Genug geredet…

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Im BGH, Beschl. v. 11.02.2105 – 1 StR 335/14 – feilt der 1. Strafsenat mal wieder an der Mitteilungspflicht nach Verständigungsgesprächen (§ 243 Abs. 4 StPO). Es ging noch einmal um deren Inhalt. Der Angeklagte hatte mit seiner Revision u.a. beanstandet u.a., „die Vorsitzende habe ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht genügt, als sie am 13. Hauptverhandlungstag über eine im Anschluss an den davor liegenden Verhandlungstag stattgefundene Erörterung mit dem Ziel einer Verständigung berichtet habe. So hätten die Argumente der Verteidigung und die Frage, von wem die Initiative zu dem Gespräch ausgegangen sei, sowie die vom Gericht geäußerten Vorstellungen dokumentiert werden müssen.

Die Rüge hat keinen Erfolg. Denn der BGH sieht das anders und meint: Genug geredet:

„a) Soweit sie sich dagegen richtet, dass die Mitteilung nicht die Information darüber umfasst habe, dass die Initiative zu dem Gespräch mit dem Ziel einer Verständigung von der Verteidigung ausgegangen sei, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Eine dahingehende Mitteilungspflicht besteht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 StR 422/14).

b) Soweit die Revision beanstandet, die Argumente der Verteidigung seien nicht mitgeteilt worden, ist – ungeachtet der Zulässigkeit der Rüge – ebenfalls kein durchgreifender Rechtsfehler aufgezeigt. Aus der Mitteilung ergibt sich, dass Gegenstand der Erörterungen war, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine bewährungsfähige Strafe in Betracht kommt, auch die ablehnende Position der Staatsanwaltschaft ist detailliert enthalten. Dem kann sowohl durch den Angeklagten als auch durch die Öffentlichkeit ohne weiteres entnommen werden, dass die Verteidigung für eine bewährungsfähige Strafe eingetreten ist. Weitergehende Mitteilungspflichten, etwa im Hinblick auf die von der Verteidigung in dem Gespräch im Einzelnen angeführten Strafzumessungsaspekte, bestehen nicht.

Mitzuteilen sind die von den Gesprächsteilnehmern vertretenen Standpunkte (BVerfGE 133, 168, 217 Rn. 86 mwN). Eine bis in Einzelheiten der Argumentation für den jeweiligen „Standpunkt“ reichende Mitteilungspflicht ist damit nicht verbunden. Die Anforderungen an den Inhalt der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StPO ergeben sich aus den mit der Mitteilung verfolgten Zwecken, nämlich vor allem die Eröffnung einer Kontrollmöglichkeit von Verfahrensabsprachen durch die Öffentlichkeit sowie die Sicherstellung einer umfassenden Information des Angeklagten, um diesem eine autonome Entscheidung über die Beteiligung an der Verständigung zu ermöglichen (vgl. zusammenfassend nochmals BVerfG, NStZ 2015, 170). Keiner der beiden Zwecke erfordert Mitteilungen über die Argumentation von Gesprächsbeteiligten in Details….“

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