In der OWi-Rechtsprechung zu § 24a Abs. 2 StVG wird heftig um die Frage der Fahrlässigkeit gestritten. Stichwort: Wie lange muss ein Drogenkomsum zurück liegen, damit die Fahrt mit einem Kraftfahrzeug nicht mehr fahrlässig i.S. des § 24a Abs. 2 StVG ist. Bzw. anders gefragt: Ab wann kann dem Betroffenen nach einem länger zurückliegenden Drogenkonsum ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht mehr gemacht werden. Da das
Um die Frage ging es auch im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.01.2015 – 2 (5) SsBs 720/14, in dem das OLG allerdings zunächst eine Vorfrage entschieden hat. Nämlich: Worauf darf eigentlich die dem betroffenen entnommene Blutprobe untersucht werden? Nur auf das berauschende Mittel oder auch auf dessen Abbauprodukte. Das OLG sagt: Auch auf die Abbauprodukte, denn:
„Die Entnahme einer Blutprobe war grundsätzlich zulässig (§ 81a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Das Ziel der Maßnahme darf allein in der Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen bestehen (SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 81a Rn. 10). Eine solche Verfahrenserheblichkeit ist bei allen Tatsachen gegeben, die wenigstens mittelbar zum Beweis der Straftat (bzw. Ordnungswidrigkeit), der Täterschaft oder der Schuld des Beschuldigten (bzw. Betroffenen) geeignet oder für die Bestimmung der Rechtsfolgen erheblich sind; Tatsachen dieser Art sind auch die Bestandteile des Blutes (LR-Krause, StPO, 26. Aufl., § 81a Rn. 16; KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 81a Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 81a Rn. 6; SK-StPO, aaO, Rn. 11; MüKoStPO/Trück, 1. Aufl., § 81a Rn. 20; HK-StPO/Brauer, 5. Aufl., § 81a Rn. 5; Radtke/Hohmann/Beukelmann, StPO, 1. Aufl., § 81a Rn. 4).
Hiervon ausgehend ist beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht nur das „berauschende Mittel“ an sich (hier: Cannabis mit der Substanz Tetrahydrocannabinol; vgl. Anlage zu § 24a StVG) für die Einordnung von Bedeutung, sondern sind es auch die Abbauprodukte (Metaboliten) 11-Hydroxy-THC (bzw. OH-THC) und THC-Carbonsäure (bzw. THC-COOH). Aufgrund wissenschaftlicher Studien ist nämlich davon auszugehen, dass die festgestellten Werte der THC-Abbauprodukte Rückschlüsse nicht nur auf das allgemeine Konsumverhalten und den Umfang des konsumierten Cannabis, sondern insbesondere auch auf die seit Konsumende verstrichene Zeit ermöglichen (Möller/Kauert/Thönnes u.a., Blutalkohol 2006, 361; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., Vorbem. § 29 Rn. 254f; Eisenmenger NZV 2006, 24). Mithin haben diese Werte eine Bedeutung bereits dafür, ob eine vorsätzliche oder nur eine fahrlässige Begehungsweise in Betracht kommt. Dabei kommt es insoweit noch nicht auf die Frage an, ob überhaupt und ggf. unter welchen zeitlichen Verhältnissen eine auch nur fahrlässige Begehungsweise in Zweifel zu ziehen ist (vgl. nachfolgend unter 2. b)).“
Erfolg hatte die Rechtsbeschwerde dann aber aus anderen Gründen. Insoweit bitte selbst nachlesen. 🙂