich) die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Der andere Kollege hat entbunden – und mit der Rechtsbeschwerde wurde gerügt, er hätte keine Sachentscheidung treffen dürfen, weil kein Entbindungsantrag gestellt worden sei bzw. mit einer Entscheidung nicht hätte gerechnet werden können.
Das sind genau die schwarzen Schafe, die ich meine. Und ich bin froh, dass die OLGs ein derartiges Verhalten mittlerweile häufiger hinterfragt.
Die Vorstellung, dass der OWi-Richter an einem Sitzungstag die einzelnen Sachen in aller Ruhe aufruft und gegebenenfalls mal 15 Minuten tatenlos warten könnte, ist kindlich naiv. Sie hat nichts mit dem Arbeitsalltag eines gewöhnlichen Amtsgerichts zu tun. Zumindest aus meiner Praxis ist mir bekannt, dass Verkehrs-OWi’s im 15 Minuten Takt angesetzt werden müssen, und zwar von 9.00 bis 14.00 Uhr ohne Pause. Anders geht es bei 1000 Eingängen pro Jahr nicht. Das führt dazu, dass schnell Verzug eintritt, Sachen vorgezogen oder am gleichen Tag verlegt werden. 15 Minuten Wartezeit zur Lektüre – das kenne ich nicht!
Sorry, aber „kindlich naiv“ muss und lasse ich mir nicht sagen. Ich war selbst beim AG und 30 Jahre Richter. Ich kenne das Geschäft. Also sollten Sie das bedenken. Wenn man will geht es. Sie wollen nicht. Ok.
ich bezweifele ernsthaft, dass Sie das heutige Geschäft am Amtsgericht kennen. Denn dann würden Sie sich nicht so sehr in der ewigen Schelte aus dem Elfenbeinturm gefallen. Wenn Sie hart austeilen wollen, dann müssen Sie auch hart einstecken können.
Sei’s drum.
Die Entscheidung ist tatsächlich interessant.
Weil etwas im Fließtext steht, ist es sofort rechtsmissbräuchlich. Und weil es so schön ins Vorurteil passt, natürlich von einem vermeintlich gerissenen Anwalt, der zudem noch ein schwarzes Schaf ist.
Dieses Verdikt würde mich mehr überzeugen, wenn man anhand der Akte die Schriftsätze, die der Kollege sonst eingereicht hat, verglichen hätte mit dem Schriftsatz, der angeblich rechtsmissbräuchlich sein soll. Ist dieser Schriftsatz anders gestaltet als die sonstigen, so könnte man vielleicht daran denken, dass er ein Überlesen provozieren sollte. Aber auch dieser Schluss könnte voreilig sein. Hat der Anwalt den Schriftsatz vielleicht selbst getippt und nicht seine gute Fee?
Aber nein, es ist ja einfacher, auf die Anwälte rum zu hacken, die sich erdreisten, zu verteidigen anstatt einen willfährigen Verurteilungsbegleiter zu mimen.
Wie in aller Welt kann man in 15 min tatsächlich mit Zeugen eine Hauptverhandlung in einer Owi-Sache durchführen? Geht nicht, es sei denn, das Urteil steht schon vorher fest. Die Messbeamten machen alles richtig und lügen nicht (Ja nee is klar. Alle Ärzte sind gesund und alle Pfarrer fromm). Aber um die Farce perfekt zu machen, wird noch der Haus- und Hofsachverständige bestellt, der eh alles durchwinkt.
Ich erlebe tagtäglich solche 15-Min-Takt-Richter. Die sind fast persönlich beleidigt, wenn ein Betroffener seine Rechte wahrnimmt („Warum stellt der sich wegen eines Punktes so an. Der ist zu schnell gefahren. Basta. Soll er demnächst aufpassen“). Von wegen zuviele Eingänge. Das ist nur vorgeschoben. Und selbst wenn. Kein Richter hat mich je danach gefragt, wann ich meine Arbeit erledige. Spätestens einen Monat nach Zustellung des Urteils muss die Rechtsbeschwerde bis 23:59 h bei Gericht sein. Punkt.
Und der Betroffene kann erwarten, dass seine Rechte und Belange in einem fairen Verfahren ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Und das ist nicht im 15-min-Takt zu schaffen.
Ich kenne (Gott sei Dank) auch Bußgeldrichter, die sich mit den jeweiligen Sachen sehr viel Mühe geben und ihre Urteile am Wochenende und feiertags schreiben. Auch wenn sie verurteilen … der Betroffene hat nicht den Eindruck, dass ein kurzer Prozess gemacht worden ist, in dem es darum ging, einfach einen Bußgeldbescheid zu bestätigen, sondern das sein Anliegen von der Justiz ernst genommen worden ist. Und dies fördert die Akzeptanz enorm.
Und jetzt mache ich Feierabend. 😉
@RA Rainer Herrmann: absolute Zustimmung!! Am besten gefällt mir der Haus-und Hofsachverstandige
Den kenne ich auch bestens….
Neulich wörtlich eine Richterin am AG nachdem mitgeteilt wird, dass keine Einlassung zur Sache erfolgt: „also Herr Verteidiger, wenn Ihr Mandant zu schnell war, dann muss er dafür auch gerade stehen.“ Das Schweigerecht des Betroffenen wird so ad absurdum geführt. Aber egal ansonsten gilt auch stets: Messgeräte machen keine Fehler, der Messbeamte ist immer korrekt und der Betroffene lügt eh….
Achtung satire!!!in diesem Sinne Gute Nacht!!!
@Torq: Dafür werden Sie bezahlt – und in meinen Augen noch nicht einmal schlecht. Und die beiden letzten Kommentare sollten Ihnen zu denken geben
ich habe gesagt, dass solche Verfahren häufig mit einer Schlagzahl von 15 Minuten TERMINIERT werden müssen. Ich habe nicht gesagt, dass Bussgeldverfahren 15 Minuten lang VERHANDELT werden. Denn, wie der Praktiker im Gegensatz zum Theoretiker weiß, gut die Hälfte der 20 terminierten Sachen wird aus den verschiedensten Gründen nicht verhandelt werden (Rücknahme, Terminsverlegung auf den letzten Drücker, unentschuldigtes Ausbleiben von Beteiligten etc.). Langweile kommt da trotzdem nicht auf.
@Torq
Mir als Praktiker ist klar, dass zur vollen Viertelstunde terminiert wird. Interessant ist nur, dass Sie einräumen, dass noch nicht einmal diese 15 min verhandelt wird. In wieviel Minuten durchschnittlich kommt denn der gemeine Bußgeldrichter seiner Amtsaufklärungspflicht nach? 8 Min 40 sek? Und der besonders schnelle? 5 min 35? Oder bedeutet Amtsaufklärung lediglich Abfragen dessen, was schon in der Akte steht?
Oder bin ich so naiv zu glauben, dass die Amtsaufklärung vom Richtereid umfasst ist?
Wieviel der ach so gejammerten 1000 Eingänge im Jahr erledigen sich eigentlich durch Einspruchsrücknahme pp und machen kaum Arbeit, bringen aber die Zählkarte?
Sie haben sich vertechnet. 30 Minuten pro Sache im Schnitt bei erwarteten 10 Sachen am Tag ist realistisch. Und es stehen für den Notfall noch zwei Stunden im Kernarbeiszeitfenster der nachgeordneten Dienste zur Verfügung. Im Übrigen erspare ich mir die Antwort. Zumindest für heute.
@RA Herrmann: Sie haben in der Tat den Beitrag von Torq 00:23 fehlinterpretiert. Er schreibt nicht, dass die terminierten Sachen, die tatsächlich verhandelt werden, in unter 15 Min fertig werden , sondern dass – da etwa die Hälfte der terminierten Sachen wegfällt wegen Rücknahme/Nichterscheinen etc. – für die dann tatsächlich verhandelten Sachen im Schnitt 30 min verbleiben.
Die durchschnittliche für den Richter angesetzte Bearbeitungsdauer nach Pebb§§y für ein OWi-Verfahren beim AG (das ist nicht nur die HV, sondern alles einschließlich Terminsvorbereitung und Urteilabsetzen) beträgt, wie man problemlos googeln kann, 71 Minuten. Und bei der Berechnung dieses Schnitts sind dann nicht nur die „1-Punkt im FAER“_Verfahren mit Einspruchsrücknahme dabei, sondern auch z.B. Verfahren wegen illegaler Beschäftigung o.ä. mit 10 nicht Deutsch sprechenden Zeugen.
Der Erwartungshaltung mancher Kommentatoren könnte man vielleicht durch Einfügen eines § 41b StPO entgegenkommen. Er müßte wohl folgenden Wortlaut haben:
Überraschende Anträge
(1) Schriftlich vorgebrachte Anträge von Verteidigern, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des sie enthaltenden Schriftsatzes, so ungewöhnlich sind, dass das Gericht mit ihnen bei oberflächlicher Durchsicht nicht zu rechnen braucht, sind unbeachtlich.
(2) Den Anträgen nach Absatz 1 stehen Erklärungen und Anträge innerhalb im Übrigen dem Gericht genehmer Schriftsätze gleich, bei denen das Gericht nach seinem freien Ermessen sich von einer vollständigen Befassung derart belästigt fühlen darf, dass ein verständiger dritter Richter eine vollständige Befassung ebenfalls ablehnen würde.
Ich finde es schon interessant, mit welcher Selbstverständlichkeit allen Verfahrensbeteiligten abverlangt wird, alle schriftlichen Mitteilungen vollständig zu lesen und zu erfassen, gerade aber manche Gerichte selbst für sich in Anspruch nehmen, selektiv lesen zu dürfen. Wer auf Lücke arbeitet, ist für die Folgen selbst verantwortlich, so einfach sollte es doch sein.
Als purer Zivilrechtler verstehe ich das Problem nicht.
Lässt sich der § 132 ZPO nicht analog anwenden?
Gibt es denn jetzt auch „versteckte Urteilsgründe“, die ein Verteidiger bei der Revisionsbegründung übersehen darf…?
Nun „muss“ ich doch auch meinen „Senf“ zu einigen Postings beitragen.
Man kann sich ob dieser völlig unsinnigen Polemik in einigen Postings des Eindrucks nicht erwehren, dass sie von Amtsrichtern stammen, die sich im wahrsten Sinne des Wortes „auf den Schlips“ getreten fühlen. Das Sprichwort lehrt: „getroffene Hunde bellen“. Nun haben wir es ja nicht mit Hunden, sondern mit Richtern zu tun. Bedarf es hier einer solch –man kann es kaum anders formulieren- billigen Polemik mit unsinnigen Vorwürfen wie: „Büttel vermeintlich gerissener Anwälte“ „kindlich naiv“ oder „Elfenbeinturm? Auch von einem Amtsrichter hätte ich mir hier eine sachlichere Auseinandersetzung erwartet.
Zur Sache: auch wenn ich selbst solche Entbindungsanträge stets recht frühzeitig einreiche, gibt es doch Situationen, in denen es einfach nicht anders geht. Ein Amtsrichter ist aber sicherlich nicht so sehr ausgelastet, dass es ihm nicht möglich wäre, einen Entbindungsantrag innerhalb kurzer Zeit zu lesen und zu entscheiden. Hierfür bedarf es doch – jedenfalls nicht bei einem eineinhalbseitigen Schriftsatz- nicht mehr als 5 Minuten.
@ Torq: Die Frage, wie ein Amtsrichter bei vermeintlichen 1000 Eingängen pro Jahr terminiert, ist betrifft nicht die Sphäre des Betroffenen. Wenn er meint, mit 15 Minuten pro Sitzung auszukommen, nimmt er billigend in Kauf, diese Zeit zu überschreiten. Das ist, banal ausgedrückt, das Problem des engtaktig terminierenden Richters. Um es mit den eigenen Worten des Verfassers zu sagen: das ist „kindlich naiv“. Ich behaupte: in 15 Minuten lässt sich eine seriöse Entscheidung nicht treffen. Auch hier zeigt die Erfahrung bei meinen Heimatgerichten, dass es doch auch anders geht. Jene Amtsrichter, die nicht nur nach dem „Minimalprinzip“ arbeiten, wie es der Kollege Hermann es zutreffend beschreibt, sondern sich Mühe geben (ja, die gibt es sogar in der Überzahl!), terminieren eben NICHT im Viertelstundentakt! Das ist auch überhaupt kein Hexenwerk, denn gerade bei Verteidigern, die im Verkehrsrecht spezialisiert sind, kann man anhand der Aktenlage durchaus herauslesen, in welche Richtung das Schiff fährt und wieviel Zeit man einkalkulieren muss. Jedenfalls sind unsere hiesigen Richter mehrheitlich dazu in der Lage.
Aber ich muss, nein ich WILL an der Stelle auch eine Lanze für die Amtsrichter brechen:
Es ist mir schon oft vorgekommen, dass ein Mandant in einer Owi-Sache grundlos nicht erschienen ist. Als Verteidiger ist man dann gezwungen, einen Entbindungsantrag noch in der HV zu stellen. Es ist mir noch kein Richter untergekommen, der sich nicht Willens gezeigt oder außerstande gesehen hat, über ihn innerhalb von ein paar Minuten zu entscheiden.
@RA Ellinger: Wenn Sie sich die Mühe machen meine vorherigen Beiträge zu lesen, dann werden Sie feststellen, dass ich nicht behaupte, Bussgeldsachen seien im Regelfall in 15 Minuten zu verhandeln. Wie auch?
Man sollte gemeinsame Stammtische für Richter und Anwälte einführen. Vielleicht wächst das Verständnis für die Belange der jeweils anderen, wenn man sich mal außerhalb des Gerichtssaales trifft und das eine oder andere Hefeweizen seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zuführt. 🙂
Dafür haben die Amtsrichter bei 1.000 Sachen im Jahr keine Zeit 🙂
Da könnte ich aber den Gegenbeweis führen.
Mal eine blöde Frage vom Laien:
Wenn der Delinquent nicht erscheint ist doch der Anwalt anwesend. Und der Richter fragt doch sicher nach wo der zu Verurteilende bleibt. Wenn der Anwalt dann noch schweigt kann ich die Arglist nachvollziehen. Auch wenn ich solche Nummern überhaupt nicht mit einem Rechtsstaat in Einklang bringen kann.
Gegenfrage: Warum führen diverse Bußgeldbehörden (z.B. Berlin) die Eintragung von Punkten im „Kleingedruckten“ und auf der Rückseite des Bußgeldbescheids auf? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt …
Das habe ich mich bei Strafbefehlen auch des Öfteren gefragt. Warum wird dort nirgends vermerkt, dass Punkte eingetragen werden, nach alter Rechtslage sogar teilweise 7 Punkte. Viele Mandanten äußern sich dann sehr erstaunt: „Das habe ich ja gar nicht gewußt, dass es dafür auch Punkte gab…“ Und ruck zuck ist das Punktekonto voll. Es wäre sicherlich sehr hilfreich die Punkte mit anzugeben, zumal bei anwaltlich nicht vertretenen Personen. Und ja ich weiß auch manche Anwälte wissen es nicht…..:-)
@Maste: Die Punkte sind nicht Teil der gerichtlich bestimmten Rechtsfolge und werden entsprechend nicht mit in den Strafbefehl aufgenommen. Sinnvoll wäre ein solcher Hinweis aus meiner Sicht (ebenso wie in vielen Bußgeldbescheiden) aber gleichwohl.
Richter und Anwälte sind Menschen. Tricksen ist des Menschen Eigen. Rechtsmissbrauch ist eine Definitionssache. Das endgültige Recht zu entscheiden ob es Rechtsmissbrauch gab oder nicht, haben nur die Richter.
In dieser ganzen Diskussion fehlen die Mandanten. Sind das nur leblose Objekte?
Meine Erfahrungen – allerdings hauptsächlich bei den Zivilgerichten – sagen mir, dass die Mandanten mehr von ihren eigenen Anwälten und denen des Gegners „beschissen“ werden als von den Richtern. Das hängt von der materiellen Anhängigkeit der Juristen, deren Interessen und Aufgaben ab.