Archiv für den Monat: Dezember 2014

Ein „Reichsbürger“ kann nicht Schöffe sein

© MAST - Fotolia.com

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Ein „Reichsbürger“ kann nicht Schöffe sein. Das ist das Fazit aus dem OLG Dresden, Beschl. v. 08.12.2014 – 2 (s) AR 37/14 – mit dem etwas „vornehmeren“ Leitsatz:

„Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, indem er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität der handelnden Gerichte und Behörden bestreitet (sogenannter „Reichsbürger“) ist gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben.“

und folgender Begründung:

Die sogenannten „Reichsbürger“ wollen den Fortbestand des Deutschen Reiches beweisen. Sie bestreiten die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität der handelnden Gerichte und Behörden (vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529).

Ehrenamtliche Richter unterliegen einer besonderen Pflicht zur Verfassungstreue. Dies folgt aus der Funktion ehrenamtlicher Richter als den hauptamtlichen Richtern gleichberechtigte Organe genuin staatlicher Aufgabenerfüllung. Deshalb haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden (BVerfG NJW 2008, 2568).

§ 44 Abs. 2 DRiG bestimmt, dass ehrenamtliche Richter vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden können. Zudem enthalten die §§ 32, 33 GVG keinen Tatbestand, unter den die Verletzung der Verfassungstreuepflicht subsumiert werden könnte. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund für Schöffen in § 51 GVG eine den anderen Verfahrensordnungen entsprechende gesetzliche Regelung zur Amtsenthebung (§ 27 ArbGG, § 113 GVG, § 22 SGG) und zur Entbindung vom Amt (§ 24 VwGO, § 21 FGO) geschaffen (BT-Drs. 17/3356, S. 16 f.).

Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, ist deshalb des gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl. § 51 GVG Rdrn. 1). Diese Voraussetzungen sind bei einem sogenannten „Reichsbürger“ erfüllt.“

Adventskalender Tür 17: „Zehn erotische Rechtsfragen vor Gericht: Sex and the Judges“

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Eine Woche vor Hl.Abend müsste es an sich allmählich besinnlich werden. Nun ja, so ganz klappt es noch nicht. Also lasse ich es erst noch einmal „sinnlich“ werden und verweise auf einen Beitrag bei LTO, der dort Ende November 2014 gelaufen ist; über den hatte ja auch bereits der Kollege Pohlen unter:  Erotische Rechtsfragen: Wie die Justiz sich mehr oder weniger erfolgreich an Sex-Problemen abarbeitet berichtet. Ich greife das Thema dann mal auf und verweise auf LTO und: Zehn erotische Rechtsfragen vor GerichtSex and the Judges.

Vorgestellt werden da auf einer Fotostrecke bekannte Entscheidungen deutscher Gerichte zu „erotischen Rechtsfragen“ und/oder „Sexfragen“. Und wenn man durchklickt, trifft man alte Bekannte, wie z.B. den unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel oder die lauten „Yippie“-Rufe beim Sexualverkehr“. Aber auch das – zumindest für mich ein oder andere Neue, wie z.B. „Einmal gepoppt, nie mehr gestoppt„“. Einmal mal durchklicken.

Tja: Passt das nun in einen Adventskalender? Nun ja, m.E. ja, noch. Denn von „besinnlich“ nach „sinnlich“ ist ja nicht ganz so weit….

Und sicherlich gibt es wieder Kommentare, das sei frauenfeindlich“. Ist es nicht. Aber nur zu, ich kann damit leben.

Genug ist genug: 26 Fernsehprogramme reichen in der Unterbringung

© Martina Berg - Fotolia.com

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Im Verfahren, das zu dem OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2014 – 1 Vollz(Ws) 404/14 – geführt hat, war der Antragsteller im Maßregelvollzug nach § 63 StGB untergebracht. Er hatte einen Antrag gestellt, in dem er beantragt hatte, die LWL-Maßregelvollzugsklinik X zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die es ihm ermöglichen würden, alle frei empfangbaren digitalen TV- und Radiosendungen zu empfangen, sowie die Zwischenschaltung eines Konvertierungsgeräts – zur Umwandlung digitaler in analoge Signale – zu unterlassen. Damit ist er gescheitert. Das OLG Hamm sagt: Du kannst 26 Programme empfangen und das reicht.

Der Betroffene kann nicht beanspruchen, dass ihm durch entsprechende technische Maßnahmen der Zugang zu weiteren Fernsehprogrammen ermöglicht wird.

1. Zunächst fehlt es auf der Ebene des einfachen (Landes-)Rechts bereits an einer Norm, aus der sich ein entsprechender Anspruch ergeben könnte, denn das Maßregelvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthält keine dem § 69 StVollzG vergleichbare Norm, die den Zugang zu Medien ausgestaltet. Ausdrücklich heißt es lediglich in § 10 Abs. 1 MRVG NW, den Patientinnen und Patienten solle bei der Gestaltung ihrer Freizeit durch Angebote zur Fortbildung, sportlicher und gesellschaftlicher Betätigung geholfen werden. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Teilhabe am Fernsehempfang wird hierdurch nicht begründet.

2. Ferner trägt auch das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) i.V.m. dem auch im Maßregelvollzugsrecht geltenden Angleichungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 S. 3 MRVG NW) das Begehren des Betroffenen nicht. Das Grundrecht der Informationsfreiheit schützt das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Wenngleich dabei regelmäßig der abwehrrechtliche Charakter des Grundrechts im Vordergrund stehen dürfte (siehe Bethge in: Sachs (Hrsg.], Grundgesetz, 6. Auflage, Art. 5 RN 57b), kann in Anbetracht der Bedeutung des Grundrechts für den demokratischen Meinungsbildungsprozess kein Zweifel daran bestehen, dass das Grundrecht der Informationsfreiheit im Rahmen von Anstaltsverhältnissen auch ein Recht auf Zugang zu den Rundfunkmedien umfasst, zumal Hörfunk und Fernsehen als „Ersatzkommunikationsmittel“, die auch dazu dienen, der Isolation in der Haft bzw. Unterbringung und den sich daraus ergebenden Folgen entgegenzuwirken, für den Gefangenen bzw. Untergebrachten sogar von besonderer Bedeutung sind (Boetticher, in Feest [Hrsg.], AK-StVollzG, 6. Auflage, § 69 RN 1).
Ein Anspruch auf eine bestmögliche Versorgung ergibt sich hieraus aber nicht, vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtschau zu ermitteln, ob sich die vorhandenen Informationsquellen als ausreichend und angemessen erweisen. Eine Verletzung des Grundrechts der Informationsfreiheit wäre insoweit allenfalls dann anzunehmen, wenn die vorhandenen Informationsquellen sich als lückenhaft darstellen und der Betroffene in der Folge von wesentlichen Teilen des gesellschaftlichen Informationsflusses faktisch ausgeschlossen ist. In diesem Sinne ist beispielsweise für den Bereich des Strafvollzuges bereits entschieden worden, dass ein Anspruch auf bestimmte Sender, die über den üblichen Empfang hinausgehen, nicht besteht (vgl. KG Berlin, a.a.O.; Boetticher, in: Feest [Hrsg.], AK-StVollzG, 6. Auflage, § 69 RN 22). Auch steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Anstaltsleiters, in welcher Weise er den Empfang durch eigene Fernsehgeräte der Gefangenen organisiert und ausgestaltet (KG Berlin, a.a.O.).

Ausgehend von dieser rechtlichen Maßgabe ist dem Grundrecht des Rechtsbeschwerdeführers auf Informationsfreiheit mit der Bereitstellung des vorliegend vorhandenen Programmangebots, an dessen Auswahl die Untergebrachten zudem beteiligt waren, entsprochen worden, denn in Anbetracht von (unstreitig) immerhin 26 Fernsehsendern ist ein nur lückenhaftes Informationsangebot nicht zu besorgen, zumal auch der Betroffene selbst nicht geltend gemacht hat, dass das vorhandene Angebot sich als besonders einseitig darstellt und wesentliche Belange ausgeklammert wären.

Ferner vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die vorhandene Auswahl an TV-Sendern erheblich von den Auswahlmöglichkeiten weiter Teile der Gesamtbevölkerung abweicht. Auch der Angleichungsgrundsatz gebietet deshalb keine weitergehende Versorgung innerhalb des Maßregelvollzuges. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass der der Betroffene als Untergebrachter ein Sonderopfer zugunsten der Rechtsgemeinschaft aufbringt.

Da springt dem OLG der Draht aus der Mütze, oder: Rettet „nemo-tenetur“

© beermedia.de -Fotolia.com

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Wenn man sich ein wenig in der manchmal doch recht vornehmen Wortwahl der Revisionsgerichte auskennt, dann weiß man, dass dem OLG Brandenburg bei der revisionsrechtlichen Prüfung eines jugendrichterlichen Urteils aus seinem Bezirk der sprichwörtliche Draht aus der Mütze gesprungen ist. Denn „rechtlich unzulässig“ und „eklatanter Verstoß“ sind schon recht starke Worte, die der OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.08.2014 – (1) 53 Ss 90/14 (46/14) – zur Bewertung des amtsgerichtlichen Urteils verwendet. Und das m.E. zur Recht. Denn die Argumentation der Jugendrichter ist nun wirklich nicht tragbar und lässt mich ratlos – und ich will nicht gleich schreiben: fassungslos – zurück. Man fragt sich: Hat sie noch nie vom „nemo-tenetur-Grundsatz“ gehört? Offenbar nicht, wenn man den OLG, Beschluss liest, der von folgenden Formulierungen im AG-Urteil ausgeht:

„Bei der Beweiswürdigung führt das Tatgericht aus: „Auch die Tatsache, dass der Angeklagte keinerlei entlastende Angaben dazu gemacht hat, wie er sonst in den Besitz des Handy gekommen sein könnte, spricht für seine Täterschaft.“ (Bl. 4 UA)

Zur Strafzumessung heißt es in den Urteilsgründen: „Die fehlende Äußerung zur Person lässt jedoch eher negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten zu, denn offensichtlich ist er nicht bereit, sich mit dem Unrecht seiner Tat auseinander zu setzen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen.“ (Bl. 5 UA).“

Und dann wie folgt rechtlich zutreffend bewertet:

Bereits die vom Revisionsführer erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) greift durch und verhilft der Revision zum Erfolg. Soweit die Jugendrichterin den Schuldspruch u. a. damit begründet hat, dass das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung („keinerlei entlastende Angaben dazu gemacht“) für dessen Täterschaft spreche (Bl. 4 UA), hat sie gegen ein Beweisverwertungsverbot von Verfassungsrang verstoßen. Es gehört zu den übergeordneten Rechtsgrundsätzen, dass ein Beschuldigter bzw. Angeklagter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, aktiv zur Sachaufklärung beizutragen („nemo tenetur se ipsum accusare“ bzw. „nemo tenetur se ipsum prodere“; vgl. zuletzt: BVerfG NJW 2013, 1058, 1061; BGH NStZ 2009, 705; grundsätzlich: Verrel, Die Selbstbelastungsfreiheit im Strafverfahren, 2001; Sowada, Beweisverwertungsverbote im Spannungsfeld zwischen nomo-tenetur-Grundsatz und fair-trail-Prinzip, Geppert-Festschrift, S. 689 ff.). Ausdruck des nemo-tenetur-Grundsatzes sind die in §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 und § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO normierten Belehrungspflichten. Die vom Amtsgericht gezogene Folgerung von dem Schweigen („keinerlei entlastenden Angaben“) auf die Täterschaft des Angeklagten ist rechtlich unzulässig. Die Jugendrichterin durfte bei dem zur Sache umfassend schweigenden Angeklagten den Umstand, dass er von seinem prozessualen Recht zum Schweigen Gebrauch gemacht hat, nicht als belastendes Indiz verwerten. Die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO findet ihre Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, nicht gegen seinen Willen zu seiner Überführung beitragen zu müssen (vgl. Rogall, Der Beschuldigte als Beweismittel gegen sich selbst, 1977, S. 249). Dieses Abwehrrecht eines Beschuldigten gegen staatliche Eingriffe wird durch Artikel 2 Abs. 1 GG gewährleistet (BVerfGE 56, 37, 49; BGHSt 45, 363 ff.; BGHSt 49, 56, 59).

b) Auch soweit das Tatgericht bei der Strafzumessung aus Schweigen des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen („fehlende Äußerung zur Person“) „negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten“ gezogen und bei der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt hat („offensichtlich ist er nicht bereit, sich mit dem Unrecht seiner Tat auseinander zu setzen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen“), ist ein eklatanter Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz gegeben. Die mangelnde Mitwirkung des Angeklagten an der Sachaufklärung, auch zu seiner Person, darf ihm nicht strafverschärfend angelastet werden (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 4 StR 151/13 -, zit. n. juris; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 3 StR 80/09 -, zit. n. juris).

Ach so: Feststellungen und Beweiswürdigung waren dann natürlich auch „lückenhaft und „unvollständig“.

Adventskalender Tür 16: „…. das kann nur Gott sein…“ :-)

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Eine der schönen Seiten der umfangreichen Seminartätigkeit der letzten Jahre ist die, dass man auf diese Art und Weise viele nette Kollegen kennen gelernt hat, mit denen man zum Teil auch über das Seminar/den FA-Kurs hinaus in Kontakt bleibt/geblieben ist. Über diese Kollegen „beziehe“ ich dann häufig die Entscheidungen, die die OLGs – aus welchen Gründen auch immer – nicht so gern veröffentlicht sehen wollen. Über die Kollegen kommt aber auch der ein oder andere Sonntags- oder sonstige Witz. Und einen habe ich in den letzten Tagen bekommen, den ich dann heute hier einstelle. Der ein oder andere wird ihn kennen, ich kannte ihn nicht.

Ein Limousine-Fahrer soll Papst Benedikt XVI. vom Flughafen abholen. Nachdem er sämtliches Gepäck des Papstes verstaut hat (und das ist nicht wenig), merkt er, dass Ratzi noch immer nicht im Auto sitzt und spricht ihn darauf an:
„Entschuldigen Sie, Eure Heiligkeit, würde es Ihnen was ausmachen, sich ins Auto zu setzen, damit wir losfahren können?“
Der Papst antwortet: „Um ehrlich zu sein, im Vatikan darf ich nie Autofahren. Würden Sie mich fahren lassen?“
Der Fahrer sagt, dass dies nicht möglich sei, da er sonst seinen Job verlieren würde. „Gar nicht auszudenken, was passiert, wenn der Papst einen Unfall hat“, denkt sich der Fahrer und wünscht sich, dass er heute morgen nie zur Arbeit gegangen wäre.
Der Papst: „Ich würde Sie dafür auch fürstlich entlohnen.“
„Na gut!“, denkt sich der Fahrer und steigt hinten ein. Der Papst setzt sich hinters Lenkrad und braust mit quietschenden Reifen davon. Als die Limousine mit 150km/h durch die Stadt fährt, bereut der Fahrer seine Entscheidung schon und bittet: „Bitte Eure Heiligkeit, fahren Sie doch etwas langsamer!“
Kurz darauf hört er hinter sich Sirenen heulen.
Der Papst hält an und ein Polizist nähert sich dem Wagen. Der Chauffeur befürchtet schon, seinen Führerschein zu verlieren.
Der Polizist wirft einen kurzen Blick auf den Papst, geht zurück zu seinem Motorrad, nimmt sein Funkgerät und verlangt seinen Chef zu sprechen. Als sein Chef am Funkgerät ist, erzählt der Polizist ihm, dass er gerade eine Limousine mit 150km/h aufgehalten hat.
Der Chef: „Na dann, verhaften Sie ihn doch!“
Polizist: „Ich glaube nicht, dass wir das tun sollten. Der Fahrer ist ziemlich wichtig.“
Sein Chef antwortet darauf, dass es ihm völlig egal sei, wie wichtig die Person ist. Wenn jemand mit 150 durch die Stadt fährt, gehöre er verhaftet.
„Nein, ich meine WIRKLICH wichtig!“, antwortet der Polizist.
Chef: „Wer sitzt denn in dem Auto? Der Bürgermeister?“
„Nein!“, antwortet der Polizist. „Viel wichtiger!“
„Bundeskanzler?“
„Nein, noch viel wichtiger“.
„Gut, wer ist es denn?“
„Ich glaube, es ist Gott!“
„Warum zum Teufel glauben Sie, dass es Gott ist?“
„Er hat den Papst als Chauffeur!“