Ein wenig Leben in die festgefahrene Diskussion um die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, vor allem um die Frage, welche Unterlagen dem Betroffenen/seinem Verteidiger zur Verfügung zu stellen sind, dürfte der OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15 – bringen. Auf den bin ich vor einiger Zeit von einem Kollegen hingewiesen worden, der den Beschluss allerdings auch nicht im Volltext vorliegen hatte. Ich habe ihn dann beim OLG Oldenburg angefordert, was sich leider – AG München lässt grüßen 🙂 – schwieriger zu gestalten schien. Die erste Mail war im Nirwana verschwunden, auf die zweite Anfrage habe ich zwar eine Email-Adresse erhalten, an die ich mich wenden sollte, dann aber nichts länger gehört und auf Nachfrage dann erfahren, dass der Vorsitzende prüfe, ob man die Entscheidung zur Veröffentlichung frei gebe. Nun, das hat mir zu lange gedauert und ich habe dann den Kollegen, der die Entscheidungen erstritten hat, gefragt und innerhalb von 24 Stunden war der Beschluss da. Danke. Die Justiz muss dann aber doch noch viel lernen.
Zur Sache: Der Kollege hatte in einem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung – Messung mit Poliscan Speed – die Herausgabe der Messdatei beantragt, was verweigert worden ist. In der Hauptverhandlung hatte der Kollege dann folgenden Beweisantrag gestellt:
„Zum Beweis dafür, dass die hier stattgefundene Geschwindigkeitsmessung mit dem Messsystem PoliScan Speed im konkreten Fall technisch fehlerhaft war, die gesamte Messung daher unverwertbar ist, weil das Messgerät als solches bereits fehlerhaft war, nicht ordnungsgemäß installiert worden ist, deshalb zu einer verzerrten Fotodarstellung geführt hat, was den Schluss dazu zulässt, dass der gesamte Messvorgang unverwertbar ist, im Übrigen hier ohnehin die Auswertung der stattgefundenen Messung mit einer nicht geeichten Auswertesoftware der Bußgeldstelle durchgeführt worden ist, weshalb auch die Auswertung – woraufhin schon das unscharfe und verzerrte Foto hinweist – fehlerhaft durchgeführt wurde, berufe ich mich auf das Gutachten des … Sachverständigen ….“.
Der wird als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich zurückgewiesen worden. Weiter heißt es beim AG, der Betroffene sei auch nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem dem von ihm beauftragten Sachverständigen nicht die Falldatei inkl. Passwort und Token übersandt worden sei. Der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung erklärt, dass alle Aufzeichnungen aus dem gemessenen Gesamtabschnitt benötigt würden. Grundsätzlich umfasse das Akteneinsichtsrecht jedoch nur Teile der Aufzeichnungen, die den Verkehrsverstoß selbst dokumentieren. Das Akteneinsichtsrecht erstrecke sich jedoch nicht auf Aufzeichnungen, die Verkehrsvorgänge anderer Verkehrsteilnehmer betreffen. Somit seien die von dem Betroffenen begehrten Dateien nicht zu übersenden gewesen.
Der Verteidiger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Und: Das OLG – die Einzelrichterin – lässt die Rechtsbeschwerde zu und hebt auf:
„Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt. Das beantragte Sachverständigengutachten konnte nicht ohne Verstoß gegen § 77 OWiG abgelehnt werden. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Hier lagen zwar mit dem Messprotokoll, Eichschein und Messfoto diejenigen Unterlagen vor, die bei einem standardisierten Messverfahren grundsätzlich zum Nachweis des Geschwindigkeitsverstoßes genügen. Ein Beweisantrag wie der vom Betroffenen gestellte ist deshalb üblicherweise zu pauschal, so dass das Gericht ihn gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnen kann.
Hier liegen jedoch besondere Umstände vor. Der Betroffene hatte vorprozessual mehrfach beantragt, ihm die Messdatei zugänglich zu machen. Wie in der Rechtsbeschwerdebegründung ausgeführt wird, war diese ihm von der Verwaltungsbehörde trotz zweifacher Aufforderung durch das Amtsgericht nicht übersandt und zuletzt mit der Begründung verweigert worden, man dürfe diese nicht übersenden. Das Amtsgericht führte dennoch den Termin durch, ohne dem Betroffenen in diesem oder zuvor die Messdatei zugänglich zu machen, und ging im Urteil nur wie oben wiedergeben auf die Frage ein.
Dabei war bereits rechtsfehlerhaft, dass dem Betroffenen nicht die Messdatei übersandt wurde. Da sie Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist, ist sie – rechtzeitig vor dem Prozess – einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen (Cierniak, ZfSch 2012, 664 ff m.w.Nw., AG Stuttgart, Beschluss vom 29.12.11 — 16 OWi 3433/11 — juris; AG Senftenberg, DAR 11, 422; AG Cottbus, StraFo 2012, 409; AG Duderstadt, Beschluss vom 25.11.13, – 3 Owi 300/13 – juris; AG Fritzlar, ZfSch 15, 52; Geißler, DAR 14, 718). Es kann weiter dahinstehen, ob der Betroffene tatsächlich im Termin die Herausgabe auch weiterer Messdateien begehrt hat. Jedenfalls hat er weiterhin, wovon offenbar auch das Amtsgericht ausging, jedenfalls die Übersendung der Messdatei, die den ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß belegen soll, begehrt. Dazu, warum auch diese allein verweigert wird, äußert sich das Amtsgericht gar nicht. Vor diesem Hintergrund blieb dem Verteidiger keine Möglichkeit, einen präziseren Beweisantrag zu stellen, so dass dieser trotz seiner pauschalen Fassung nicht als ,,ins Blaue hinein gestellt“ unbeachtlich bleiben konnte. Die Ablehnung des Antrags ohne jede Begründung, warum der Verteidigung die Messdatei betreffend den konkreten Vorgang nicht zugänglich gemacht wurde, ist schlechthin nicht nachvollziehbar. Sie ist deshalb im vorliegenden Fall – sicher einer Ausnahmekonstellation – als willkürlich einzustufen. Damit ist durch die Ablehnung des Beweisantrags das rechtliche Gehör verletzt. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass durch Einholung des Sachverständigengutachtens der Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung erschüttert worden wäre, so dass das Urteil auch auf dem Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruht.“
Tja, wie gesagt: Vielleicht dann doch ein wenig Bewegung und vielleicht hat sich das OLG mit der Übersendung deshalb so schwer getan? Vielleicht soll es ja nicht zu viel Bewegung geben.
„der Vorsitzende prüfe, ob man die Entscheidung zur Veröffentlichung frei gebe.“
Ich sehe schon die Geheimjustiz vor meinem geistigen Auge.
Aber die Aufhebung ist richtig und obendrein gut begründet.
Was für eine Bewegung sollte da jetzt folgen? Die Frage der Erforderlichkeit der Übersendung der einzelnen Messdatei an den Verteidiger zwecks Zurverfügungstellung an einen Sachverständigen dürfte doch durch sein. Von daher ist die Aufhebung nur logisch zwingend.
Ich warte aber noch immer auf den ersten Fall, in dem ein Sachverständiger bei PoliscanSpeed – nachdem alle Nebelkerzen á la „ich weiß nicht, wie das Gerät arbeitet, deshalb wird die Messung wohl falsch sein“ ausgeblasen sind – plausibel die Möglichkeit einer Fehlmessung belegen kann. Nicht in einer theoretischen Fallkonstellation im Sinne von „wenn der eine lediglich 10 km/h fährt und der andere rückwärts“, sondern in einer praktischen Messung, in einem Gerichtsverfahren. Ich wüsste ja zu gern, ob im hiesigen Verfahren am Ende ein Gutachter die behauptete Fehlerhaftigkeit belegen kann. Ich denke, wir alle kennen die Antwort.
Aber solange Verteidiger/Löhlebladtgrün ein ums andere Mal im Internet oder in diversen Ratgebersendungen behaupten, 50 – 80 % aller Bußgeldbescheide seien falsch, können sich die Gerichte über eine Vielzahl von Verfahren freuen. Sind immerhin einfache Erledigungen: Beweisantrag nach § 77 II Nr. 1 OWiG ablehnen, Musterurteil schreiben, Rücknahme der Rechtsbeschwerde abwarten.
„Die Frage der Erforderlichkeit der Übersendung der einzelnen Messdatei an den Verteidiger zwecks Zurverfügungstellung an einen Sachverständigen dürfte doch durch sein“ – wirklich. Falls das stimmt/stimmen, würde, wären solche Beschlüsse überflüssig.
Und einfach sind die Erledigungen nur, wenn man es sich einfach macht.
Den Traum von fehlerfreier Technik haben schon viele geträumt. Auch in Dingen bei denen es um sehr viel mehr geht als um OWIs; z.B. AKWs. Wie wir alle wissen kann es auch dort zu Fehlern kommen. Solange das Messergebnis nicht durch einen Gutachter überprüft werden kann muss es als fehlerhaft betrachtet werden.
Naja, wenn alle Untergerichte in jedem Einzelfall immer so entscheiden würden wie die Obergerichte und noch dazu jedes einzelne Urteil absolut unangreifbar begründeten, bräuchten wir Rechtsmittel nur noch zur Rechtsfortbildung. Natürlich kommt es vor, dass Untergerichte falsch oder (häufiger) unzureichend entscheiden und dann korrigiert werden. Der Umstand, dass in dem konkret aufgehobenen Urteil aber überhaupt nicht diskutiert wird, weshalb der Antrag auf Übersendung der Messdatei (konkludent) abgelehnt wurde, lässt mich vermuten, dass der erkennende Richter das Problem nicht grundlegend anders entscheiden wollte, sondern die Problematik schlicht und einfach nicht gesehen hat. Ich denke nicht, dass irgendein Obergericht ernsthaft die Auffassung vertritt, dass ein Recht auf Zurverfügungstellung der konkreten Messdatei nicht besteht. Aber zugegeben: Geprüft habe ich das nicht, weil ich die oben genannte Argumentation des OLG Oldenburg für selbstverständlich halte.
Und nein, einfache Erledigungen sind es nicht nur, wenn man es sich einfach macht, sondern auch dann, wenn man sich einmal intensiv, sachverständig beraten in die Fragestellung eingearbeitet hat, die aktuelle Diskussion verfolgt, in regem Kontakt mit der PTB steht, aber keinen Anlass sieht, von der ständigen Rechtssprechung sämtlicher OLGs abzuweichen, weil man die (oft einfach nur vorgeschobenen) Bedenken nicht teilt, und daher die immer gleichen, aus Blogs zusammenkopierten pauschalen Einwendungen der Verteidiger auf die immer gleichen Weise zurückweist. Wer etwas neues vorträgt, darf durchaus davon ausgehen, dass ich mich damit auseinander setze. Wenn ich aber jedes Jahr in hunderten Fällen von diversen Verteidigern teils wortgleiche Anträge lese: Wie genau sollte ich das künstlich komplizieren?
Ich habe kürzlich aus berufenem Mund (bei der Erwähnung des Namens würde Briag sicherlich mit den virtuellen Augen rollen) gehört, dass die innerstaatliche Bauartzulassung demnächst abgeschafft werden und die PTB ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Geschwindigkeitsmessung nur noch im Auftrag der jeweiligen Hersteller entfalten solle.
Weiß diesbezüglich zufällig jemand Näheres?
Wenn dem tatsächlich so sein sollte, wäre natürlich die Konsequenz für die Rechtsprechung interessant. Immerhin würde die PTB dann ja als „neutrale Instanz“, die über allem schwebt, und damit ein wichtiger Pfeiler der Rechtsprechung zum standartisierten Messverfahren entfallen.
Das würde dahin führen daß die Überprüfung der Messung nicht mehr vom Richter auf die PTB verlagert werden kann und daß die Beweiswürdigung wieder den Stellenwert bekommt der Ihr zusteht. Eine höchst erfreuliche Aussicht.
Trotzdem wird es immer Richter geben die sich das einfach machen und alles verurteilen was Ihnen vorgelegt wird. Die Chance zur Überprüfung derartiger Urteile würde aber steigen.
Ich kann es nicht nachvollziehen, dass die Justiz sich mit der Herausgabe des Urteils so schwer getan hat.
@Waterkant: Ist schon geschehen! Das MessEG ist seit 01.01.2015 in Kraft. Dies bedeutet, dass der Stand der Bauartzulassungen am 31.12.2014 eingefroren worden ist. Das ist auch der Grund, weshalb LEIVTEC mit seinen zu langen Kabeln am XV3 Anfang des Jahres Schwierigkeiten hatte: die PTB konnte die zu langen Kabel nicht mehr im Rahmen eines Nachtrags zulassen. LEIVTEC hätte, wenn ich das richtig sehe, stattdessen der PTB als benannter Stelle einen Auftrag für eine EG-Baumuster-Prüfung erteilen müssen. Dies muss in Zukunft jeder Hersteller tun, wenn er eine neue Gerätebauart auf den Markt bringen möchte, z.B. Jenoptik mit der SectionControl, die in Niedersachsen getestet wird.
>Die erste Mail war im Nirwana verschwunden, auf die zweite Anfrage habe ich zwar eine Email-Adresse erhalten, an die ich mich wenden sollte, dann aber nichts länger gehört und auf Nachfrage dann erfahren, dass der Vorsitzende prüfe, ob man die Entscheidung zur Veröffentlichung frei gebe.
Da fällt mir auch nichts mehr ein ausser, dass man wieder mal mit halboffenem Mund dasitzt und staunt.
Aber nun mal ehrlich, welcher Prolet braucht schon rechtliches Gehör bei Gericht?:
In einer Sache von fehlerhafter Pflichtverteidigung wird in der Entscheidung des OLG-Bamberg 1 Ws 212/15 in der Begründung auf die Nichtabhilfeentscheidung des LG-Coburg verwiesen.
Die Nichtabhilfeentscheidung wurde dem Angeklagten Beschwerdeführer aber nicht zur Kenntnis gebracht.
So schrieb er eine Gehörsrüge/Gegenvorstellung (letzteres zusätzlich aus anderen Gründen, die aber auch vollständig ignoriert werden),
In Fettschrift in der Gehörsrüge/Gegenvorstellung:
„Demgemäss benötige ich noch die Nichtabhilfeentscheidung des LG-Coburg.“, denn die ist sogar Bestandteil der Begründung des Beschlusses vom OLG-Bamberg.
Es wurde der Gehörsverstoss also ganz klar und eindeutig geltend gemacht.
Die Nichtabhilfeentscheidung des LG-Coburg wurde dem Ankgeklagten nun auch wieder nicht zur Kenntnis gebracht. (Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Artikel 103 Abs. 1 GG)
Begründung Oberlandesgericht Bamberg Az.: 1 Ws 212/15 Richter S., R., B.:
„Da die Entscheidung des Senats nicht mehr weiter anfechtbar ist (§ 310 StPO), war das Schreiben des Angeklagten als Gegenvorstellung zu behandeln, nachdem eine Verletzung rechtlichen Gehörs offensichtlich nicht vorliegt und als solche im Schreiben des Angeklagten auch nicht geltend gemacht wird. „
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