Archiv für den Monat: April 2015

Osterhase mit 180 PS unterwegs

© Perry - Fotolia.com

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Nachösterliches gab es heute in den „Westfälischen Nachrichten“ zu lesen, nämlich einen Bericht über den/einen Osterhasen, der in Münster mit dem Motorrad – und zwar mit einer 180 PS starken Yamaha R1 – unterwegs war. Berichtet wird hier darüber, dass zwei Mitglieder der „Crazy Monster Brothers“, die lieber ungenannt sein wollen 🙂 , seit Karfreitag rund 200 km kreuz und quer durchs Stadtgebiet gefahren sind. Der eine im braunen Hasenkostüm mit den langen Ohren auf dem Motorradhelm; der andere grüßte als freundliches graues Monster.

Ärger hat es (bisher) nicht gegeben – man hätte ja an § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO denken können. Aber wer fühlt sich schon belästigt, wenn der Osterhase Plätze zum Verstecken von Ostereiern sucht 🙂 .

Österliches Recht: Urheberrecht für „Diktat von Jesus“?

entnommen wikimedia.org Author Jcsalmon

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Author Jcsalmon

Ich mache kein Urheberrecht, darum mögen mir die Urheberrechtsspezialisten nachsehen, dass ich es versuche 🙂 , aber ich will versuchen „Fallen zu umgehen“.

Bei meiner Suche nach einer Entscheidung, die zu Ostern passt, bin ich auf das OLG Frankfurt, Urt. v. 13.05.2014 · 11 U 62/13 – gestoßen, da man m.E. ganz gut bringen kann. Es hat den Leitsatz:

„Für die Begründung von Urheberrechtsschutz kommt es auf den realen Schaffensvorgang an. Der geistige Zustand des Werkschaffenden ist unerheblich. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, steht einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.“

Beim Lesen erschließt sich nicht unbedingt, worum es geht. Da hilft dann aber die PM des OLG Frankfurt v. 14.05.2014, auf die ich mich, um keinen Fehler zu machen, ausnahmsweise beschränken will:

Mit Urteil vom 13.5.2014 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Urheberschutz für einen spirituellen Text bestätigt, den seine Verfasserin in aktiven Wachträumen empfangen haben will.

Die Klägerin – eine amerikanische Stiftung – nimmt den beklagten deutschen Verein wegen urheberrechtswidrigen Veröffentlichungen von Textpassagen aus dem Buch „A Course in Miracles“ auf Unterlassung in Anspruch. Der streitbefangene Text wurde von S., einer US-amerikanischen Professorin für Psychiatrie, ab den 1960er Jahren niedergeschrieben und überarbeitet. S. gab zu ihren Lebzeiten an, der Text sei ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth eingegeben und von ihr aufgezeichnet worden. 1975 stellte S. eine redaktionell überarbeitete Version fertig, die sogenannte C.-Fassung, die zum amerikanischen Copyright-Register angemeldet wurde.
Die klagende Stiftung, die sich auf die Übertragung dieser Copyright-Rechte beruft, wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die öffentliche Wiedergabe von Textpassagen aus der C.-Fassung im Internet durch den beklagten Verein.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht, ein Urheberrecht der Klägerin könne nicht verletzt sein, weil S. gar nicht Urheberin des Textes gewesen sei. Vielmehr habe diese selbst angegeben, dass der Text Resultat eines Diktats gewesen sei, das sie von Jesus von Nazareth empfangen habe.

Mit der gestern verkündeten Entscheidung wies das OLG nunmehr die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die klagende Stiftung könne gemäß § 97 Abs. 1 Urhebergesetz von dem Beklagten verlangen, dass dieser die Veröffentlichung der Texte unterlässt. S. als ihre Rechtsvorgängerin sei gesetzlich als Urheberin des streitbefangenen Textes anzusehen. Der Ansicht des Beklagten, S. sei bei der Entstehung der Schrift lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen, weshalb sie nicht als Urheberin anzusehen sei, könne nicht gefolgt werden. Nach allgemein vertretener Auffassung seien jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Für diese Auffassung spreche, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang – den schöpferischen Realakt – ankomme und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei, weshalb auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein könnten. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.“

Da staunt der „Urheberechtslaie“ und wundert sich, was es so alles gibt. Aber das wird den Urheberrechtlern umgekehrt ähnlich gehen.

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Auferstehung eine „Störung der Totenruhe“?

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Heute zum Feiertag keine gebührenrechtliche Frage oder Antwort, sondern eine Frage an die Experten im materiellen Recht, auf die ich bei meiner Recherche nach Österlichem immer wieder gestoßen bin. Nämlich:

Beging Jesus, als er – so die kirchliche Lehre –  zu Ostern von den Toten auferstanden ist, eine “Störung der Totenruhe” nach § 168 Abs. 2 StGB?

§ 168 StGB lautet:

(„1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Die Frage wird an vielen Stellen gestellt, aber Antworten habe ich nicht gefunden. Deshalb mal hier dieses Posting. Vielleicht entwickelt sich ja  eine Diskussion am Ostermontag 🙂 . Ach so: Für die Diskussion gehen wir davon aus, dass es zur Zeit der Auferstehung den § 168 StGB schon gegeben hat. Sonst wäre die Lösung über Art. 103 Abs. 2 GG zu einfach.

Sonntagswitz: Heute an Ostersonntag keine Frage: Häschenwitze

© Teamarbeit - Fotolia.com

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An Ostersonntag ist es mit den Sonntagswitzen immer einfach. Da bieten sich die Häschenwitze einfach an. Ich hoffe, dass die nachfolgenden „neu“ = „neu“ im Sinne dieses Blogs sind. Ganz neu sind sie mit Sicherheit nicht (zu allem dann auch hier). Also:

Start mit diesem: Immer wieder schön – geht mit jedem Handwerk:

Häschen geht zum Bäcker
Häschen: „Haddu Saft?“
Bäcker: „Nein so etwas haben wir nicht.“

Häschen kommt am Tag darauf wieder.
„Haddu Saft?“
Bäcker: „Nein ich habe auch heute keinen Saft.“

Das Häschen geht die nächsten zwei Tage weiter zum Bäcker und fragt nach Saft.
Dann…
Häschen: „Haddu Saft?“
Bäcker: „Ja, jetzt habe ich Saft.“
Häschen: „Wat für nen Saftladen!!“


Häschen geht in einen Schallplattenladen.
Es fragt den Verkäufer: „Hattu Platten?“
Sagt der Verkäufer „Ja.“
Sagt Häschen: „Muttu aufpumpen“.


Fragt ein Häschen den Richter: „Haddu Vollmacht?“
Sagt der Richter: „Ja“.
Häschen: „Mudd du Hose wechseln“


Kommt ein Häschen ins Restaurant und fragt „Hattu Jägerschnitzel“….

Wochenspiegel für die 14. KW, das war nochmal Flug U 9525, Mollath, die Inkassokosten bei Schwarzfahren und Mediation für den StA

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Zunächst allen Lesern – und natürlich auch denen, die den Wochenspiegel nicht lesen 🙂 – ein schönes Osterfest mit einem paar geruhsamen Feiertagen. Selbstverständlich gibt es dann auch an Ostersonntag einen Wochenspiegel. Wir berichten aus der Karwoche über:

  1. in Zusammenhang mit dem Germanwings-Absturz: Der Sinkflug des deutschen Journalismus,
  2. dazu dann auch noch: Absturz der Germanwings-Maschine – Welche Ansprüche haben die Angehörigen?
  3. Straffrei Polizisten beleidigen? Nö! Nur Meinungsäußerung…
  4. Gustl Mollath bekommt Hilfe vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, und: Beschwer trotz Freispruch. Verhilft der EGMR Gustl Mollath zur Revision?, man darf gespannt sein, was der BGH mit der „Mollath-Revision“ macht,
  5. – auch immer von Interesse – Was verdienen Richter in Deutschland, Österreich und in der Schweiz?
  6. Geheimjustiz in Münster? – wollte ich zu posten, aber dann war das Thema weg 🙂 ,
  7. Muss man Inkassokosten bei “Schwarzfahren” in der BVG oder S-Bahn zahlen?,
  8. Geblitzt von der Vetro GmbH – Freispruch!,
  9. Meditationsempfehlung für den Staatsanwalt,
  10. und dann waren da noch: Die Top 10 No-Gos im Bewerbungsgespräch.