Für mich sind die mit der/einer ausländischen Fahrerlaubnis zusammenhängenden Fragen inzwischen unüberschaubar, das Dickicht/das Gestrüpp kann man m.E. kaum noch durchdringen, wenn es darum geht: Hat der Betroffene nun eine ausländische Fahrerlaubnis, die ggf. hier in der BUndesrepublik anerkannt werden muss. Um die Frage ging es auch im VGH Bayern, Beschl. v. 28.04.2015 – 11 ZB 15.220, und zwar mal nicht bezogen auf eine polnische oder tschechische Fahrerlaubnis, sondern bezogen auf eine schwedische. Nachdem dem Kläger hier in der Bundesrepublik in mehreren Verfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden war, hatte er beantragt, ihm das Recht zu erteilen, von (s)seiner schwedischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte dem zuständigen Landratsamt u.a. ein Schreiben der schwedischen zentralen Fahrerlaubnisbehörde „Transport Styrelsen“ vom 25. 08. 2011. Darin wurde mitgeteilt, der Kläger besitze keine gültige schwedische Fahrerlaubnis. Er könne diese aber unter erleichterten Bedingungen erwerben, wenn er seinen Wohnsitz in Schweden habe. Die Anerkennung wurde versagt. Dagagen hat der Kläger Klage erhoeben. Im Verfahren gin es dann um die Richtigkeit dieser Auskunft:
„a) Den Antrag auf Anerkennung des Rechts, von der schwedischen Fahrerlaubnis in Gestalt des am 6. Januar 2007 ausgestellten Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, hat die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht abgelehnt, weil der Kläger nicht über eine gültige EU-Fahrerlaubnis verfügt. Nach § 28 Abs. 5 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl S. 2213), wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass die EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich geeignet ist, eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach 28 Abs. 1 Satz 1 FeV zu vermitteln. Das ist hier aber nicht der Fall, denn die nunmehr zuständige schwedische zentrale Fahrerlaubnisbehörde „Transport Styrelsen“ hat mit Schreiben vom 25. August 2011 mitgeteilt, dass der Kläger keine gültige schwedische Fahrerlaubnis besitzt.
Soweit der Kläger geltend macht, diese Auskunft sei unzutreffend und er verfüge über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis, so fehlt es dafür an einem von ihm beizubringenden Nachweis. Nach § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV findet auf das Verfahren zur Erteilung des Rechts nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV, § 20 Abs. 1 und 3 FeV entsprechend Anwendung. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Hinsichtlich des Verfahrens kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 22 Abs. 2 Satz 3 FeV Auskünfte aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen oder nach § 22 Abs. 2 Satz 4 FeV bei bestehenden Anhaltspunkten, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Anfrage an die schwedische Fahrerlaubnisbehörde gestellt, um zu klären, ob der Kläger über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfügt. Die schwedische Fahrerlaubnisbehörde hat daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass der Kläger über keine Fahrerlaubnis verfüge. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hat damit ihrer Aufklärungspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV Genüge getan. Die Behauptung des Klägers, die schwedische Botschaft habe telefonisch eine andere Rechtsmeinung vertreten, da es durch die Neuorganisation der schwedischen Fahrerlaubnisbehörden eventuell zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, reicht nicht aus, um die schriftliche Auskunft der zuständigen Behörde zu erschüttern. Es ist Aufgabe des Klägers und nicht der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, mit den schwedischen Behörden zu klären, ob er entgegen der schriftlichen Auskunft doch über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfügt.“