Bei Verteidigern ist der (subsidiäre) Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) und die auf ihn ggf. gestützte „Sicherungshaft“ „besonders unbeliebt“. Denn der Haftgrund ermöglicht die Anordnung von U-Haft auch bei kleineren Delikten und einer nicht so hohen Straferwartung, eben, wenn – nur – Wiederholungsgefahr vorliegt, also der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat begangen zu haben. Und an der Stelle geht der Kampf vor allem immer um die Frage: Hat man es mit einer „Katalogtat“ nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu tun, die Nr. 1 lassen wir mal außen vor. Die Rechtsprechung versteht das Merkmal „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend“ als den Haftgrund einschränkend und sagt: Es können nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehaltes in Betracht kommen. So jetzt auch noch einmal der OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.12.2014 – 1 Ws 625/14 -, in dem das OLG einen Haftbefehl aufgehoben hat (ja, das gibt es). Vorwurf im Verfahren war der des vielfachen gewerbsmäßigen Betruges. Der Beschuldigte soll über Internetportale (bspw. Ebay und Kleiderkreisel) Waren zum Kauf angeboten, den Kaufpreis vereinnahmt und – wie von vornherein beabsichtigt – die Ware nicht geliefert haben. Das OLG verneint den Haftgrund des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO:
„Indes liegt kein Haftgrund vor.
Auch wenn der gewerbsmäßige Betrug gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB diesen Anforderungen gerecht werden kann, ist mit Blick auf die in den Einzelfällen entstandenen Schadenssummen nicht von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung auszugehen. In lediglich einem Fall liegt der Schadensbetrag über 1.000 Euro. Es ist jedoch zu verlangen, dass bei jeder einzelnen Tat Art und Ausmaß des Schadens erheblich sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1973 – 2 BvL 4/73, juris Rn 19; OLG Jena, a.a.O.). Gerade bei Serientaten reicht es nicht aus, dass das Gesamtunrecht eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung darstellt; vielmehr muss jede Einzeltat für sich betrachtet werden. Dies gilt auch für die in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO bestimmte Straferwartung von 1 Jahr Freiheitsstrafe (OLG Braunschweig, Beschluss vom 7. November 2011 – Ws 316/11, StV 2012, 352).
Zum anderen liegen auch keine bestimmten Tatsachen vor, die die Gefahr begründen, der Beschuldigte werde vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten begehen, wie dies § 112a Abs. 1 StPO erfordert. Die eine Wiederholungsgefahr begründenden Tatsachen müssen eine so starke innere Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Taten erkennen lassen, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Serie gleichartiger Taten noch vor einer Verurteilung wegen der Anlasstat fortsetzen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 112a Rn 14 m.w.N.)……“
Die Entscheidung kann ich gerade SEHR gut gebrauchen, danke dafür. Leider funktioniert – zumindest bei mir – der Link zum Volltext nicht…
bei mir wohl. ich schicke sie privat 🙂