Ein Hauptangriffspunkt/Hauptklage vieler (Revisions)Verteidiger ist der Umstand, dass (zu) viele Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden und dann noch nicht mal eine Begründung erfolgt. Aber, das ist nun mal leider so und dagegen ist auch nur schwer anzukommen. Das bestätigt dann noch einmal der BGH, Beschl. v. 21.04.2015 – 1 StR 555/14, der im Rahmen einer Anhörungsrüge ergangen ist:
„Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor noch nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
a) Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht aus der Entscheidung durch ohne nähere Begründung erfolgenden Beschluss des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Von Verfassungs wegen bedarf eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung regelmäßig keiner Begründung (siehe nur BVerfGE 104, 1, 7 f.; BVerfGE 118, 212, 238; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Beschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564).“
Zum Revisionsverfahren dann auch die Kolumne von VorRiBGH Fischer aus der „Zeit“ unter dem Titel: „Die Augen des Revisionsgerichts„.