Ist ein Zeuge bereits einmal vernommen und entlassen, ist es i.d.R. schwierig, seine erneute/nochmalige Vernehmung durchzusetzen. Da hilft dann nur ein entsprechend begründeter Beweisantrag, in dem dargelegt wird, zu welchen Themen der Zeuge warum – noch einmal – gehört werden soll. Aber das ist jetzt gar nicht das Thema, sondern: Die Schwierigkeiten gehen nämlich weiter, und zwar dann, wenn dieser Beweisantrag abgelehnt worden ist und das mit der Revision gerügt werden soll. Dann sind besondere Voraussetzungen in der Verfahrensrüge zu erfüllen, soll die Rüge nicht scheitern. Dazu verhält sich (noch einmal) der BGH, Beschl. v. 01.06.2015 – 4 StR 21/15:
„a) Die Verfahrensrügen, die die nochmalige Vernehmung der Zeugin J. zum Gegenstand haben, greifen – wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 14. April 2015 ausgeführt hat – nicht durch. Ergänzend bemerkt der Senat:
Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit dieser Rügen. Wird in der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss nämlich mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 – 5 StR 322/01; vom 21. März 2002 – 5 StR 566/01; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 StR 407/12). Denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 – 3 StR 211/01, NStZ-RR 2002, 257, 258 f. – bei Becker; vom 18. Februar 2004 – 2 StR 462/03, NStZ 2004, 630, 631; Urteil vom 16. Juni 2005 – 3 StR 338/04) und ob der An-trag als Beweisantrag zu verbescheiden war oder als Beweisanregung abgelehnt werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 – 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73, 80).
Ob hierfür – auch angesichts der Besonderheiten des Falles (vgl. UA S. 35 f.) – der bloße Vortrag ausreicht, die Zeugin sei in ihrer früheren Ver-nehmung weder zu den nunmehr behaupteten Tatsachen befragt worden noch habe sie sich hierzu geäußert, kann dahinstehen. Die Rügen sind nämlich jedenfalls wegen fehlenden Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO) unbegründet…….“
Klar, dass es immer ein Abwägen von strafprozessualer Sauberkeit und Wahrheitsfindung geben muss. Hier erscheint mir das Augenmaß aber verrutscht. Vor allem, wenn es um Entlastungszeugen geht.
Bemerkenswert, dass der BGH so viel zu der Frage der Wiederholung der Beweisaufnahme bzw. zur Frage neuen Tatsachenvortrags in der Revision schreibt.