Das OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2015 – 19 U 99/14 – ist nicht nur für Strafverteidiger, sondern für alle Rechtsanwälte von Interesse, die nicht nach den gesetzlichen Gebühren abrechnen wollen. Es behandelt nämlich die Frage der Abgrenzung der – formfreien – Gebührenvereinbarung (§ 34 RVG) von der – formgebundenen – Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG). Und: Es setzt sich mit dem Begriff des „deutlichen Absetzens“ in § 3a Abs. 1 Satz 2 RVg auseinander. Dazu folgende Leitsätze:
- Eine – besonderen Formvorschriften unterliegende – Vergütungsvereinbarung liegt vor, wenn zwischen Anwalt und Mandant eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung vereinbart werden soll. Fehlt es an gesetzlich festgelegten Gebühren, handelt es sich bei einer Honorarregelung um eine Gebührenvereinbarung.
- Das Tatbestandsmerkmal des „deutlichen Absetzens“ in § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG umschreibt das Gebot einer räumlichen Trennung der Vergütungsvereinbarung von den „anderen Vereinbarungen“ in ihrer Gesamtheit. Um diesem Dualismus Rechnung zu tragen, bedarf es keiner drucktechnischen Hervorhebung. Jedoch muss die Vergütungsvereinbarung sich in ihrer Gesamtwirkung so deutlich vom übrigen Vertragstext abheben, dass sie dem Vertragspartner die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt.
Bisher hatte es übrigens obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, was unter einem „deutlichen Absetzen“ i.S. des § 3a Abs. 1 S. 2 RVG zu verstehen ist, noch nicht gegeben. Die vom OLG gefundene Lösung ist nachvollziehbar und überzeugend. Dazu werden wir wahrscheinlich dann demnächst etwas vom BGH hören, da das OLG die Revision zugelassen hat.