Ohne Kostengrundentscheidung klappt das nicht mit der Kostenerstattung. Daher ist bei „Kostenerstattungsfragen“ immer meine erste „Rückfrage“: Haben Sie denn eine Kostengrundentscheidung zu Ihren Gunsten? Und häufig stellt sich dann heraus, dass das (leider) nicht der Fall ist. Manchmal kann man dann noch etwas retten und die Kostengrundentscheidung, in der z.B. ein Verfahrensbeteiligter „übersehen“ worden ist, nach § 464 Abs. 3 StPO anfechten. Häufig läuft die Beschwerdefrist ja nicht bzw. es ist Wiedereinsetzung zu gewähren, weil über die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nicht belehrt worden ist.
Ein wenig schwieriger wird es, wenn es sich um den Nebenkläger handelt. Dann ergibt sich nämlich die Frage: Steht der Anfechtung durch den Nebenkläger nicht ggf. § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO entgegen? Mit der Frage hatte sich vor kurzem das OLG Hamburg zu befassen.Das AG hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten auferlegt. Die hiergegen vom Angeklagten unbeschränkt geführte Berufung hat dieser dann vor Beginn der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen. Durch Beschluss des LG hat dieses dem Angeklagten die in der Berufungsinstanz entstandenen Verfahrenskosten und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen nach Rücknahme der Berufung auferlegt, den Nebenkläger und seine Kosten/Auslagen aber übersehen. Dagegen richtete sich das Rechtsmittel des Nebenklägers. Mit Erfolg, denn dazu heißt es im OLG Hamburg, Beschl. v. 09.06.2015 – 1 Ws 69/15:
„c) Der Zulässigkeit steht auch nicht § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO entgegen. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Hierzu müsste die Beschwerde schon nach der Art der Entscheidung schlechthin unzulässig oder der Rechtsmittelführer grundsätzlich nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt sein (vgl. nur KK/Gieg, 7. Aufl., § 464 Rn. 8 m.w.N.). So lag es hier aber nicht. Das Urteil der Berufungskammer über die unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten wäre für den Nebenkläger grundsätzlich mit der Re-vision anfechtbar gewesen (§ 401 StPO). Etwas anderes kann für die Anfechtbarkeit der Hauptentscheidung und die damit einhergehende Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auch dann nicht gelten, wenn das Rechtsmittel in der Berufungsinstanz zurückgenommen worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 12. Juli 2001 — 2 Ws 141/2001, BeckRS 2001, 30193309; KG, Beschl. v. 26. Mai 2000 — 3 Ws 112/00, BeckRS 2000, 05184).“
Antwort auf die Frage in der Überschrift also: Ja, er kann 🙂 .