Mit einer „Wiederinvollzugssetzungsproblematik“ befasst sich der OLG Hamm, Beschl. v. 07.04.2015 – 5 Ws 114 u. 115/15, von dem ich hier heute nur die Leitsätze einstellen will – der Rest mag/kann dem Selbststudium überlassen werden.
- Gemäß § 116 Abs. 4 StPO ist die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Generalklausel des § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO gilt immer, aber auch nur dann, wenn sich nachträglich aufgrund alter oder neu bekannt gewordener Tatsachen herausstellt, dass die Annahme, der Beschuldigte werde Pflichten und Beschränkungen erfüllen und sich dem Verfahren stellen, ein Irrtum war.
- Dies setzt einen schwerwiegenden, dem Beschuldigten zurechenbaren Verstoß voraus, der das Vertrauen des Gerichts in ihn und in die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen nachhaltig erschüttert. Bloße Nachlässigkeiten und Versehen als solche reichen nicht aus. Maßgeblich ist, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den vorhandenen Haftgrund (hier: Fluchtgefahr) wieder derart verstärkt hat, dass der Haftbefehl vollzogen werden muss.
- Wer sich bewusst in einen Zustand länger dauernder Verhandlungsunfähigkeit versetzt, insbesondere durch den Entzug von Flüssigkeit bzw. Nahrung oder die Nichteinnahme von Medikamenten, entzieht sich dem Verfahren im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
- Ein Beschuldigter, der in den Hungerstreik tritt und eigenmächtig seine Medikamente absetzt, begründet durch dieses Verhalten die konkrete Gefahr der Herbeiführung der eigenen Verhandlungsunfähigkeit und verstärkt den Haftgrund der Fluchtgefahr (wieder) derart, dass es des Vollzugs der Untersuchungshaft bedarf.