Mal wieder Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Her mit dem gesamten Messfilm

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Die mit der Akteneinsicht des Verteidigers in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen und Probleme haben Rechtsprechung und Literatur vor einiger Zeit intensiv beschäftigt. Dazu hat es zahlreiche amts- und landgerichtliche Entscheidungen gegeben, die OLG haben sich auch zu Wort gemeldet, aber mehr restriktiv im Rahmen der Rechtsbeschwerde und haben vor allem die Anforderungen an die Begründung der in diesen Fällen ggf. zu erhebenden Verfahrensrügen hoch – m.E. zu hoch, aber das wundert im Grunde genommen nicht – gehängt. Inzwischen sind die Fragen nicht mehr so aktuell. Aber es gibt immer wieder amtsgerichtliche Entscheidungen, die dann (noch einmal) zu der Problematik Stellung (nehmen) müssen. So der AG Königs Wusterhausen, Beschl. v. 17.03.2015 – 2.4 OWi 282/14. Der Verteidiger hatte Einsicht in de Bedienungsanleitung beantragt und die Übersendung des von dem dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsverstoß gefertigten gesamten Messfilms begehrt. Die Bedienungsanleitung hat er bekommen, den Messfilm wollte die Verwaltungsbehörde nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses herausrücken. Den hat sie nun. Das AG hat die Herausgabe des Messfilms angeordnet und befindet sich damit in guter Gesellschaft (vgl. u.a. AG Heidelberg VRR 2013, 357; AG Luckenwalde StraFo 2013, 518; AG Ulm VRR 2013, 196).

Obersatz des AG: „Ein „Einsichtsrecht besteht, daraus tatsächlich Nutzen zu ziehen, ist Sache des Verteidigers.“Und in dem Zusammenhnag von Bedeutung für das AG:

  • Bis zu einer Entfernung von 30 km sieht es das AG als für die Verteidigung grds. zumutbar an, den Messfilm bzw. das entsprechende Medium in den Räumen der Verwaltungsbehörde einzusehen. Aber: „allerdings bleibt die Frage, ob der Verteidiger von der Akteneinsicht in den Räumen der Verwaltungsbehörde ohne ggf. Sachverständigenbeteiligung, Kopiermöglichkeiten … „etwas hat“. Auch dem überdurchschnittlich versierten Rechtsanwalt (oder sogar Fachanwalt) wird nicht abzuverlangen sein, dass er einem Sachverständigen gleich ganze Messreihen auswertet. Seine Feststellungen würden im Rahmen der Hauptverhandlung gleichwohl nur Verteidigervorbringen bleiben und das Gericht könnte trotzdem nicht auf eine Beweiserhebung durch Gutachten verzichten.
  • Der Verteidiger muss seinem Einsichtsantrag ein entsprechendes Speichermedium beifügen (vgl. dazu AG Lemgo VRR 2011, 163 [Ls. = NStZ 2012, 287 für die Einsichtnahme in ein digitales Foto; ähnlich BayObLG NJW 1991, 1070 ff. = VRS 80, 364; OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 311 für Videoaufnahmen).
  • Zu beachten ist dann auch noch die Entscheidung des AG Schleiden (VRR 2013, 38 = StRR 2013, 38), wonach der Verteidiger keinen Anspruch darauf hat, die Messreihe/den Messfilm in einem allgemein lesbaren Format zu erhalten.
  • Datenschutzargument greift nicht. Der Verteidiger werde zwar bei Einsicht in die gesamte Messreihe zwangsläufig auch die anderen Fahrzeuge sehen, welche die Messung ausgelöst haben. Ob hierbei tatsächlich Erkenntnisse gewonnen würden, deren Missbrauch gegenüber den anderen Fahrzeugführern zu befürchten sei, bezweifelt das AG und verweist darauf, dass Mindestvoraussetzung sein dürfte, dass der Einsicht Nehmende spontan ein Fahrzeug erkennt.

Ein Gedanke zu „Mal wieder Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Her mit dem gesamten Messfilm

  1. RA Theumer

    Zur Frage in welchem Format die Messdaten herauszugeben sind, meint Jürgen Cierniak (Richter am Bundesgerichtshof) in ZfS 12/12 ganz klar und deutlich:
    „Im digitalen Zeitalter meint Messfilm die vollständigen Daten der Messserie einer Geschwindig-keitsmessung, z.B. bei ES 3.0 auch die die Annulierungsrate ausweisende Statistikdatei und die Lichtbilder für die Fotolinie. Das Einsichtsrecht aus fair trial ist nur gewahrt, wenn im Fall einer Ver-schlüsselung die Daten entschlüsselt oder mit dem zugehörigen Entschlüsselungsprogramm geliefert werden (Das ESO-eigene Auswertprogramm sah eine Preisgabe der Daten nicht vor, so AG Landstuhl in zfs 2012, 408; vgl. auch OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2009 – 1 SsRs 71/09 (juris): An-wender-Auswerteprogramme wie eso-Digitales II weder eich- noch zulassungspflichtig (anders z.B. LEIVTEC Speed Check, Krumm, NZV 2012, 318, 320: Bestandteil der Zulassung).

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