Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten auch nach Verfahrenseinstellung

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Nach dem Beitrag zum Entpflichtungsantrag im NSU-Verfahren (vgl: Ich behaupte: Es wird nicht reichen Frau Zschäpe) dann noch eine Pflichtverteidigungsfrage, aber dann dann aus dem „juristischen Alltag“. Also keine Revolution im Recht der Pflichtverteidigung  ist der LG Trier, Beschl. v. 02.06.2015 – 5 Qs 34/15, er ruft aber noch einmal zwei Punkte ins Gedächtnis, die man als Verteidiger nicht übersehen sollte. Grundlage ist folgender Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Der Beschuldigte befindet sich in einem weiteren gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren seit dem 18.02.2015 in Untersuchungshaft. Aufgrund einer Verfügung der Staatsanwaltschaft sollte der Beschuldigte im Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. verantwortlich vernommen werden. Der Beschuldigte ließ erklären, er werde über seine Verteidigerin eine Einlassung abgeben. Mit Schreiben vom 31. 03. 2015 beantragte diese Akteneinsicht und stellte am 22.04.2015 den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin im Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29.04.2015 wird das vorliegende Verfahren vorläufig gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt im Hinblick auf die in dem Verfahren, in welchem sich der Beschuldigte seit dem 18.02.2015 in Untersuchungshaft befindet, zu erwartende Verurteilung. Mit gleicher Verfügung übersandte die Staatsanwaltschaft die Akte an das Amtsgericht zur Entscheidung über den Antrag der Verteidigerin auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Dieses lehnte die Beiordnung unter Hinweis darauf ab, dass im Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. zu keinem Zeitpunkt Untersuchungshaft vollstreckt worden sei, weshalb die Voraussetzungen einer Beiordnung gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht vorlägen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte beim LG Erfolg  Dieses sagt:

  1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedenfalls dann rückwirkend nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO zulässig, wenn der Antrag auf gerichtliche Beiordnung, vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben
  2. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gilt auch dann, wenn gegen den Beschuldigten in einem anderen Ermittlungsverfahren Untersuchungshaft vollstreckt wird.

Dazu zunächst: Entgegen der h.M. in der Rechtsprechung der OLG geht das LG – m.E. zutreffend – wie viele andere LG auch in der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Konstellationen davon aus, dass auch nachträglich noch ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann/muss. Sie ziehen sich nicht auf den Satz: Die Pflichtverteidigung sei nicht im Kosteninteresse des Rechtsanwalts/Verteidigers eingeführt, zurück.

Und: Auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO liegt die landgerichtliche Entscheidung auf der Linie der h.M. in der Rechtsprechung (OLG Frankfurt StV 2011, 218 m. zust. Anm. Burhoff StRR 2011, 23; OLG Hamm StV 2014, 274; LG Frankfurt am Main StV 2013, 19 [Ls.]LG Heilbronn StV 2011, 222; LG Itzehoe StV 2010, 562; LG Köln NStZ 2011, 56; LG Nürnberg-Fürth StV 2012, 658; LG Stade StV 2011, 663 [Ls.]; einschränkend LG Bonn NStZ-RR 2012, 15 m. zust. Anm. Heydenreich StRR 2012, 103 [nur, wenn in dem anderen Verfahren gegen den Beschuldigten auch tatsächlich ermittelt wird]).

Abschließend ein vorsorglicher Hinweis: Die Verteidigerin hatte in ihrem Beschwerdeschriftsatz „lege ich Beschwerde ein“ formuliert. Diese Formulierung ist gefährlich, weil dem Verteidiger kein eigenes Rechtsmittel gegen die nicht erfolgte Bestellung zusteht sondern, nur dem Beschuldigten/Mandanten. Daher sollte eindeutig(er) formuliert werden, dass entweder „der Beschuldigte ….“ das Rechtsmittel einlegt oder eben „lege ich für den Beschuldigten…“. Das erspart dem Beschwerdegericht „Klimmzüge“ hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels, da das Rechtsmittel dann auf jeden Fall zulässig ist.

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